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Veröffentlicht am: Allgemein

Arbeitnehmerveranlagung 2025: Bewährte Tipps aus der Beratungspraxis

19. Februar 2026 | Arbeitnehmerveranlagung 2025

Arbeitnehmerveranlagung 2025: Was kann ich absetzen und wann sollte ich einreichen?

Wir von GHP Steuerberatung, Steuerberater in Schwaz, begleiten jährlich zahlreiche Klientinnen und Klienten bei der Arbeitnehmerveranlagung 2025. Ab März 2026 sind alle relevanten Lohnzetteldaten beim Finanzamt verfügbar – der ideale Zeitpunkt, um eureArbeitnehmerveranlagung einzureichen und sich mögliche Steuergutschriften zu sichern.

Nachfolgend findet ihr die wichtigsten Neuerungen, bewährte Tipps sowie häufige Fragestellungen aus unserer Beratungspraxis.

Fristen und Grundsätzliches zur Arbeitnehmerveranlagung 2025

  • Die Möglichkeit die Arbeitnehmerveranlagung für die letzten fünf Jahre nachzuholen, gilt weiterhin. Bis 31.12.2026 können somit Arbeitnehmerveranlagungen ab dem Jahr 2021 eingereicht werden.
  • Auch wird zur Mitte des Jahres 2026 die antragslose Arbeitnehmerveranlagung vom Finanzamt durchgeführt und man bekommt eine Gutschrift aufgrund der automatischen Berechnungen im Bundesrechenzentrum.
  • In manchen Fällen besteht eine Verpflichtung zur Einreichung einer Arbeitnehmerveranlagung (z.B. zwei Dienstverhältnisse oder Pensionen zeitgleich im Jahr 2025). Die Termine zur Einreichung sind hier der 30.04.2026 bzw. der 30.06.2026 bei Einreichung über Finanzonline. Versäumt man den Termin dann drohen Strafen.
  • Bitte prüft vor der Einreichung, ob der Familienbonus Plus (bis zu EUR 2.000,00 für Kinder unter 18 Jahren bzw. EUR 700,00 für Kinder über 18 Jahren in Berufsausbildung), der Alleinverdiener-, der Alleinerzieherabsetzbetrag bzw. der Unterhaltsabsetzbetrag bereits vom Arbeitgeber berücksichtigt wurden, oder ob diese Absetzposten im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung geltend gemacht werden müssen.
  • Was das Finanzamt für die Arbeitnehmerveranlagung bereits über euch weiß: Kirchenbeitrag, Spenden, das Ökosonderausgabenpauschale zur Förderung der Energieeffizienz von privaten Gebäuden, die Ausgaben für den Nachkauf von Versicherungszeiten bzw. für freiwillige Weiterversicherungen. Diese Ausgaben braucht ihr nicht weiter zu belegen.
  • Nutzt nach Möglichkeit für die Einreichung der Arbeitnehmerveranlagung FinanzOnline. Neben der Vorausberechnung der voraussichtlichen Gutschrift aus der Arbeitnehmerveranlagung sind in Finanzonline unter anderem die gemeldeten Spenden, Kirchenbeiträge für das jeweilge Jahr ersichtlich.

Neuerungen und Dauerbrenner bei der Arbeitnehmerveranlagung 2025

  • Die bereits für 2021 eingeführten steuerlichen Absetzmöglichkeiten für Homeoffice-Kosten, die ab 2025 Telearbeits-Kosten heißen, sind ebenso wie die Begünstigung für die Anschaffung von ergonomisch geeignetem Mobiliar bis zu EUR 300,00 pro Jahr ins Dauerrecht übernommen worden. Diese beiden Posten können damit nach wie vor in die Arbeitnehmerveranlagung mit hineingenommen werden.
  • Ausbildungs- und Fortbildungskosten für den aktuellen Beruf sowie Umschulungskosten zur beruflichen Neuorientierung können immer geltend gemacht werden. Z. B. Kurskosten, Reisekosten, Ausgaben für Literatur und Lernbehelfe.
  • Krankheitskosten und Kosten in Zusammenhang mit einer eigenen Beeinträchtigung bzw. der Beeinträchtigung des Ehegatten oder des Kindes (Arzt-, Medikamenten-, Therapiekosten oder Ausgaben für Heilbehelfe z. B. Verbände, Brillen, Zahnersätze, Krücken, etc.) sind einreichbar. Ebenfalls abschreibbar in diesem Zusammenhang sind Kraftfahrzeugkosten oder Kosten für eine spezielle Ernährung in Zusammenhang mit Stoffwechselerkrankungen oder ähnliches. Die Kostenbeiträge der Gesundheitskasse oder die der privaten Krankenzusatzversicherungen müssen abgezogen werden.
  • Bei eigenen Ausgaben bzw. Ausgaben für Angehörige in Zusammenhang mit der Unterbringung in Seniorenheimen oder in Zusammenhang mit 24-Stunden-Pflege sollte man näher hinschauen. Hier kann es auch zu erheblichen Steuerrückzahlungen kommen.
  • Betriebsratsumlagen können von der Einkommensteuer abgeschrieben werden.
  • Auch bei sehr geringen Einkünften lohnt es sich, die Arbeitnehmerveranlagung zu beantragen (Lehrlinge, Ferialarbeiter:innen, Pensionist:innen  mit geringen Pensionen), weil hier die Negativsteuer zum Tragen kommt. Sozialversicherungsbeiträge, die für die Einkünfte angefallen sind, werden über diese Negativsteuer vergütet.
  • Solltet ihr als Geringfügig Beschäftigte:r  freiwillig in die Kranken- und Pensionsversicherung einzahlen oder aufgrund mehrerer (geringfügiger)  Arbeitsverhältnisse Beiträge an die Österreichische Gesundheitskasse zahlen müssen, dann können diese Beiträge ebenfalls bei der Arbeitnehmerveranlagung geltend gemacht werden.
  • Prüft unter Zuhilfenahme des Pendlerrechners der Finanz, ob euch eine Pendlerpauschale und der Pendlereuro zustehen. Der Pendlerrechner ist eine sehr einfache Möglichkeit, den Anspruch darauf und die Höhe dieser Steuervorteile zu überprüfen.
  • Gewisse Sonderausgaben können auch für Familienangehörige geltend gemacht werden:  Kirchenbeiträge, der Nachkauf von Versicherungszeiten bzw. die freiwillige Weiterversicherung in der Pensionsversicherung.

Noch Fragen?

Die Arbeitnehmerveranlagung 2025 bietet zahlreiche Möglichkeiten, sich eine attraktive Steuerrückzahlung zu sichern. Gerade bei komplexeren Sachverhalten – etwa bei mehreren Dienstverhältnissen, Pflegekosten oder speziellen Absetzbeträgen – zahlt sich eine professionelle Beratung aus.

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