09. Juni 2026 | Ferialjob 2026
Die Sommermonate bieten vielen Unternehmen die Möglichkeit, Schülerinnen, Schüler und Studierenden im Rahmen eines Ferialjobs oder Pflichtpraktikums zu beschäftigen. Gleichzeitig bestehen zahlreiche arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Vorgaben, die bereits vor Beginn der Tätigkeit berücksichtigt werden sollten. Besonders bei der Unterscheidung zwischen Ferialjob und Pflichtpraktikum kommt es immer wieder zu Unsicherheiten.
GHP Steuerberatung, Steuerberater Schwaz, unterstützt Betriebe dabei, Ferialkräfte rechtssicher zu beschäftigen und mögliche Fehler bei Anmeldung, Entlohnung und Sozialversicherung zu vermeiden.
Ferialjob oder Pflichtpraktikum – die richtige Einstufung ist entscheidend
Nicht jede Tätigkeit während der Sommermonate wird rechtlich gleich behandelt. Während Ferialarbeiterinnen und Ferialarbeiter grundsätzlich in einem regulären Dienstverhältnis beschäftigt werden, gelten für Pflichtpraktika teilweise besondere Regelungen.
Ob ein Pflichtpraktikum bei der Sozialversicherung anzumelden ist, hängt von der konkreten Ausgestaltung ab. Ein echter Pflichtpraktikant ohne Taschengeld und ohne Dienstverhältnis wird anders beurteilt als ein Praktikant, der in den Betriebsablauf eingegliedert ist oder eine Vergütung erhält. Arbeitgeber sollten daher bereits vor Beginn des Praktikums prüfen, welche arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen bestehen.
Achtung! Es gibt Kollektivverträge, die die Pflichtpraktikant:innen sehr wohl berücksichtigen, so z.B. Gastgewerbe, Landarbeiter:innen, etc.
Häufiger Irrtum: Pflichtpraktika sind nicht immer von Meldepflichten ausgenommen
Ein häufiger Fehler in der Praxis besteht darin, anzunehmen, dass Pflichtpraktika generell nicht bei der Sozialversicherung anzumelden sind. Tatsächlich hängt die Beurteilung vom jeweiligen Einzelfall ab. Insbesondere bei Pflichtpraktika mit Taschengeld oder bei Praktika, die faktisch wie ein Dienstverhältnis ausgestaltet sind, besteht eine Anmeldepflicht. Bei einem echten Pflichtpraktikum außerhalb eines Dienstverhältnisses, bei dem kein Taschengeld bezahlt wird, erfolgt grundsätzlich keine Anmeldung zur Sozialversicherung. Der Unfallversicherungsschutz besteht über die Schüler- bzw. Studierendenunfallversicherung.
Daher empfiehlt es sich, die Rahmenbedingungen vor Beginn des Praktikums sorgfältig zu prüfen und bei Unsicherheiten rechtzeitig fachlichen Rat einzuholen.
Neue SV-Meldepflichten 2026 beachten
Seit 1. Jänner 2026 müssen Arbeitgeber bei der Anmeldung neuer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zusätzlich das Ausmaß der vereinbarten Arbeitszeit an die Sozialversicherung melden. Diese Verpflichtung gilt auch für Ferialkräfte, sofern ein meldepflichtiges Dienstverhältnis vorliegt.
Die Anmeldung hat weiterhin vor Arbeitsantritt zu erfolgen. Unternehmen sollten daher rechtzeitig alle erforderlichen Daten einholen und die korrekte Beschäftigungsform festlegen. Fehlerhafte oder verspätete Meldungen können zu unnötigem Verwaltungsaufwand und Säumniszuschlägen bei der ÖGK oder im schlimmsten Fall zu einer Verwaltungsstrafe wegen illegaler Beschäftigung bei der Finanzpolizei führen.
Ferialjob 2026: Arbeitszeit, Jugendschutz und Dokumentation im Blick behalten
Viele Ferialkräfte sind noch nicht volljährig. Für Jugendliche gelten besondere Bestimmungen hinsichtlich Arbeitszeiten, Ruhezeiten und zulässiger Tätigkeiten. Arbeitgeber sollten sicherstellen, dass die Vorgaben des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes eingehalten werden.
Wichtig ist bereits die grundsätzliche Zulässigkeit der Beschäftigung: Ferialarbeit darf in Österreich grundsätzlich erst nach Vollendung des 15. Lebensjahres und nach Abschluss der 9. Schulstufe ausgeübt werden. Unternehmen sollten daher vor Beginn der Beschäftigung prüfen, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind.
Ebenso wichtig sind vollständige Arbeitszeitaufzeichnungen und eine saubere Dokumentation der Beschäftigung. Gerade bei Pflichtpraktika empfiehlt es sich, Praktikumsvereinbarungen sowie Nachweise über die schulischen Anforderungen sorgfältig aufzubewahren. Eine klare Dokumentation erleichtert die Nachvollziehbarkeit im Rahmen späterer Prüfungen.
Ferialkräfte als Chance für die Mitarbeitergewinnung
Neben den rechtlichen Anforderungen bieten Ferialjobs auch die Möglichkeit, potenzielle Nachwuchskräfte kennenzulernen. Viele Unternehmen nutzen die Sommermonate gezielt, um zukünftige Lehrlinge, Fachkräfte oder Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter frühzeitig an den Betrieb heranzuführen.
Wer jungen Menschen einen positiven Einblick in den Arbeitsalltag bietet, stärkt nicht nur das eigene Arbeitgeberimage, sondern schafft auch die Grundlage für langfristige Arbeitsverhältnisse.
Ferialjob 2026 – noch Fragen?
Die Beschäftigung von Ferialkräften bietet Unternehmen wertvolle Unterstützung während der Sommermonate und kann gleichzeitig ein wichtiger Baustein für die zukünftige Personalgewinnung sein. Voraussetzung dafür ist jedoch die korrekte Einstufung der Beschäftigungsform sowie die Einhaltung der arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Vorgaben.
Wir von GHP Steuerberatung, Steuerberater Schwaz, unterstützen Unternehmen bei allen Fragen rund um Personalverrechnung, Sozialversicherung und den arbeitsrechtlichen Anforderungen, damit Ferialbeschäftigungen rechtssicher abgewickelt werden kann.
Mehr Info & Beratung gibt es auch hier: https://steuerberater-geisler.at/

