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Veröffentlicht am: Allgemein

Budget 2027/2028: Neue Steuerregeln für GmbHs und Unternehmen

28. September 2026 | Steueränderungen GmbH 2028

Welche neuen Steuerregeln gelten für GmbHs und Unternehmen ab 2027 und 2028?

Das Budget 2027/2028 bringt mehrere wesentliche steuerliche Neuerungen für GmbHs und Unternehmen. Besonders relevant sind der neue Körperschaftsteuertarif und strengere Vorgaben für Verrechnungskonten von Gesellschaftern. Daneben ändert sich auch der Sachbezug für Elektro-Firmenfahrzeuge – eine Regelung, die nicht nur GmbHs betrifft, sondern für Unternehmen und Arbeitnehmer:innen allgemein relevant ist.

Wir von GHP Steuerberatung, Steuerberater Schwaz, geben einen Überblick über die wichtigsten Änderungen.

Steueränderungen GmbH 2028: Neuer Körperschaftsteuertarif

Bis dato konnte die Körperschaftsteuer (KöSt) als sogenannte „flat tax“ bezeichnet werden – es gibt nur einen einzigen einheitlichen Steuersatz (seit dem Jahr 2024 liegt dieser bei 23%).

Erst ab dem Kalenderjahr 2028 wird auch in der KöSt ein progressiver Staffeltarif eingeführt. Die zusätzliche zweite Tarifstufe beträgt dann der Höhe nach 24% und gilt für Gewinnteile über 1 Mio Euro pro Jahr. Auch für Unternehmensgruppen beginnt der höhere Steuersatz ab einem Gruppeneinkommen über einer Million.

Verrechnungskonto GmbH: Neue Ausschüttungsfiktion ab 2028

Dieser Punkt wird bei künftigen finanzbehördlichen Überprüfungen wahrscheinlich ein ärgerliches Dauerthema werden. Im Vordergrund steht hier reine Geldbeschaffung, weil im Körperschaftsteuergesetz (im Regelfall) ab dem Jahr 2028 das Gesetz einfach von einer Gewinnausschüttung ausgeht, wenn der Stand am Verrechnungskonto zum Bilanzstichtag eine „Bagatellgrenze“ von 50.000,- Euro an Entnahmen übersteigt.

Somit kommt es zur Belastung mit Kapitalertragsteuer (derzeit 27,5%) vom übersteigenden Betrag, das geht also ordentlich ins Geld, obwohl gesellschaftsrechtlich gar keine Gewinnausschüttung beschlossen wurde.

Diese Ausschüttungsfiktion gilt nur hinsichtlich natürlicher Personen als Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft, wenn die Gesellschaft am Bilanzstichtag eine Forderung gegenüber diesem Gesellschafter oder einer ihm nahestehenden Person hat. Das Gesetz ordnet künftig an, dass diese Forderung bis zum Ablauf des Bilanzstichtages auszugleichen ist (entweder durch Rückzahlung in die Gesellschaft oder durch Umwandlung in einen Kreditvertrag).

Wenn dieser Ausgleich eben nicht bis zum Bilanzstichtag erfolgt, dann gilt dieser Forderungsbetrag mit dem Tag der Genehmigung des Jahresabschlusses folgenden Tag als offen ausgeschüttet bzw zugeflossen. Spätestens soll dieser Ausschüttungstag fünf Monate nach dem Bilanzstichtag liegen.

Dieser Ausschüttungstag ist insofern sehr bedeutsam, weil 7 Tage später eine entsprechende Steuererklärung (KESt-Anmeldung) eingereicht werden muss und auch die KESt dort zur Zahlung fällig wird.

Will man künftig keinesfalls in die Nähe dieser neuen Zwangsgewinnausschüttung kommen, dann sollte man jetzt bereits ständig ein Auge auf die Höhe des Verrechnungskontos zur Gesellschaft werfen und tunlichst weit unter der besagten 50.000,- Grenze bleiben.

Aber bitte beachten: Diese neue zwingende Gewinnausschüttung hat nichts zu tun mit der ähnlichen Anordnung, dass Verrechnungskonten stets fremdüblich zu verzinsen sind – dieser „alte Hut“ reicht dem Finanzminister offenbar nicht mehr.

Kreditvertrag statt Verrechnungskonto: Diese Anforderungen sind zu beachten

Und sollte man ernsthaft darüber nachdenken, den Saldo des Verrechnungskontos in einen Kreditvertrag umzuwandeln, dann sollte man dabei auch auf göttlichen Beistand setzen, um alle erforderlichen Bedingungen zu erfüllen, die sich die höchstgerichtliche Judikatur samt Finanzverwaltung dazu hat einfallen lassen: Das betrifft insbesondere die Schriftlichkeit, die laufende Verzinsung und Rückzahlungsverpflichtung samt Bonitätsprüfung und Vereinbarung von Sicherheiten.

Sachbezug für Elektro-Kfz: Allgemeine Änderung ab 2027

Dieses Thema wird zwar nicht im EStG geregelt, sondern in einer eigenen Sachbezugs-Verordnung, allerdings hat der Finanzminister bereits klare Pläne, wie er diese Verordnung ab 1.1.2027 ändern möchte. Bisher wird die Höhe des Sachbezuges für die Privatnutzung eines emissionsfreien Firmen-Kfz (insbes Elektro-Kfz) mit 0% von den Brutto-Anschaffungskosten des Kfz errechnet – ist also de facto steuerfrei, regulär liegt der Sachbezug bei 1,5% (bei umweltbelastenden Kfz sogar bei 2%).

Ab 1.1.2027 fällt die Steuerfreiheit für emissionsfreie Kfz, der Satz beträgt anfangs 0,375% und maximal 180,- pro Monat als steuerpflichtiger Betrag. Ab dem Jahr 2028 steigt der Wert dann auf 0,625% gedeckelt mit 300,- Euro pro Monat.

Diese künftigen Regeln gelten nicht nur für Arbeitnehmer:innen, sondern auch für wesentlich beteiligte GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer.

Steueränderungen GmbH 2028 – noch Fragen?

Die Änderungen des Budgets 2027/2028 betreffen GmbHs und Unternehmen auf unterschiedlichen Ebenen. Während der neue Körperschaftsteuertarif und die Regelungen zu Verrechnungskonten speziell für Kapitalgesellschaften und ihre Gesellschafter von Bedeutung sind, betrifft die Neuregelung beim Elektro-Kfz auch andere Unternehmen und Arbeitnehmer:innen.

Als Steuerberater in Schwaz unterstützt unsere Kanzlei Unternehmen und GmbH-Gesellschafter dabei, die steuerlichen Auswirkungen rechtzeitig zu erkennen und die neuen Vorgaben korrekt einzuordnen.

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