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Veröffentlicht am: Allgemein

Elektronische Belegerteilung: Neue Regeln für Belege ab Oktober 2026

21. September 2026 |elektronische Belegerteilung

Wie funktioniert die elektronische Belegerteilung ab Oktober 2026?

Im vergangenen Dezember entstand die Vision eines umfassenden „Registrierkassen-Pakets“. Zwei Maßnahmen gelten bereits seit Jahresanfang 2026. Und für Oktober 2026 wurden weitere Änderungen angekündigt.

Wir von GHP Steuerberatung, Steuerberater Schwaz, informieren euch über eine wesentliche Änderung bei der Belegerteilung. Ab 1. Oktober 2026 können Kassenbelege grundsätzlich auch elektronisch bereitgestellt werden. Der klassische Papierbon bleibt jedoch weiterhin möglich und muss auf ausdrückliches Verlangen ausgegeben werden.

Elektronische Belegerteilung ab Oktober 2026: Was geplant war

Für Anfang Oktober wurde das Inkrafttreten der restlichen beiden Teile des Registrierkassen-Paketes angekündigt. Die eine Maßnahme sollte die Einführung einer Beleg-Lotterie werden, einen Gesetzesvorschlag dafür hatte man rasch zur Hand. Aber umgesetzt wurde er bisher nicht – und das dürfte auch so bleiben. Die kritischen Stimmen waren wohl in der Überzahl, so können wir von den satten angedachten Lotteriegewinnen wohl nur träumen.

Elektronische Belegerteilung ersetzt künftig viele Papierbons

Realität wird mit 1. Oktober sehr wohl eine bedeutende Änderung bei der Belegerteilung. Vorbei ist die Zeit, wo die schadstoffhaltigen Thermopapierstreifen Unmengen an Müll produziert haben, weil die Belege trotz Belegerteilungspflicht für Unternehmer:innen von den Konsument:innen einfach nicht mitgenommen werden wollen. Die Bundesabgabenordnung zwingt schließlich die Unternehmerschaft nicht dazu, den Kund:innen zwangsweise mit den Belegen hinterher zu laufen.

Ab 1.10. reicht auch das Überlassen von Belegen in elektronischer Form – außer der Kunde oder die Kundin besteht ausdrücklich auf einen haptischen Zettel.

Wann bei elektronischer Belegerteilung weiterhin ein Papierbeleg erforderlich ist

Auch ein elektronischer Beleg gilt nun als gültiger Beleg, wenn er direkt nach der Zahlung für die zahlende Person abrufbar ist.

Ein elektronischer Beleg gilt als verfügbar, wenn die Kund:innen ihn direkt beim Bezahlen vor Ort mit einem Endgerät, zum Beispiel einem Smartphone, abrufen oder auslesen können.

Auf Verlangen des Leistungsempfängers oder der Organe der Abgabenbehörde hat der Unternehmer oder die Unternehmerin einen physischen Beleg ausgedruckt auszufolgen … sagt die Bundesabgabenordnung in der neuen Fassung.

Noch Fragen?

Die elektronische Belegerteilung bringt für viele Unternehmen eine praktische Erleichterung und kann den Papierverbrauch im täglichen Geschäftsverkehr deutlich reduzieren. Gleichzeitig bleiben konkrete gesetzliche Vorgaben zu beachten.

Unser Team von GHP Steuerberatung, Steuerberater in Schwaz, unterstützt Unternehmen dabei, Änderungen rund um Registrierkassen, Belegerteilung und steuerliche Pflichten korrekt und rechtzeitig umzusetzen.

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Info & Beratung gibt es auch hier: https://steuerberater-geisler.at/