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Veröffentlicht am: Allgemein

Neue Paketsteuer ab 1. Oktober 2026 – alle wichtigen Informationen

09. Juli 2026 | Paketsteuer

Was ist die neue Paketsteuer und ab wann gilt sie?

Ab 1. Oktober 2026 soll in Österreich die neue Paketsteuer in Kraft treten.

Wir von GHP Steuerberatung, Steuerberater Schwaz, informieren euch über die wichtigsten Neuerungen und zeigen, welche Auswirkungen das Paketsteuergesetz auf Unternehmen, Versandhändler:innen und Online-Plattformen hat.

Ziel und Hintergrund der neuen Paketsteuer

Offiziell soll die Einführung der Paketsteuer unter anderem dem Umweltschutz dienen und auch den sogenannten stationären Handel stärken, weil dieser für regionale Wertschöpfung und für Beschäftigung sorgt sowie für den Fortbestand der relevanten Geschäftszonen in den Stadtzentren und Ortskernen von wesentlicher Bedeutung ist. Auch die Gegenfinanzierung der Absenkung der Mehrwertsteuer scheint in den Erläuterungen als Begründung für die Einführung dieses Gesetzes auf.

Wer ist von der Paketsteuer betroffen?

Der Paketsteuer unterliegt die Zustellung von Paketen im Inland im Rahmen von Versandhandelsumsätzen von Versandhändlern – so lautet der Beginn dieses neuen Gesetzes.

Von der neuen Paketsteuer sind nicht alle Versandhändler betroffen. Nach dem Paketsteuergesetz unterliegen grundsätzlich nur Versandhändler:innen der Steuer, deren Versandhandelsumsätze im Inland im vorangegangenen Wirtschaftsjahr 100 Millionen Euro überschritten haben. Erfolgt der Verkauf über eine elektronische Plattform wie beispielsweise Amazon, eBay oder andere Online-Marktplätze, gilt für die Paketsteuer grundsätzlich die jeweilige Plattform als Versandhändler:in und hat die entsprechenden steuerlichen Verpflichtungen zu erfüllen.

Damit richtet sich die neue Regelung in erster Linie an große Versandhändler und Betreiber von Online-Marktplätzen. Kleine und mittlere Online-Shops fallen nach der derzeitigen gesetzlichen Regelung grundsätzlich nicht unter die Paketsteuer.

Und gleich danach sind weitere etliche Begriffsbestimmungen notwendig. So muss zB definiert werden, was dieses Gesetz unter „Paket“ eigentlich versteht.

Als Paket versteht man hier nur eine Postsendung im Sinne des Postmarktgesetzes. Zum Steuergegenstand werden solche Postsendungen aber nur dann, wenn sie zumindest einen Gegenstand enthalten, der Teil eines Versandhandelsumsatzes ist. Es handelt sich aber immer nur um Pakete, die ein Postdiensteanbieter in dieser Form übernimmt.

Wenn daher der oder die liefernde Unternehmer:in selbst befördert, dann löst das keine Paketsteuer aus. Zustellungen von Lebensmitteln bzw Speisen (zB Pizza wird im Karton nach Hause geliefert) sowie alle Lieferungen in einer für Postsendungen unüblichen Verpackung (zB offenes Sackerl) fallen nicht unter diese Steuer.

Beim Begriff Versandhandelsumsätze wird auf das Umsatzsteuergesetz verwiesen, weil es dort diesen Begriff schon lange gibt. Wird die Ware vom Kunden selbst im Geschäftslokal des Versandhändlers abgeholt („click and collect“) oder auch eine Abholung im stationären Geschäftslokal, das vom Versandhändler selbst oder unter einer gemeinsamen Marke betrieben wird, löst das keine Steuer aus.

Höhe der Paketsteuer und Abwicklung

Völlig unerheblich für die Paketsteuer ist der Wert der Lieferung. Die Paketsteuer beträgt grundsätzlich zwei Euro pro zugestelltem Paket.

