16. März 2026 | Auftraggeberhaftung Bau
Was bedeutet die verschärfte Auftraggeberhaftung (AGH) im Bau ab 2026?
Die Betrugsbekämpfung im Baugewerbe wurde mit dem jüngsten Gesetzesupdate deutlich verschärft. Für Unternehmen bedeutet dies vor allem Änderungen bei der sogenannten Auftraggeberhaftung (AGH).
Wir von GHP Steuerberatung, Steuerberater Schwaz, beobachten wir diese Entwicklung genau, denn sie betrifft viele Betriebe im Bau- und Baunebengewerbe. Besonders relevant ist die Erweiterung der Haftung bei Arbeitskräfteüberlassung, die seit 2026 deutlich höhere Sicherungsbeträge vorsieht. Anlass, um die Grundzüge der AGH wieder in Erinnerung zu rufen.
Auftraggeberhaftung Bau: Warum diese Regelung existiert
Vor vielen Jahren bereits wurde erkannt, dass sich Steuer- und Sozialbetrug vor allem im Baugeschäft abspielt und dort am häufigsten dann, wenn Subunternehmer tätig werden.
Aus diesem Grund gibt es eigene gesetzliche Bestimmungen zur Haftung der Auftraggeber (Generalunternehmer), wenn die von ihnen beauftragten Subunternehmer ihrerseits Steuern oder Sozialabgaben nicht entrichten.
Man nennt dies die Auftraggeberhaftung (AGH), welche immer dann zum Tragen kommt, wenn Subunternehmer sogenannte Bauleistungen erbringen.
Vor einer Haftung ist der Auftraggeber nur dann geschützt, wenn der von ihm beauftragte Subunternehmer nachweislich eine „reine Weste“ hat, seine Steuern und Sozialabgaben stets pünktlich und in vollem Ausmaß bezahlt und daher auch in die Liste der „unbedenklichen Unternehmen“ eingetragen ist.
Diese Liste nennt man HFU-Liste, wobei HFU die Abkürzung für haftungsfreigestellte Unternehmen darstellt.
Wann haftet ein Auftraggeber für Subunternehmer?
Bauleistungen sind alle jene Leistungen, die der Herstellung, Instandhaltung, Instandsetzung, Reinigung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen.
Hinsichtlich der Definition von Bauleistungen wird auf die umsatzsteuerlichen einschlägigen Regeln zurückgegriffen, denn auch in der Umsatzsteuer gilt die Besonderheit, dass es für Bauleistungen zu einem Übergang der Steuerschuld vom ausführenden Subunternehmer auf den Generalunternehmer oder auf den beauftragenden Unternehmer kommt.
Dieses Verfahren wird auch Reverse-Charge-Verfahren genannt.
Im Umsatzsteuergesetz kommt es bei Direktbeauftragungen durch Unternehmer außerhalb der Baubranche oder durch Privatpersonen zu keinem Übergang der Steuerschuld. In diesen Fällen muss die Umsatzsteuer in der Rechnung gesondert ausgewiesen werden.
Verschärfte Auftraggeberhaftung ab 2026
Bis Ende 2025 war die Haftung auf insgesamt 25 % des Werklohnes eingeschränkt:
- 20 % für Sozialversicherungsbeiträge
- 5 % für lohnabhängige Abgaben (Lohnsteuer, DB, DZ)
Seit Anfang 2026 wurde das Haftungsausmaß für eine besondere Fallgruppe auf 40 % erhöht.
Dies betrifft Fälle der Arbeitskräfteüberlassung, wobei sich die Haftung wie folgt aufteilt:
- 32 % Sozialversicherungsbeiträge
- 8 % Lohnabgaben
Zur tatsächlichen Haftung gemäß AGH kommt es dann, wenn gegen den Subunternehmer oder Arbeitskräfteüberlasser erfolglos Exekution geführt wurde oder ein Insolvenztatbestand gemäß Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz vorliegt.
So können Auftraggeber ihre Haftung vermeiden
Der Auftraggeber kann diese Haftung vermeiden, indem er 25 % (bzw. 40 % bei Arbeitskräfteüberlassung) des Werklohnes nicht direkt an den Subunternehmer bezahlt, sondern an das Dienstleistungszentrum der Österreichischen Gesundheitskasse überweist.
Das Dienstleistungszentrum AGH (DLZ-AGH) leitet die Beträge anschließend an die ÖGK und das Finanzamt weiter.
