18. August 2026 | Anspruchszinsen 2026
Wer für das Jahr 2025 mit einer Nachzahlung bei der Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer rechnet, sollte den 30. September 2026 im Blick behalten. Denn ab 1. Oktober 2026 können für noch offene Nachforderungen Anspruchszinsen anfallen.
Der aktuelle Zinssatz beträgt 3,53 % pro Jahr. Eine rechtzeitige freiwillige Anzahlung kann helfen, diese zusätzlichen Kosten zu vermeiden.
Wir von GHP Steuerberatung, Steuerberater in Schwaz, informieren euch, wann Anspruchszinsen auf Steuer-Nachzahlungen anfallen, welche Fristen zu beachten sind und wie sich zusätzliche Kosten durch rechtzeitiges Handeln vermeiden lassen.
Anspruchszinsen 2026: Wann fallen Anspruchszinsen an?
Anspruchszinsen betreffen Nachforderungen aus der Einkommensteuer- und Körperschaftsteuerveranlagung 2025. Sie werden ab 1. Oktober 2026 bis zur Bekanntgabe des jeweiligen Steuerbescheids berechnet.
Die Verzinsung erfolgt unabhängig davon, warum die Veranlagung erst zu einem späteren Zeitpunkt abgeschlossen wird.
Wichtig ist dabei die Freigrenze: Anspruchszinsen werden erst festgesetzt, wenn sie 50 Euro erreichen.
Der derzeitige Zinssatz von 3,53 % pro Jahr ergibt sich aus dem geltenden Basiszinssatz von 1,53 % zuzüglich 2 Prozentpunkten.
Anspruchszinsen 2026 vermeiden: Anzahlung bis 30. September 2026 möglich
Wer bereits abschätzen kann, dass sich aus der Steuerveranlagung 2025 eine Nachzahlung ergeben wird, kann vorbeugen.
Bis spätestens 30. September 2026 kann eine freiwillige Anzahlung in Höhe der voraussichtlichen Einkommen- oder Körperschaftsteuernachzahlung geleistet werden. Dadurch lässt sich vermeiden, dass ab Oktober auf diesen Betrag Anspruchszinsen anfallen.
Gerade bei größeren erwarteten Nachzahlungen lohnt es sich daher, die voraussichtliche Steuerbelastung rechtzeitig zu prüfen.
Anspruchszinsen 2026 bei einem Guthaben: Was gilt?
Die Verzinsung kann auch zugunsten der Steuerpflichtigen wirken. Ergibt die Veranlagung 2025 ein Guthaben, werden entsprechende Anspruchszinsen gutgeschrieben. Dies gilt auch für die Umsatzsteuerveranlagung.
Umsatzsteuer-Nachzahlungen 2026: Worauf ist besonders zu achten?
Besondere Aufmerksamkeit ist geboten, wenn sich aus der Umsatzsteuerjahreserklärung eine Restzahlung ergibt. Diese sollte möglichst rasch beglichen werden.
Bei höheren Nachzahlungen können zusätzlich finanzstrafrechtliche Risiken relevant werden. In diesem Fall müssen für eine wirksame Selbstanzeige sämtliche Voraussetzungen eingehalten werden. Dazu zählen die vollständige Offenlegung, die Zahlung innerhalb eines Monats ab Einreichung der Jahreserklärung sowie die Nennung der betreffenden Personen.
Unser Tipp:
Wer für 2025 mit einer Nachzahlung bei der Einkommen- oder Körperschaftsteuer rechnet, sollte nicht erst den Steuerbescheid abwarten. Eine frühzeitige Einschätzung der voraussichtlichen Nachzahlung schafft Klarheit und ermöglicht es, noch vor dem 30. September 2026 zu reagieren. So können unnötige Anspruchszinsen vermieden werden.
Noch Fragen?
Anspruchszinsen lassen sich mit rechtzeitiger Planung vermeiden.
GHP Steuerberater, Steuerberater in Schwaz, unterstützt euch dabei, eure voraussichtliche Steuerbelastung frühzeitig einzuschätzen und fristgerecht zu reagieren.
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