Weil aber oftmals im Zeitpunkt der Bestellung noch nicht klar ist, ob die zu liefernden Gegenstände in einem einzigen oder in mehreren Paketen versendet werden, so kann der oder die Verkäufer:in auch wahlweise die Steuer pro Bestellvorgang berechnen – in diesem Fall unabhängig von der Anzahl der Pakete für diese konkrete Bestellung. Der oder die Versandhändler:in hat also hier ein Wahlrecht (pro Paket oder pro Bestellung), er muss aber die Art der Berechnung für alle Geschäftsfälle eines Kalendervierteljahres nach der gleichen Methode behandeln.

Das Kalendervierteljahr ist übrigens der sogenannte Erklärungszeitraum. Und für jeden Erklärungszeitraum muss eine Steuererklärung abgegeben werden und auch die Paketsteuer an das Finanzamt bezahlt werden.

Die Frist für die Steuererklärung und Zahlung endet jeweils am Ende des auf ein Quartal folgenden Monats. Erstmals ist daher die neue Paketsteuer für das 4. Quartal 2026 bis spätestens 31. Jänner 2027 zu erklären (das alles wird nur über FinanzOnline möglich sein, es gibt also keine Papierformulare dafür) und zu bezahlen. Für diese Steuer gibt es keine Jahressteuererklärungen, nur die vierteljährlichen Meldungen.

Steuerpflicht, Plattformen und Entstehung der Steuerschuld

Steuerschuldner ist der oder die Versandhändler:in, er oder sie muss die Steuer berechnen, bezahlen und die einschlägigen Unterlagen für sieben nachfolgende Jahre aufbewahren. Wenn der oder die Händler:in die Ware über eine Plattform verkauft (zB Amazon, Ebay, Willhaben …), dann gilt die jeweilige Plattform als Versandhändler und diese Plattform muss sich dann um diese Steuer kümmern.

Hat nun ein:e Versandhändler:in bzw eine Plattform in der EU bzw EWR keine Betriebsstätte, Sitz bzw Wohnsitz, dann muss dieses ausländische Unternehmen zwingend einen sogenannten Fiskalvertreter bestellen, der die steuerlichen Pflichten an seiner Stelle erfüllt. Diese Rolle können insbesondere Steuerberater, Rechtsanwälte und Notare übernehmen. Werden Steuererklärungen nicht rechtzeitig beigebracht, schätzt das Finanzamt die Höhe der Steuer.

Hervorzuheben ist auch noch der Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld. Man wird vermuten, dass die Paketsteuer mit der Zustellung des Pakets entsteht – aber das Gesetz regelt das anders. Die Steuerschuld entsteht in jenem Zeitpunkt, in dem die Zahlung für den Versandhandelsumsatz angenommen wird.

Das ist der Zeitpunkt, zu dem die Zahlung bestätigt wurde oder die Zahlungsgenehmigungsmeldung oder eine Zahlungszusage des Erwerbers beim Lieferanten bzw bei der Plattform eingeht – und zwar unabhängig davon, wann die tatsächliche Zahlung erfolgt. Je nachdem, welcher Zeitpunkt der frühere Zeitpunkt ist. Und wann das Paket dann zugestellt wird, spielt für die Entstehung der Steuerschuld überhaupt keine Rolle mehr.

Paketsteuer – noch Fragen?

Mit der neuen Paketsteuer kommen auf Versandhändler:innen und Online-Plattformen zusätzliche steuerliche Verpflichtungen zu. Wer rechtzeitig die neuen Vorgaben kennt und seine Abläufe entsprechend anpasst, kann spätere Probleme vermeiden.

Wir von GHP Steuerberatung, Steuerberater Schwaz, unterstützen Unternehmen bei der Umsetzung neuer steuerlicher Regelungen und steht bei allen Fragen rund um das Paketsteuergesetz beratend zur Seite.

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Mehr Info & Beratung gibt es auch hier: https://steuerberater-innsbruck.info/