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Veröffentlicht am: Allgemein

Einkommensteuer-Themen 2026: Fruchtgenuss, E-Kfz und Förderungen

13. Mai 2026 | Einkommensteuer-Themen 2026

Was ist bei aktuellen Einkommensteuer-Themen 2026 zu beachten?

Das Finanzministerium aktualisiert regelmäßig die sogenannten Einkommensteuerrichtlinien. In diesen umfangreichen Richtlinien legt das Ministerium die eigene Anschauung zu den Gesetzesbestimmungen dar. Im Rahmen der jährlichen Aktualisierung sind vor allem die neuen Gesetzesstellen sowie Judikate und deren Interpretation sehr interessant. 
Wir von GHP Steuerberatung, Steuerberater Schwaz, beobachten für euch laufend die aktuellen Entwicklungen und Interpretationen des BMF. In diesem Beitrag fassen wir wichtige Aussagen zu Fruchtgenussverträgen, Umweltförderungen, Stromladen in Betriebs-Kfz und gewerblichem Grundstückshandel übersichtlich zusammen.

Fruchtgenussverträge & Substanzabgeltungen

Wird ein Wirtschaftsgut (zB Mietshaus) unter Vorbehalt des Fruchtgenusses übertragen, dann sind die laufenden Einkünfte grundsätzlich unverändert der bisherigen Eigentümerin bzw. dem bisherigen Eigentümer und nunmehrigen Fruchtgenussberechtigten zuzurechnen. Im Regelfall kann die oder der Fruchtgenussberechtigte keine AfA mehr für das Wirtschaftsgut geltend machen.

Leistet nun der oder die Fruchtgenussberechtigte dem oder der Fruchtgenussbesteller:in eine Zahlung für Substanzabgeltung in Höhe der bisher geltend gemachten AfA, ist diese Zahlung bei ihm abzugsfähig, während der oder die Fruchtgenussbesteller:in eine Einnahme in dieser Höhe erzielt, der die AfA als Ausgabe gegenübersteht. Die Geltendmachung der AfA bei dem oder der Fruchtgenussbesteller:in ist allerdings nur möglich, wenn eine ausreichend publizitätswirksam dokumentierte und fremdübliche vertragliche Vereinbarung zur Zahlung der Substanzabgeltung abgeschlossen wurde (beispielsweise durch Errichtung eines Notariatsaktes) und die Zahlungen tatsächlich erfolgen.

Für Fruchtgenusseinräumungen nach dem 31.12.2025 gilt: Fremdüblich ist eine solche Vereinbarung nur mehr dann, wenn sie in unmittelbarem Zusammenhang mit der Fruchtgenusseinräumung getroffen wird. Eine nachträgliche Vereinbarung ist nicht mehr fremdüblich.

Unterscheidung bei Umweltförderungen – Einkommensteuer-Themen 2026

Zur Reduktion von Treibhausgasemissionen werden im Rahmen des Umweltförderungsgesetzes (kurz: UFG) Investitions- und Transformationszuschüsse gewährt. Für deren steuerliche Behandlung gilt:

  • Der Investitionszuschuss unterstützt Investitionen in technische Anlagen zur Vermeidung oder Verringerung von Umweltbelastungen durch Treibhausgasemissionen. Auf diese Investitionszuschüsse ist eine spezielle Steuerbefreiung anwendbar. Allerdings sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der geförderten Wirtschaftsgüter um die Subvention zu kürzen, das verringert die laufende AfA.
  • Der Transformationszuschuss unterstützt den Ausgleich der Kostendifferenz zwischen bestehenden fossilen und neuen erneuerbaren Energieträgern iZm einer Investition in eine klimafreundliche Technologie. Derartige Zuschüsse sind steuerpflichtig. Die abgegoltenen Aufwendungen sind als Betriebsausgaben abzugsfähig.

Privaten Strom in Betriebs-Kfz laden

Beim Thema Stromladen in ein Elektro-Kfz wird deutlich, wie viele unterschiedliche Konstellationen möglich sind und jeweils andere steuerliche Folgen nach sich ziehen:

  • Wird ein betrieblich verwendetes E-Fahrzeug mit privat erzeugtem Strom beladen, liegt dem Grunde nach eine Nutzungseinlage vor. Der Aufwand für den Strom ist daher als Betriebsausgabe anzusetzen.
  • Wird für ein E-Fahrzeug im Privatvermögen, das betrieblich verwendet wird, Kilometergeld angesetzt, ist damit auch der Aufwand für den Strom abgegolten.
  • Werden hingegen Betriebsausgaben in tatsächlicher Höhe angesetzt, ist Voraussetzung für die Berücksichtigung als Betriebsausgabe, dass Ladezeitpunkt, Ladeort und Lademenge durch das Kraftfahrzeug selbst oder durch eigene Apps bzw Aufzeichnungen des Herstellers (charging history) nachweisbar sind und über die betriebliche Nutzung entsprechende Aufzeichnungen geführt werden (Stichwort Fahrtenbuch).
  • Die Betriebsausgaben sind in Höhe des nachgewiesenen tagesaktuellen Strompreises oder in Anlehnung an eine spezielle Regelung in der  Sachbezugswerteverordnung durch Anwendung der durchschnittlichen Stromkosten, die für das jeweilige Jahr in der Findok veröffentlicht werden, zu berücksichtigen.
  • Der für einen Kostenersatz maßgebliche Strompreis gemäß der Sachbezugswerteverordnung beträgt für das Kalenderjahr 2026 gemäß dem BMF-Erlass 32,806
    Cent/kWh.

Gewerblicher Grundstückshandel

Gewerblicher Grundstückshandel liegt vor, wenn er planmäßig auf die Wiederveräußerung der angeschafften Grundstücke gerichtet ist, bzw wenn die Anschaffung zum Zwecke der Weiterveräußerung in gleichem Zustand oder nach weiterer Be- oder Verarbeitung erfolgt. Die für den Grundstücks- bzw Wohnungshandel typische planmäßige wiederholte Anschaffung von Objekten und deren Umsatz oder der auf die Ausnützung der Marktverhältnisse gezielte Erwerb von Baugrund, seine Parzellierung, die Errichtung von Wohnungen und deren Veräußerung heben die entsprechenden Geschäfte aus der der Privatsphäre zuzuweisenden Betätigung oder aus dem Bereich der betrieblichen Hilfsgeschäfte heraus und machen sie zu einem gewerblichen Grundstückshandel.

Ein gewerblicher Grundstückshandel kann auch dann vorliegen, wenn erst auf Grund eines später gefassten Willensentschlusses der planmäßige Abverkauf der  Immobilien umgesetzt wird; es kommt sohin nicht zwingend auf die ursprüngliche Absicht des Steuerpflichtigen im Zeitpunkt des Erwerbes der Liegenschaften an.

Einkommensteuer-Themen 2026 – noch Fragen?

Die Einkommensteuer-Richtlinien und laufenden BMF-Ansichten sind komplex und praxisrelevant. Als Steuerberater in Schwaz unterstützen wir euch dabei, steuerliche Auswirkungen richtig einzuordnen und fundierte Entscheidungen zu treffen.

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Mehr Info & Beratung gibt es auch hier:https://steuerberater-innsbruck.info/