02. Juni 2026 | Widerrufsbutton Webshop
Als Steuerberater Schwaz informieren wir Unternehmen regelmäßig über rechtliche und organisatorische Änderungen, die für den Geschäftsalltag relevant sind. Für Betreiber von Online-Shops steht ab Juni 2026 eine wichtige Neuerung bevor: Der Widerruf von online abgeschlossenen Verträgen soll für Verbraucher künftig deutlich einfacher möglich werden.
Widerrufsbutton Webshop: Aktueller Stand in Österreich
Konsumentinnen und Konsumenten haben bereits heute das Recht, binnen 14 Tagen ab Erhalt der Ware ohne Angabe von Gründen vom Vertrag zurückzutreten. Der Widerruf ist dabei an keine spezielle Form gebunden.
Ab 19. Juni 2026 sollen Online-Shops zusätzlich eine eigene Widerrufsfunktion anbieten müssen, damit Verbraucher:innen den Rücktritt noch einfacher durchführen können.
Die Europäische Union hat mit der Richtlinie (EU) 2023/2673 bereits beschlossen, dass Verbraucher:innen Verträge künftig genauso einfach widerrufen können sollen, wie sie diese online abschließen.
In Österreich wird die Pflicht durch das Verbraucherrechts-Änderungsgesetz 2026 (VerbRÄG 2026) umgesetzt, das den Widerrufsbutton in §13a FAGG verankert.
Welche Unternehmen betroffen sind
Von der geplanten Regelung betroffen sind grundsätzlich Unternehmen, die Verträge mit Verbraucher:innen im Fernabsatz abschließen. Dazu zählen insbesondere:
- Webshops
- digitale Dienstleistungen
- Online-Buchungen
- digitale Produkte
- sonstige Online-Vertragsabschlüsse
Damit betrifft die geplante Änderung einen großen Teil des modernen E-Commerce.
Ausnahmen im Überblick
Nicht jeder Online-Vertrag fällt unter die neue Pflicht. Ausgenommen sind Verträge, für die kein gesetzliches Widerrufsrecht besteht, sowie Verträge, die ausschließlich durch individuelle Kommunikation zustande kommen — etwa per Telefon oder E-Mail.
Wichtig: Die Pflicht gilt nur für Verträge, die ab 19. Juni 2026 neu abgeschlossen werden. Bestehende Verträge sind nicht betroffen.
So muss der Widerrufsbutton umgesetzt werden
Der Widerrufsbutton soll Verbraucher:innen ermöglichen, einen Vertrag einfach und unkompliziert zu widerrufen. Laut VerbRÄG 2026 muss die Funktion:
- gut sichtbar sein,
- leicht erreichbar platziert werden,
- während der gesamten Widerrufsfrist verfügbar bleiben,
- und eindeutig – etwa mit „Vertrag widerrufen“ – beschriftet sein.
Der Rücktrittsprozess soll dadurch transparenter und benutzerfreundlicher gestaltet werden.
Warum Unternehmen sich frühzeitig vorbereiten sollten
Der Stichtag 19. Juni 2026 rückt näher — die Zeit zur Vorbereitung ist knapp. Viele Webshops, Prozesse und Rechtstexte werden angepasst werden müssen.
Unternehmen sollten daher bereits jetzt prüfen:
- wie der Widerrufsprozess aktuell umgesetzt ist,
- ob das Shopsystem entsprechende Funktionen unterstützt,
- und welche technischen oder rechtlichen Anpassungen notwendig werden könnten.
Gerade bei externen Shop-Anbietern oder gemieteten E-Commerce-Lösungen empfiehlt sich eine frühzeitige Abstimmung mit den jeweiligen Dienstleistern.
Weitere Informationen: WKO – Widerrufsbutton im Webshop
Widerrufsbutton Webshop – noch Fragen?
Der Widerrufsbutton zeigt, wie dynamisch sich die rechtlichen Anforderungen im Onlinehandel entwickeln. Ab 19. Juni 2026 gilt die neue Pflicht — Unternehmen sollten jetzt handeln. Als spezialisierter Steuerberater für E-Commerce in Schwaz unterstützt GHP Unternehmen dabei, rechtliche und organisatorische Entwicklungen rechtzeitig einzuordnen und sinnvoll vorzubereiten.
Mehr Info & Beratung gibt es auch hier: https://ultimum.at/steuerberater-innsbruck/

