11. August 2026 | Depotübertragung Österreich
Seit 1. Juli 2026 gelten bei der Depotübertragung nach Österreich neue steuerliche Vorgaben.
Wir von GHP Steuerberatung, Steuerberater Schwaz, informieren darüber, welche Frist bei der Übertragung von Wertpapieren zu beachten ist, welche Angaben an das Finanzamt gemeldet werden müssen und welche Bedeutung der Nachweis der Anschaffungskosten hat.
Depotübertragung Österreich: Warum kann die Übertragung steuerpflichtig werden?
Wer Wertpapiere von einem ausländischen Depot auf ein inländisches Depot überträgt, muss seit 1. Juli 2026 eine wichtige zusätzliche Meldepflicht beachten. Damit die Übertragung steuerneutral bleibt, muss der oder die Depotinhaber:in den Vorgang innerhalb eines Monats dem zuständigen Finanzamt melden.
Wichtig: Diese Frist kann nicht verlängert werden. Wird sie versäumt, kann die daraus resultierende fiktive Veräußerung nicht mehr rückgängig gemacht werden. Auch eine Selbstanzeige ist in diesem Fall nicht möglich.
Warum kann eine Depotübertragung steuerpflichtig werden?
Nach dem Einkommensteuergesetz gelten die Entnahme oder Übertragung von Wertpapieren grundsätzlich als steuerpflichtige Veräußerung. Dadurch können stille Reserven aufgedeckt und besteuert werden.
Von diesem Grundsatz gibt es Ausnahmen. Eine Depotübertragung kann insbesondere dann ohne unmittelbare Besteuerung erfolgen, wenn die Wertpapiere weiterhin in Österreich besteuert werden können und die gesetzlich vorgesehenen Meldepflichten eingehalten werden.
Für die Übertragung von einem ausländischen auf ein inländisches Depot gelten seit 1. Juli 2026 neue Vorgaben.
Was galt bisher bei ausländischen Depots?
Bisher konnte die Übertragung von Wertpapieren von einer ausländischen depotführenden Stelle auf ein inländisches Depot derselben Person steuerneutral erfolgen, wenn der oder die Depotinhaber:in die ausländische Depotstelle beauftragte, der neuen inländischen Depotbank die Anschaffungskosten der Wertpapiere mitzuteilen.
In der Praxis konnte dies Schwierigkeiten verursachen. Ausländische Depotbanken sind nicht verpflichtet, Anschaffungskosten nach österreichischem Steuerrecht zu erfassen. Die inländische Depotbank konnte die übermittelten Werte daher häufig nur übernehmen, wenn zusätzliche Nachweise vorlagen, beispielsweise Abrechnungsbelege oder eine Bestätigung durch eine:n Steuerberater:in.
Fehlte ein ausreichender Nachweis, setzte die inländische Depotbank pauschal ermittelte Anschaffungskosten gemäß § 93 Abs. 4 EStG an. Das hatte zur Folge, dass spätere Veräußerungsgewinne nicht endbesteuert waren und die Veräußerungsergebnisse verpflichtend in der Einkommensteuererklärung angegeben werden mussten.
Neue Meldepflicht bei Depotübertragung nach Österreich seit 1. Juli 2026
Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2025 wurden die Voraussetzungen angepasst.
Wer Wertpapiere von einem ausländischen Depot auf ein inländisches Depot überträgt, muss dem zuständigen Finanzamt innerhalb eines Monats folgende Informationen melden:
- die übertragenen Wertpapiere,
- deren Anschaffungskosten und
- die Stelle, auf die die Wertpapiere übertragen wurden.
Die Meldung muss durch den Steuerpflichtigen oder die Steuerpflichtige selbst erfolgen.
Depotübertragung Österreich: Anschaffungskosten richtig nachweisen
Die neue Finanzamtsmeldung ersetzt nicht grundsätzlich den Nachweis der Anschaffungskosten gegenüber der inländischen Depotbank.
Der Nachweis wurde jedoch vereinfacht: Die tatsächlichen Anschaffungskosten können nun auch durch Vorlage der Finanzamtsmeldung nachgewiesen werden. Die inländische Depotbank darf die darin angeführten Anschaffungskosten übernehmen, sofern ihr keine widersprüchlichen Informationen vorliegen.
Werden die tatsächlichen Anschaffungskosten weder von der ausländischen Depotbank noch vom Depotinhaber oder der Depotinhaberin nachgewiesen, muss die inländische Depotbank weiterhin die pauschal ermittelten Anschaffungskosten gemäß § 93 Abs. 4 EStG ansetzen.
Ein-Monats-Frist bei der Depotübertragung unbedingt beachten
Die Neuregelung gilt für Depotübertragungen ab dem 1. Juli 2026. Wer Wertpapiere von einem ausländischen Depot auf ein inländisches Depot überträgt, sollte die neue Meldepflicht von Beginn an berücksichtigen.
Für eine steuerneutrale Übertragung ist die Meldung an das zuständige Finanzamt innerhalb eines Monats entscheidend. Zusätzlich müssen die tatsächlichen Anschaffungskosten gegenüber der inländischen Depotbank nachgewiesen werden.
Gerade weil die Monatsfrist nicht verlängert werden kann und eine versäumte Meldung nicht nachgeholt werden kann, sollte dieser Punkt bei einer geplanten Depotübertragung frühzeitig berücksichtigt werden.
Depotübertragung Österreich – noch Fragen?
Die neuen Regelungen rund um die Depotübertragung bringen zusätzliche Pflichten mit sich, bieten aber auch Erleichterungen beim Nachweis der Anschaffungskosten. Als erfahrene Steuerberater in Schwaz unterstützen wir von GHP Steuerberatung euch dabei, Fristen einzuhalten, Meldungen korrekt zu erstellen und die steuerneutrale Übertragung von Wertpapieren rechtssicher zu gestalten.
Mehr Info & Beratung gibt es auch hier: https://ultimum.at/steuerberater-oesterreich/

