07. September 2026 | Homeoffice ab 2027
Welche steuerlichen Vorteile für Homeoffice entfallen ab 2027?
Mit dem Budgetbegleitgesetz 2027 und 2028 entfallen zwei steuerliche Begünstigungen für das Arbeiten von zu Hause: das Telearbeitspauschale für Arbeitnehmer:innen und das Arbeitsplatzpauschale für Selbstständige. Die Änderungen wurden bereits gesetzlich beschlossen und treten grundsätzlich ab 2027 in Kraft.
Einzelne Kosten für die Einrichtung eines Arbeitsplatzes können weiterhin steuerlich berücksichtigt werden. Dafür gelten jedoch andere Voraussetzungen.
Wir von GHP Steuerberatung, Steuerberater Schwaz, informieren euch über die wichtigsten Änderungen.
Homeoffice ab 2027: Was ändert sich für Arbeitnehmer:innen?
Bis Ende 2026 können Arbeitgeber:innen ihren Mitarbeitenden für bis zu 100 Telearbeitstage jeweils bis zu 3 Euro steuerfrei auszahlen. Damit sind derzeit höchstens 300 Euro pro Kalenderjahr steuerfrei möglich.
Zahlt der oder die Arbeitgeber:in weniger als den zulässigen Höchstbetrag, können Arbeitnehmer:innen die Differenz unter bestimmten Voraussetzungen in der Arbeitnehmerveranlagung als Werbungskosten berücksichtigen.
Diese Begünstigung entfällt ab dem Kalenderjahr 2027. Zahlungen der Arbeitgeber für Telearbeit können zwar weiterhin vereinbart werden, sind dann aber nicht mehr als Telearbeitspauschale steuerfrei. Auch der bisher mögliche Differenzwerbungskostenabzug fällt weg.
Arbeitgeber:innen sollten daher bestehende Telearbeitsvereinbarungen und interne Regelungen rechtzeitig prüfen. Sie müssen außerdem sicherstellen, dass entsprechende Zahlungen ab 2027 in der Lohnverrechnung korrekt behandelt werden.
Homeoffice ab 2027: Ergonomisches Mobiliar bleibt absetzbar
Nicht alle steuerlichen Begünstigungen rund um den häuslichen Arbeitsplatz verschwinden. Arbeitnehmer:innen können Ausgaben für ergonomisch geeignetes Mobiliar weiterhin als Werbungskosten geltend machen. Dazu zählen insbesondere:
- Schreibtische,
- Drehstühle und
- geeignete Beleuchtung
Der jährliche Höchstbetrag bleibt bei insgesamt 300 Euro. Ausgaben, die diesen Betrag überschreiten, können in die folgenden Jahre vorgetragen werden.
Eine wichtige Erleichterung gilt ab 2027: Der bisher erforderliche Nachweis von mindestens 26 Telearbeitstagen pro Kalenderjahr entfällt. Unabhängig davon bleibt Telearbeit grundsätzlich an eine schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer:in und Arbeitgeber:in gebunden – diese Vereinbarung sollte gemeinsam mit den Rechnungen für das angeschaffte Mobiliar aufbewahrt werden.
Homeoffice ab 2027: Was bedeutet der Wegfall für Selbstständige?
Auch das Arbeitsplatzpauschale für Selbstständige läuft aus. Derzeit können selbstständig tätige Personen unter bestimmten Voraussetzungen ein großes Arbeitsplatzpauschale von 1.200 Euro oder ein kleines Arbeitsplatzpauschale von 300 Euro pro Jahr als Betriebsausgabe ansetzen.
Das Pauschale berücksichtigt insbesondere Kosten, die durch die betriebliche Nutzung der privaten Wohnung entstehen. Dazu gehören beispielsweise Strom, Heizung oder Beleuchtung. Ein steuerlich anerkanntes Arbeitszimmer ist dafür bisher nicht erforderlich.
Das große und das kleine Arbeitsplatzpauschale entfallen für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2026 beginnen. Bei einem Wirtschaftsjahr, das dem Kalenderjahr entspricht, ist das Pauschale daher letztmalig für 2026 möglich.
Ausgaben für ein Arbeitszimmer in der eigenen Wohnung können auch künftig nur unter den strengen allgemeinen Voraussetzungen steuerlich berücksichtigt werden. Das Arbeitszimmer muss insbesondere den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit bilden.
Auch Selbstständige können Mobiliar weiterhin berücksichtigen
Selbstständige können Aufwendungen für ergonomisch geeignetes Mobiliar grundsätzlich weiterhin bis zu 300 Euro pro Kalenderjahr als Betriebsausgabe geltend machen. Voraussetzung ist, dass diese Ausgaben nicht bereits im Rahmen eines steuerlich anerkannten Arbeitszimmers berücksichtigt werden.
Damit bleibt zumindest ein begrenzter Abzug für die Ausstattung eines Arbeitsplatzes in der Wohnung bestehen. Das bisherige Arbeitsplatzpauschale für allgemeine Wohnkosten wird dadurch jedoch nicht ersetzt.
Was ist noch 2026 zu beachten?
Arbeitgeber können das Telearbeitspauschale im Jahr 2026 noch unter den bisherigen Voraussetzungen steuerfrei auszahlen. Dafür müssen die tatsächlichen Telearbeitstage weiterhin erfasst und im Lohnzettel ausgewiesen werden.
Selbstständige sollten prüfen, ob ihnen für 2026 letztmalig das große oder kleine Arbeitsplatzpauschale zusteht. Das Pauschale kann nicht frei gewählt werden. Die Höhe hängt von den gesetzlichen Voraussetzungen und insbesondere von weiteren aktiven Erwerbseinkünften sowie einem dafür verfügbaren Arbeitsplatz außerhalb der Wohnung ab.
Da sich die steuerliche Behandlung ab 2027 deutlich verändert, empfiehlt sich eine rechtzeitige Prüfung der jeweiligen Situation. Das gilt sowohl für betriebliche Telearbeitsregelungen als auch für die steuerliche Berücksichtigung eines Arbeitsplatzes in der eigenen Wohnung.
Noch Fragen?
Unser Team von GHP Steuerberatung, Steuerberater Schwaz, unterstützt Unternehmen und Selbstständige bei allen Fragen rund um Telearbeitsplatz und steuerliche Gestaltung.
Info & Beratung gibt es auch hier: https://steuerberater-innsbruck.info/