Der Subunternehmer verfügt dadurch über Zahlungseingänge für seine Sozialversicherungsbeiträge und Steuern.
Aus Vorsichtsgründen wird anschließend nur mehr der Restbetrag der Rechnung an den Subunternehmer überwiesen.
Wichtige Angaben bei der Überweisung an das DLZ-AGH
Bei Überweisungen an das DLZ-AGH sollen folgende Angaben im Verwendungszweck angeführt werden:
- Name bzw. Dienstgebernummer des Auftraggebers (AG)
- Dienstgebernummer und UID-Nummer bzw. Steuernummer des Subunternehmers (AN)
- Rechnungsdatum (ReDat)
- Rechnungsnummer (ReNr)
Praxis-Hinweis
Beachtet bitte, dass bei der Befüllung des Verwendungszwecks die Reihenfolge und Kennzeichnung exakt einzuhalten ist.
Beispiel:
AGH AG:100111111
AN:901999999 (oder 1234567890v)
ANUID:ATU12345678
ReDat:01.01.2000
ReNr:001
HFU-Liste: Der wichtigste Schutz vor Auftraggeberhaftung Bau
Zu keiner Haftung kommt es dann, wenn der Subunternehmer zum Zeitpunkt der Bezahlung des Werklohnes in der Liste der haftungsfreigestellten Unternehmen (HFU-Liste) eingetragen ist.
Für Unternehmer der Baubranche ist es daher besonders vorteilhaft, wenn das eigene Unternehmen in diese Liste aufgenommen wird. Kunden können die gesamte Rechnungssumme bezahlen, ohne eine Haftung zu befürchten.
Voraussetzungen für die Aufnahme in die HFU-Liste
Für die Aufnahme in die HFU-Liste muss ein Antrag beim DLZ-AGH gestellt werden. Dieser kann auch elektronisch über das Dienstgeber-Dashboard erfolgen.
Voraussetzungen sind unter anderem:
- Erbringung von Bauleistungen seit mindestens drei Jahren
- Anmeldung von Dienstnehmern mit ASVG-Pflichtversicherung oder Pflichtversicherung nach GSVG bei Ein-Personen-Unternehmen
- keine offenen Sozialversicherungsbeiträge
- keine fehlenden Beitragsgrundlagenmeldungen
Selbst wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, kann eine Aufnahme verweigert werden, wenn schwerwiegende verwaltungsrechtliche oder strafrechtliche Verstöße vorliegen.
Bei späteren Verstößen kann ein Unternehmen auch wieder aus der HFU-Liste gestrichen werden.
Wo ist die HFU-Liste zu finden?
Die HFU-Liste wird elektronisch geführt und ist online auf der Homepage des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger abrufbar: https://www.sozialversicherung.at/agh-frontend-extern/views/index.xhtml
Auszahlung von Guthaben bei der AGH
Vor allem bei Ein-Personen-Unternehmen als Subunternehmer kann es durch AGH-Zahlungen dazu kommen, dass sich Guthaben bei der ÖGK oder beim Finanzamt ansammeln.
Diese Guthaben können mittels Antrag auf ein beliebiges Bankkonto des Subunternehmers überwiesen werden.
Voraussetzung dafür ist, dass keine Beitragsrückstände bei:
- der ÖGK
- der BUAK (Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse)
- oder beim Finanzamt
bestehen.
Liste der Scheinunternehmen: zusätzliche Haftungsrisiken
Neben der HFU-Liste existiert auch eine Liste der Scheinunternehmen, die vom Finanzministerium veröffentlicht wird.
Nach dem Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz haftet ein Auftraggeber zusätzlich, wenn er wusste oder wissen musste, dass es sich beim Auftragnehmer um ein Scheinunternehmen handelt.
In diesem Fall haftet der Auftraggeber als Bürge und Zahler für die Entgeltansprüche der Arbeitnehmer.
Derzeit sind mehr als 1.200 Scheinunternehmen in dieser Liste eingetragen.
Auftraggeberhaftung Bau – noch Fragen?
Die Verschärfung der Auftraggeberhaftung erhöht das Risiko für Unternehmen im Bau- und Baunebengewerbe deutlich. Eine sorgfältige Prüfung von Subunternehmern sowie der Blick in die HFU-Liste sind daher wichtiger denn je.
Unser Team von GHP Steuerberatung, Steuerberater Schwaz, unterstützt Betriebe dabei, Haftungsrisiken frühzeitig zu erkennen und ihre Abläufe rechtssicher zu gestalten.
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