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Veröffentlicht am: Allgemein

Budget 2027/2028: Was sich für Arbeitnehmer:innen, Selbstständige und Familien ändert

23. September 2026 | Budget 2027/2028

Was ändert sich durch das Budget 2027/2028 für Arbeitnehmer:innen, Selbstständige und Familien?

Das Budget 2027/2028 bringt zahlreiche steuerliche Änderungen, die ab 2027 für Arbeitnehmer:innen, Selbstständige, Familien und Immobilieneigentümer:innen relevant werden.

Wir von GHP Steuerberatung, Steuerberater Schwaz, geben einen kompakten Überblick über die wichtigsten Neuerungen – von Änderungen beim Gewinnfreibetrag über Homeoffice und Telearbeit bis hin zu Immobilienertragsteuer und FamilienbonusPlus.

Einschränkung Gewinnfreibetrag

Der Gewinnfreibetrag (GFB) steht natürlichen Personen – etwa Einzelunternehmern oder Gesellschaftern von Personengesellschaften – zur Verfügung. Kapitalgesellschaften sind davon ausgeschlossen.

Beim GFB gibt es zwei Stufen: Für Gewinne bis 33.000,- Euro können 15% als Grundfreibetrag steuerfrei bleiben, ohne dass dafür Investitionen erforderlich sind. Bei höheren Gewinnen ist für den darüber hinausgehenden Gewinn ein investitionsabhängiger GFB von bis zu 13% möglich. Voraussetzung sind entsprechende begünstigte Investitionen.

Bis Ende 2026 zählen dazu neben bestimmten abnutzbaren körperlichen Wirtschaftsgütern auch risikoarme Wertpapiere. Ab 1.1.2027 werden Wertpapiere jedoch für drei Jahre als begünstigte Investition ausgeschlossen. Erst ab 2030 sollen sie wieder für den investitionsabhängigen Gewinnfreibetrag zugelassen werden.

Budget 2027/2028: Was sich bei Homeoffice und Telearbeit ändert

Betriebsinhaber:innen konnten bisher in pauschalierter Form die Aufwendungen (entweder 1.200,- oder 300,- Euro pro Jahr, je nach Höhe der übrigen Einkünfte) für ihr Homeoffice geltend machen.

Es geht dabei um die Nutzung der privaten Wohnung für die betriebliche Tätigkeit, ohne in der Wohnung über ein eigenes Arbeitszimmer zu verfügen. Ab 2027 werden diese pauschalierten Betriebsausgaben nicht mehr möglich sein.

Abschaffung der Telearbeitspauschale

Für unselbständig Erwerbstätige wurde damals in der Corona-Anfangszeit eine Homeoffice-Pauschale in Höhe von 3,- Euro pro Homeoffice-Tag (max 300,- Euro pro Jahr) eingeführt, wobei die Anzahl der Homeoffice-Tage eigens aufgezeichnet und dem Fiskus gemeldet werden müssen. Kürzlich wurde diese Homeoffice-Pauschale in Telearbeits-Pauschale umbenannt. Ab 2027 wird sie nun abgeschafft.

Weiter bestehen bleibt aber die Abzugsfähigkeit von ergonomisch geeigneten Möbeln (zB Schreibtisch, Drehstuhl, Beleuchtung) für das Arbeiten von zuhause aus, wenn der oder die Arbeitnehmer:in Telearbeit vereinbart hat. Die 26 Mindest-Telearbeitstage im Kalenderjahr scheinen im Gesetzestext künftig nicht mehr auf.

Ausführliche Infos findet ihr in diesem Blogbeitrag von GHP Steuerberater Schwaz.

Budget 2027/2028: Neuer Sachbezug für Elektro-Kfz ab 2027

Dieses Thema wird zwar nicht im EStG geregelt, sondern in einer eigenen Sachbezugs-Verordnung, allerdings hat der Finanzminister bereits klare Pläne, wie er diese Verordnung ab 1.1.2027 ändern möchte.

Bisher wird die Höhe des Sachbezuges für die Privatnutzung eines emissionsfreien Firmen-Kfz (insbesondere Elektro-Kfz) mit 0% von den Brutto-Anschaffungskosten des Kfz errechnet – ist also de facto steuerfrei, regulär liegt der Sachbezug bei 1,5% (bei umweltbelastenden Kfz sogar bei 2%).

Ab 1.1.2027 fällt die Steuerfreiheit für emissionsfreie Kfz, der Satz beträgt anfangs 0,375% und maximal 180,- Euro pro Monat als steuerpflichtiger Betrag.

Ab dem Jahr 2028 steigt der Wert dann auf 0,625% gedeckelt mit 300,- Euro pro Monat.

Diese künftigen Regeln gelten nicht nur für Arbeitnehmer:innen, sondern auch für wesentlich beteiligte GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer:innen.

Immobilienverkauf wird stärker besteuert

Seit dem Jahr 2012 werden Grundstücksveräußerungsgewinne mit dem besonderen Steuersatz „ImmoESt“ (Immobilienertragsteuer, Steuersatz derzeit 30%) besteuert. Die Steuer fällt nur bei einer Veräußerung eines Grundstücks an, wobei das Gesetz unter dem Begriff „Grundstücke“ nur Grundbodenflächen, Gebäude und Baurechte einreiht, unabhängig davon, ob sich ein Grundstück im Privatvermögen oder im Betriebsvermögen befindet.

