15. Januar 2026 | Aktualisiert: August 2026 | Investitionsfreibetrag 2026
Der erhöhte Investitionsfreibetrag läuft Ende 2026 aus — und die Zeit wird knapp. Wer bis 31. Dezember 2026 in begünstigte Wirtschaftsgüter investiert, kann zusätzlich zur laufenden Abschreibung 20 % bzw. 22 % der Anschaffungskosten sofort als Betriebsausgabe geltend machen.
Wir von GHP Steuerberatung, Steuerberater Schwaz, erklären worauf es jetzt ankommt.
Investitionsfreibetrag 2026: Neues & Altbekanntes
Das Grundkonzept des Investitionsfreibetrages (IFB) bleibt unverändert erhalten. Jedoch sind die Prozentsätze dieses Steuerzuckerls wesentlich erhöht. Anstatt 10% gibt es derzeit 20% und für ökologisch wertvolle Investitionen anstatt bisher 15% nun 22%. Das alles aber nur für Investitionen, die bis Jahresende 2026 durchgeführt werden. Die bisherige Jahreshöchstgrenze von 1 Million Euro ist auch weiterhin zu beachten.
Dieser IFB kann im Jahr der Anschaffung bzw. Herstellung geltend gemacht werden. Als Anschaffungszeitpunkt gilt der Zeitpunkt der Erlangung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht (das ist zB der Zeitpunkt der Übergabe des Wirtschaftsgutes an den Käufer). Bei einem Kfz wird das wirtschaftliche Eigentum beispielsweise mit der Übergabe des Kfz erworben. Beim Leasing eines Kfz wird das wirtschaftliche Eigentum in der Regel nicht übertragen, daher liegt bei geleasten Kfz im Normalfall keine Anschaffung vor, somit ist auch kein IFB beim Leasingnehmer möglich.
Welche Investitionen profitieren?
Mit dem nun erhöhten IFB können 20 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten für Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens zusätzlich neben der AfA als sofortige Betriebsausgaben im Jahr der Anschaffung oder Herstellung ergebnismindernd geltend gemacht werden, und das auch in Verlustjahren.
Handelt es sich um Wirtschaftsgüter, deren Anschaffung oder Herstellung dem Bereich Ökologisierung zuzuordnen sind, hat sich der Investitionsfreibetrag auf 22 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten erhöht. Die Höhe der AfA ändert sich durch den IFB nicht.
Wird vom IFB Gebrauch gemacht, dann besteht eine 4-jährige Behaltepflicht (tagesgenaue Betrachtung) für die Investitionen, ansonsten wird der IFB nachversteuert. Diese Investitionen müsst ihr der Finanzverwaltung in einem eigenen Verzeichnis vorlegen.
Ausgeschlossen ist ein IFB unter anderem für PKW und Kombi (außer es handelt sich um Elektro-Kfz), für gebrauchte Wirtschaftsgüter (zB bereits eingesetzte Maschinen), für unkörperliche Wirtschaftsgüter (hier gibt es wieder Sonderfälle), für sofort abgeschriebene GWG-Investitionen sowie für Investitionen, die fossile Energieträger direkt nutzen (also alle Güter mit einem Verbrennungsmotor).
Warum jetzt der richtige Zeitpunkt ist
Die erste Jahreshälfte 2026 ist vorbei — wer den erhöhten IFB noch nutzen möchte, sollte jetzt konkret werden. Viele Investitionen brauchen Vorlaufzeit: Angebote einholen, Lieferfristen einplanen, Finanzierung klären. Entscheidend ist der Zeitpunkt der wirtschaftlichen Übergabe des Wirtschaftsgutes — dieser muss vor dem 31. Dezember 2026 liegen.
Tipp: Wer im Herbst 2025 bereits investiert hat, sollte prüfen ob die Sonderregel zur zeitlichen Zuordnung in das Jahr 2026 noch genutzt werden kann.
Investitionsfreibetrag 2026: Noch Fragen?
Die befristete Erhöhung des Investitionsfreibetrags bietet Unternehmen eine hervorragende Möglichkeit, gezielt zu investieren und dabei steuerlich zu profitieren. Besonders im Fokus stehen nachhaltige Anschaffungen, für die sogar ein erhöhter Freibetrag gilt. Als erfahrene Steuerberater in Schwaz unterstützen wir von GHP Steuerberatung euch dabei, diese steuerlichen Vorteile optimal zu nutzen – individuell, rechtssicher und vorausschauend.
Info & Beratung gibt es auch hier: https://xn--steuerberater-sterreich-llc.at/

