01. Juli 2026 | Aktivitätsfreibetrag 2027
Ab 2027 profitieren aktive Pensionist:innen von einer attraktiven steuerlichen Neuerung. Der neue Aktivitätsfreibetrag ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen einen steuerfreien Zuverdienst von bis zu 15.000 Euro jährlich.
Wir von GHP Steuerberatung, Steuerberater Schwaz, informieren euch über die wichtigsten Voraussetzungen, die steuerlichen Vorteile und zeigen, wer von dieser neuen Regelung profitieren kann.
Aktivitätsfreibetrag ab 2027: Das neue Steuerzuckerl für aktive Pensionist:innen
Ab 1.1.2027 kommt ein ganz neues, tolles Steuerzuckerl auf Pensionist:innen zu – aber nur dann, wenn diese im Alter auch „aktiv“ sind: Zusatzeinkünfte bis zu max. 15.000,- werden steuerfrei möglich sein.
Außerdem müssen diese aktiven Pensionist:innen keine PV-Beiträge für die Zusatzeinkünfte mehr zahlen. So erfreulich kann ein Zuverdienst sein – wenn die Voraussetzungen erfüllt werden.
Mit Jänner 2027 wird im Einkommensteuergesetz ein sogenannter Aktivitätsfreibetrag eingeführt. Dieser beträgt maximal 1.250 Euro pro Monat, in welchem ein begünstigter Zuverdienst ausgeübt wird. Dieser Freibetrag begünstigt nur klar definierte Zusatzaktivitäten und kann nicht die Steuerlast für andere Einkünfte senken.
Außerdem hängt der Freibetrag von der tatsächlichen Höhe des Zusatzerwerbes ab – wer z.B. zusätzlich zur Pension noch ein monatliches Gehalt für eine Teilzeitbeschäftigung in Höhe von 600 Euro erhält, der kann den monatlichen Maximalbetrag auch nicht ausschöpfen.
Durch diesen Freibetrag werden die Zusatzeinkünfte eines Pensionisten oder einer Pensionistin lohnsteuerfrei bzw. einkommensteuerfrei gestellt – bis zur bereits erwähnten Obergrenze. Wenn diese Zusatzeinkünfte im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausgeübt werden, kann der Freibetrag bereits in der Lohnverrechnung Berücksichtigung finden. In allen anderen Fällen (also bei betrieblichen Zusatzeinkünften oder wenn nicht bereits in der Lohnverrechnung berücksichtigt), kann der Freibetrag im Rahmen der Steuererklärung beantragt werden.
Wichtig: Nur auf Antrag steht dieser zu. Die Steuererklärungsformulare müssen daher ab 2027 angepasst werden und es werden einige zusätzliche Informationen im Rahmen der Antragstellung abgefragt werden.
Voraussetzungen für den steuerfreien Zuverdienst im Alter
Aber nun zu den Voraussetzungen:
- Es muss das in Österreich geltende gesetzliche Regel-Pensionsalter erreicht werden: Für Männer liegt das beim 65. Lebensjahr, für Frauen war das bis vor kurzem beim 60. Lebensjahr und wird gerade in einer Übergangsphase ständig erhöht und letztlich in ein paar Jahren auch beim 65. Lebensjahr landen.
- Der oder die Steuerpflichtige muss einen Anspruch auf eine Alterspension haben. Aber eben nur einen Anspruch!
- Neben diesen zwei Grundvoraussetzungen wird nun in zwei Fallgruppen unterschieden:
Einerseits die größere Gruppe, die auch einen Antrag auf Pensionsauszahlung stellt – das sind die sogenannten „Zuverdiener:innen“ –
und andererseits die wesentlich seltener anzutreffende Gruppe, welche sich für ein längeres Arbeiten entscheidet und noch keinen Pensionsauszahlungsantrag stellt, sondern noch weiter im aktiven Berufsleben bleibt (und sich dabei einen höheren Pensionsanspruch erarbeitet) – das sind die sogenannten „Aufschieber:innen“.
Während für die Aufschieber:innen keine weitere Voraussetzung für den Freibetrag vorliegen muss, müssen die Zuverdiener:innen eine wichtige zusätzliche Hürde nehmen: Im Zeitpunkt des Pensionsantrittes (und nur dieser Zeitpunkt ist entscheidend) muss eine Mindestanzahl an Versicherungsmonaten erworben worden sein (entweder durch Beitragszahlungen oder auch sogenannte Ersatzzeiten durch Nachkauf, Kindererziehungszeiten, Präsenzdienst oder aus einem anderen Grund).
Für Männer müssen das zumindest 480 Versicherungsmonate sein, für Frauen derzeit mindestens 408 Monate.
Welche Einkünfte vom Aktivitätsfreibetrag profitieren
Liegen nun die Voraussetzungen vor und wird im Alter nun auch noch eine „Aktivität“ festgestellt, dann können Einkünfte aus aktiven Erwerbstätigkeiten mit dem Freibetrag steuerfrei gestellt werden. Aber nicht alle Zusatzeinkünfte zählen zu diesen begünstigten Einkünften!
Wer z.B. neben dem Pensionsbezug noch Einkünfte aus Vermietung lukriert, der profitiert nicht, weil hier keine aktiven Zusatzeinkünfte vorliegen. Wer hingegen trotz Pensionierung weiterhin beim bisherigen Dienstgeber arbeitet oder neben der Pension irgendwann eine betriebliche Tätigkeit beginnt oder z.B. auch weiterhin als GmbH-Geschäftsführer:in aktiv tätig wird, für den oder die wird der Freibetrag spürbar werden.
So können jährlich maximal 15.000 Euro an Aktiveinkommen völlig ohne Steuerbelastung dazu verdient werden. Für viele aktive Senior:innen wird das eine tolle Gelegenheit sein, ein Zusatzeinkommen zu erwirtschaften.
Weitere Entlastungen für aktive Senior:innen
Auch die Pensionsversicherungsbeiträge für diese aktiven Senior:innen werden abgesenkt. Leider bleiben die Arbeitgeber:innen auf der Strecke, welche Senior:innen dergestalt unterstützen, weil leider keine Absenkung von Lohnnebenkosten geplant ist.
Für diese rüstigen Senior:innen gibt es auch kein Mindestmaß für den Aktiv-Erwerb, daher wird auch eine (stundenmäßig) geringe Aktivität steuerlich gefördert.
Aktivitätsfreibetrag 2027 – noch Fragen?
Der neue Aktivitätsfreibetrag schafft ab 2027 einen starken Anreiz, auch nach Erreichen des Regelpensionsalters weiterhin beruflich aktiv zu bleiben. Wer die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, kann von einem steuerfreien Zuverdienst und geringeren Sozialversicherungsbeiträgen profitieren.
Wir von GHP Steuerberatung, Steuerberater in Schwaz, beraten euch gerne individuell, prüfen eure Anspruchsvoraussetzungen und unterstützen euch dabei, alle steuerlichen Vorteile optimal zu nutzen.
Mehr Info & Beratung gibt es auch hier: https://ultimum.at/steuerberater-innsbruck/

