14. Juli 2026 | SVS-Beiträge Selbständige
Nahezu alle Unternehmer stehen in Kontakt mit der SVS. Sie ist sowohl für die Einhebung der Beiträge als auch für die Leistungen an die Versicherten zuständig. Im folgenden Beitrag erfahrt ihr, wie sich SVS-Beiträge berechnen, welche Beitragssätze gelten und welche Möglichkeiten ihr habt, eure Beitragsgrundlage an eure aktuelle Einkommenssituation anzupassen.
Wir von GHP Steuerberatung, Steuerberater Schwaz, unterstützen Selbständige, Freiberufler und Unternehmer:innen bei allen Fragen rund um die Sozialversicherung.
Grundlagen: So werden die SVS-Beiträge berechnet
Die Höhe der SV-Beiträge ist gesetzlich geregelt. Die Beiträge zur Pensions- und Krankenversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) und zur Pensionsversicherung nach dem Sozialversicherungsgesetz für freiberuflich selbständig Erwerbstätige (FSVG) werden nach folgender Formel berechnet.
Beitragsgrundlage × Beitragssatz = Beitrag
Euer Beitrag in der Pensions- und Krankenversicherung ist also ein konkreter prozentueller Anteil (= Beitragssatz) eurer Beitragsgrundlage.
Seid ihr nach dem GSVG pflichtversichert, beträgt der Beitragssatz in der Pensionsversicherung 18,50 % und in der Krankenversicherung 6,8 %.
Seid ihr nach dem FSVG pflichtversichert, beträgt der Beitragssatz in der Pensionsversicherung 20 %.
Die SVS unterscheidet außerdem zwischen Mindest- und Höchstbeiträgen. Ebenso wird zwischen einer vorläufigen und einer endgültigen Beitragsberechnung unterschieden.
Der Unfallversicherungsbeitrag ist ein fixer Betrag, unabhängig von der Höhe Ihrer Einkünfte. Er beträgt im heurigen Jahr € 12,96 monatlich.
Der Beitrag zur Selbständigenvorsorge beträgt 1,53 % der vorläufigen Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung. Seid ihr – z. B. als freiberuflicher Arzt – nur in der Pensionsversicherung nach dem FSVG pflichtversichert und habt euch freiwillig für die Selbständigenvorsorge entschieden, zahlt ihr 1,53 % der vorläufigen Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung als Vorsorgebeitrag.
Beitragsgrundlage anpassen: So funktioniert’s
Unter bestimmten Voraussetzungen habt ihr die Möglichkeit, eure vorläufige Beitragsgrundlage an eure aktuellen Einkünften anzupassen.
Nun ist die erste Jahreshälfte 2026 bereits vergangen und ihr könnt eure Einkommenssituation für das laufende Jahr schon besser einschätzen: Ist eure endgültige Beitragsgrundlage im laufenden Jahr voraussichtlich niedriger als die vorläufige Beitragsgrundlage?
Dann könnt ihr die Herabsetzung der vorläufigen Beitragsgrundlage beantragen. Gebt in eurem Antrag die voraussichtliche Höhe der endgültigen Beitragsgrundlage für das laufende Jahr an. Die endgültige Beitragsgrundlage ist die Summe aus den Einkünften und den vorgeschriebenen SV-Beiträgen. Anhand dieser Prognose berechnet die SVS Ihre Beiträge neu.
Sollte der laufende Gewinn 2026 höher ausfallen als von der SVS vorläufig angenommen, dann könnt ihr auch freiwillig einen Antrag auf Hinaufsetzen der Beitragsgrundlage stellen. Manchmal ist es angenehmer, wenn die Vorauszahlungen ausreichend hoch sind, um Nachzahlungen zu vermeiden.
Zahlungstermine und Nachbemessung im Überblick
Die Zahlungstermine für die Beiträge sind auch gesetzlich festgelegt. In den vierteljährlichen Beitragsvorschreibungen werden neben den laufenden Beiträgen auch noch die endgültigen Abrechnungen nach Vorliegen des Einkommensteuerbescheides (die sogenannte Nachbemessung) für die Vergangenheit in Form von vier Teilbeträgen vorgeschrieben.
Weiters werden auch noch Selbstbehalte aus ärztlichen Leistungen (Kostenanteile) und allfällige Verzugszinsen zur Abrechnung gebracht.
Mehr Transparenz bei der SVS-Abrechnung
Mit den vierteljährlichen Beitragsvorschreibungen bietet die SVS ihren Versicherten und steuerlichen Vertretern einen kompakten Überblick über aktuelle SV-Beiträge und mögliche Nachforderungen aus vergangenen Jahren.
Vertiefende Informationen über die Berechnung der vorläufigen und endgültigen SVS-Beiträge stellt die SVS online abrufbar zur Verfügung.
Die Erklärung der endgültigen Beitragsberechnung wurde weiter verbessert: Ein noch genauerer Vergleich zwischen vorläufigen und endgültigen Beiträgen macht Änderungen verständlicher und erleichtert die Nachvollziehbarkeit der Sozialversicherungsbeiträge.
SVS-Beiträge Selbständige – noch Fragen?
Wir von GHP Steuerberatung, Steuerberater in Schwaz, unterstützen euch dabei, eure SVS-Beiträge richtig einzuordnen, Optimierungsmöglichkeiten zu erkennen und unnötige Nachzahlungen zu vermeiden. Profitiert von unserer Erfahrung und Spezialisierung – wir beraten euch gerne persönlich.
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