02. März 2026 | Zuverdienst bei Arbeitslosigkeit 2026
Was ändert sich 2026 beim geringfügigen Zuverdienst während der Arbeitslosigkeit?
Wir von GHP Steuerberatung, Steuerberater in Schwaz, informieren euch laufend über gesetzliche Neuerungen mit Auswirkungen auf Unternehmen und Arbeitnehmer:innen.
Eine bedeutende Änderung betrifft ab 2026 den geringfügigen Zuverdienst bei Arbeitslosigkeit 2026. Die Kombination aus Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe und geringfügiger Beschäftigung wird künftig grundsätzlich nicht mehr möglich sein – mit wenigen klar geregelten Ausnahmen.
Nachfolgend erhaltet ihr einen kompakten Überblick über die neuen Rahmenbedingungen, Übergangsbestimmungen und Handlungsfelder für Betriebe.
Neue Rechtslage ab 2026
Ab 1. Jänner 2026 ist die gleichzeitige Inanspruchnahme von AMS-Leistungen (Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe) und einer geringfügigen Beschäftigung grundsätzlich unzulässig.
Für Unternehmen bedeutet das konkret: Bestehende geringfügige Dienstverhältnisse von Personen mit AMS-Leistungsbezug müssen – sofern kein gesetzlicher Ausnahmefall vorliegt – spätestens mit 31. Jänner 2026 beendet werden.
Erfolgt keine rechtzeitige Beendigung, verlieren betroffene Personen ihren Leistungsanspruch rückwirkend ab 1. Jänner 2026. Dies kann zu erheblichen finanziellen Nachteilen führen. Arbeitgeber:innen sind daher gut beraten, frühzeitig Gespräche mit betroffenen Mitarbeiter:innen zu führen.
Gesetzliche Ausnahmefälle
Trotz der strengen Neuregelung sieht der Gesetzgeber vier klar definierte Ausnahmen vor, in denen eine geringfügige Beschäftigung weiterhin zulässig ist:
1. Vorbeschäftigung
Wurde eine geringfügige Tätigkeit bereits mindestens 26 Wochen vor Eintritt der Arbeitslosigkeit zusätzlich zu einer vollversicherten Beschäftigung ausgeübt, darf diese Tätigkeit weiterhin fortgeführt werden.
2. Langzeitarbeitslose (einmalige Befristung)
Langzeitarbeitslose dürfen einmalig für die Dauer von 26 Wochen einer geringfügigen Beschäftigung nachgehen.
3. Langzeitarbeitslose über 50 Jahre oder mit Behinderung ab 50 %
Für diese Personengruppe ist eine geringfügige Beschäftigung zeitlich unbeschränkt möglich.
4. Personen nach längerer Krankheit
Wer mindestens 52 Wochen Kranken-, Rehabilitations- oder Umschulungsgeld bezogen hat, darf einmalig für 26 Wochen geringfügig tätig sein.
Übergangsregelungen
Für die Ausnahmefälle 2 (Langzeitarbeitslose – einmalig 26 Wochen) und 4 (nach längerer Krankheit) gilt eine Übergangsbestimmung: Die geringfügige Beschäftigung muss spätestens mit 1. Juli 2026 beendet werden, damit der Anspruch auf AMS-Leistungen bestehen bleibt.
Für die Ausnahmefälle 1 (Vorbeschäftigung) und 3 (über 50 Jahre bzw. Behinderung ab 50 %) bestehen keine zeitlichen Beschränkungen.
Auswirkungen auf Unternehmen
Die Neuregelung zum geringfügigen Zuverdienst bei Arbeitslosigkeit 2026 bringt für Betriebe organisatorische und arbeitsrechtliche Anpassungen mit sich. Gleichzeitig verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, zusätzliche Anreize zur Aufnahme regulärer Beschäftigung zu schaffen – insbesondere vor dem Hintergrund des anhaltenden Arbeits- und Fachkräftemangels.
Unternehmen sollten daher zeitnah prüfen:
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Welche Mitarbeiter:innen betroffen sind
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Ob bestehende Dienstverhältnisse angepasst werden müssen
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Welche alternativen Personalmodelle infrage kommen
Das AMS bietet dazu umfassende Informationen und Unterstützungsangebote unter:
www.ams.at/arbeitsuchende/arbeitslos-was-tun/arbeitslos-geringfuegig-beschaeftigt
Zuverdienst bei Arbeitslosigkeit 2026 – noch Fragen?
Die Neuregelung zum geringfügigen Zuverdienst bei Arbeitslosigkeit 2026 erfordert rechtzeitige Planung und klare Kommunikation. Als erfahrener Steuerberater in Schwaz unterstützen wir Unternehmen dabei, arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Änderungen korrekt umzusetzen und wirtschaftlich sinnvolle Lösungen zu entwickeln. Unsere Kanzlei steht für kompetente Beratung auf Augenhöhe, vorausschauende Planung und individuelle Betreuung.
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