19. Mai 2026 | Forschungsprämie Änderung
Was ändert sich bei der Forschungsprämie erneut?
Erst vor wenigen Wochen haben wir über die Neuerungen zur Forschungsprämie 2026 berichtet. Nun folgt bereits die nächste Anpassung: Die ursprünglich sehr strenge Regelung zur „marktnahen Forschung“ wurde rückwirkend entschärft. Die aktuelle Forschungsprämie Änderung bringt damit mehr Klarheit und Rechtssicherheit für Unternehmen mit Forschungs- und Entwicklungsprojekten.
Wir von GHP Steuerberatung, Steuerberater Schwaz, informieren wir über die wichtigsten Auswirkungen der neuen Verordnung.
Forschungsprämie Änderung bringt rückwirkende Entschärfung
Im Rahmen einer neuerlichen Novellierung der Forschungsprämien-Verordnung gibt es nun rückwirkend Entwarnung: Die sehr einschränkende „marktkonforme Forschung“ wurde durch eine „produktionsintegrierte Forschung“ ersetzt – und zwar rückwirkend.
Welche Regelungen weiterhin gelten
In unserem Beitrag vom März zur Forschungsprämie 202 haben wir bereits die grundlegenden Änderungen erläutert. Unverändert bleibt weiterhin, dass ausschließlich steuerlich abzugsfähige Betriebsausgaben in die Bemessungsgrundlage der Forschungsprämie aufgenommen werden dürfen.
Dadurch bleiben auch steuerliche Angemessenheitsgrenzen – etwa die Luxustangente bei Pkw/Kombi – sowie steuerliche Abzugsverbote für die Forschungsprämie relevant.
Unverändert bleibt auch das jüngst eingeführte Wahlrecht betreffend unmittelbare Investitionen in Anlagevermögen erhalten. Danach können entweder die gesamten Investitionskosten im Jahr der Anschaffung oder die jahresanteiligen Kosten (in Form der Abschreibungsbeträge) in die Berechnungsbasis einkalkuliert werden. In beiden Varianten bleibt auch die Pflicht zur Berichtigung, wenn innerhalb des Nachhaltigkeitszeitraumes eine Änderung in der Forschungsintensität dieser Investitionen eintritt.
Kritik an „marktnaher Forschung“ führte zur Änderung
Zum Jahresbeginn wurde zusätzlich der Begriff der „marktnahen Forschung“ eingeführt. Gerade diese Regelung sorgte jedoch rasch für erhebliche Kritik in der Praxis.
Eine solche Marktnähe lag vor, wenn Forschungsprodukte oder Prototypen ohne vorherige Eigennutzung verkauft oder kommerziell verwertet wurden. In diesen Fällen wäre eine komplizierte Aufteilung der Aufwendungen notwendig gewesen.
Die Verordnung wurde daher nochmals angepasst.
Produktionsintegrierte Forschung ersetzt alte Regelung
Die bisherige „marktnahe Forschung“ wurde nun durch den Begriff der „produktionsintegrierten Forschung und experimentellen Entwicklung“ ersetzt.
Die neue Regelung sieht vor:
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Liegt das vorrangige Ziel nachweislich darin, neue Forschungsergebnisse zu gewinnen, können die gesamten Produktionsaufwendungen für die Forschungsprämie berücksichtigt werden – auch dann, wenn die Produkte später verkauft werden.
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Steht hingegen die marktgängige Produktion im Vordergrund und entstehen Forschungserkenntnisse nur nebenbei, sind lediglich die experimentell bedingten Mehrkosten prämienfähig.
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Zusätzlich wurde klargestellt, dass Pilotanlagen und Prototypen von diesen Einschränkungen ausdrücklich nicht betroffen sind.
Forschungsprämie Änderung – noch Fragen?
Die aktuelle Forschungsprämie Änderung entschärft eine der umstrittensten Neuerungen der bisherigen Verordnung und sorgt für deutlich mehr Planungssicherheit bei Forschungsprojekten. Besonders innovative Unternehmen profitieren von der rückwirkenden Klarstellung.
Als erfahrene Steuerberater in Schwaz unterstützen wir von GHP Steuerberatung Betriebe dabei, die Forschungsprämie optimal und rechtssicher zu nutzen.
Mehr Info & Beratung gibt es auch hier: https://steuerberater-geisler.at/