Damals wurde diese ImmoESt schlagartig, kurzfristig und überraschend eingeführt. Es gab bei Einführung Fälle, die seither wieder zur Steuerpflicht bei Veräußerung führen, obwohl diese Liegenschaften vor dem Inkrafttreten der ImmoESt hätten steuerfrei verkauft werden können. Diese steuerlich benachteiligten Grundstücke nennt man im Fachjargon „Altgrundstücke“.

Für diese Altgrundstücke gilt seither eine besondere Möglichkeit zur pauschalierten Berechnung des Verkaufsgewinnes – einfach nach der Formel: Ziehe 86% des Verkaufspreises als pauschalierte Anschaffungskosten von der Bemessungsgrundlage ab. Das führte bisher dazu, dass nur 14% vom Verkaufserlös der steuerpflichtige Teil war, welcher mit dem 30%-Steuersatz multipliziert die ImmoESt ergibt. Die effektive Steuerlast beträgt daher „nur“ 4,2%.

Für Veräußerungsgeschäfte, die ab dem 1.1.2027 unterzeichnet werden, verschärft sich die Steuerbelastung auf 6% vom Verkaufspreis, weil der pauschale Abzugsposten nur mehr 80% betragen wird (anstatt 86%).

Sollte in der jüngeren Vergangenheit eine erstmalige Umwidmung in Bauland stattgefunden haben, war der Gesetzgeber nicht so großzügig und hat nur 40% pauschale  Anschaffungskosten anerkannt. Dadurch ergab sich eine pauschale Berechnungsgrundlage von den verbleibenden 60%, was wiederum bei Anwendung von 30% ImmoESt eine effektive Steuerlast von 18% ergibt.

Auch hier zieht man die Zügel ab 1.1.2027 straffer an, weil nur mehr 30% (anstatt 40%) pauschale Anschaffungskosten abzugsfähig sein werden. Somit steigt der pauschal ermittelte Gewinn auf 70% und die Effektivsteuerlast auf 21% (30% von 70).

Hier kommt eventuell noch ein sogenannter Umwidmungszuschlag von 30% hinzu, der seit Sommer 2025 (also seit etwas mehr als einem Jahr) die Steuerlast verschärft, wenn die einschlägigen Voraussetzungen dafür vorliegen.

Ausführliche Infos findet ihr in diesem Blogbeitrag von GHP Steuerberater Schwaz.

Budget 2027/2028: Neue Regeln für FamilienbonusPlus und Kinderabsetzbetrag

Für Steuerpflichtige mit Kindern ist der FamilienbonusPlus (kurz FaBo+) ein erheblicher steuerlicher Vorteil. Können doch pro minderjährigem Kind bis zu 2.000,- Steuerreduktion erreicht werden.

Pro erwachsenem Kind beträgt der FaBo+ immerhin noch 700,- im Jahr. Grundvoraussetzung für den FaBo+ ist der Bezug von Familienbeihilfe für das besagte Kind.

An dieser Höhe ändert sich grundsätzlich nichts, jedoch an der Möglichkeit, diesen Absetzbetrag aufzuteilen (Splitting). Derzeit kann der eine Elterneil den vollen FaBo+ beantragen oder dem anderen Elternteil voll überlassen oder beide Elternteile beantragen jeweils die Hälfte des FaBo+.

Diese Aufteilung kann jährlich geändert werden und das für jedes einzelne Kind nach einem unterschiedlichen Aufteilungsverhältnis.

Ab dem Kalenderjahr 2027 wird dieses Splitting dann eingeschränkt, wenn es keine Kleinstkinder mehr im Haushalt gibt. Hierbei zieht der Gesetzgeber die Grenze ab dem vollendeten 4. Lebensjahr mit der Besonderheit, dass beim Bezug einer erhöhten Familienbeihilfe das davon betroffene Kind stets einem Kleinstkind gleichgestellt wird.

Wenn also die Kinder allesamt den 4. Geburtstag bereits hinter sich gelassen haben, dann greift ab dem Jahr 2027 die Einschränkung der Aufteilungsmöglichkeiten: Es ist keine 100%ige Zuordnung der Höhe nach möglich, sondern nur mehr im Verhältnis 25% zu 75% oder umgekehrt oder weiterhin die 50% zu 50%-Verteilung auf beide Elternteile.

Mit dieser neuen Aufteilungsregelung bei größeren Kindern verfolgt der Gesetzgeber offiziell das Ziel, einen stärkeren Anreiz zur Beschäftigung zu geben. Der Arbeitsmarkt braucht also mehr Menschen, die tatsächlich arbeiten.

Der Kinderabsetzbetrag (dieser wird gemeinsam mit der Familienbeihilfe ausbezahlt) wurde der Höhe nach bereits in den Jahre 2026 und 2027 eingefroren. Auch im Jahr 2028 bleibt die Höhe nun auch auf dem Niveau von 2025.

Noch Fragen?

Die steuerlichen Änderungen des Budgets 2027/2028 betreffen unterschiedliche Lebens- und Einkommenssituationen und sollten daher individuell beurteilt werden. Als Steuerberater in Schwaz unterstützt unsere Kanzlei Arbeitnehmer:innen, Selbstständige und Familien dabei, die neuen Regelungen rechtzeitig zu berücksichtigen und steuerliche Auswirkungen richtig einzuordnen.

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