29. Januar 2026 | Sozialversicherungspflicht EU
Für grenzüberschreitend tätige Arbeitnehmer:innen in der EU ist die Sozialversicherungspflicht oft schwer durchschaubar.
Wir von GHP Steuerberatung, Steuerberater Schwaz, informieren über ein aktuelles EuGH-Urteil, das wichtige Klarstellungen zur Frage bringt, welches Land bei parallelen Tätigkeiten in mehreren Mitgliedstaaten für die Sozialversicherung zuständig ist.
Grundregeln der Sozialversicherung bei EU-weiter Tätigkeit
Die Abkommen zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung (kurz: DBA) sind in der Regel Verträge zwischen zwei Staaten, wo die Besteuerungsrechte den einzelnen beteiligten Ländern zugeordnet werden. Die (weitgehende) Vermeidung einer Doppelbesteuerung gelingt durch die Anrechnung der im anderen Staat bezahlten Einkommensteuer (sogenannte Anrechnungsmethode) oder durch Befreiung der Einkommensteile, die im Ausland erzielt werden (sogenannte Befreiungsmethode). Derartige Abkommen hat die Republik Österreichmit allen zivilisierten Staaten der Erde abgeschlossen.
Hinsichtlich der Sozialversicherung gibt es zumindest innerhalb der Europäischen Union (und auch für den EWR-Raum) durch EU-Verordnungen bestimmte Regeln, welche die Sozialversicherungsbereiche regeln. Wenn eine Person beispielsweise gewöhnlich in zwei oder mehr EU-Mitgliedstaaten eine Beschäftigung ausübt, dann gilt vorerst einmal die Grundregel, wonach die Sozialrechtsvorschriften des Wohnsitzstaates gelten sollen, wenn in diesem Wohnsitzstaat auch ein wesentlicher Teil der Tätigkeit ausgeübt wird.
Ansonsten gelten die sozialrechtlichen Vorschriften des Mitgliedstaates, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat. Ein wesentlicher Teil der Tätigkeit liegt dann vor, wenn mindestens 25% der Arbeit in einem Staat ausgeübt werden.
Doch welche Kriterien zieht man dabei zur Beurteilung heran? Auf die Arbeitszeit oder auf das Entgelt dafür oder auf den Umstand, dass das Schiff unter der NL-Flagge fuhr?
Die Frage nach den relevanten Kriterien hat nun der EuGH beantwortet.
EuGH entscheidet – Relevanz von Arbeitszeit und Entgelt
Im streitgegenständlichen Verfahren wohnte der Kläger in den Niederlanden. Vom 4. Feber bis zum 31. Dezember 2016 arbeitete er auf einem Binnenschiff, das im Jahr 2016 zu ca 22% seiner gesamten Fahrzeit in den Niederlanden fuhr, den Rest in Belgien und Deutschland. Der Arbeitgeber des Klägers war ein Unternehmen mit Sitz in Liechtenstein.
Der zuständige SV-Träger in den Niederlanden argumentierte mit der SV-Pflicht in den NL, weil der Kläger einen wesentlichen Teil seiner Beschäftigung in den NL ausgeübt habe und für die anteilige Arbeitszeit sei nicht nur die sich aus dem Logbuch ergebende Fahrzeit des Schiffes maßgeblich, sondern auch der Umstand, dass der Kläger in den NL wohnt und das Schiff auch in den NL eintragen war. Gegen diese Entscheidung wurde geklagt und dieser Streit ging den Instanzenzug hoch. Der EuGH prüfte in seinen Erwägungen, ob anhand der „genannten“ Kriterien die Schwelle von 25% erreicht wird und nahm Bezug auf die Arbeitszeit und/oder das Arbeitsentgelt.
Gleichzeitig hat er den Einfluss anderer Kriterien (als den beiden „aufgezählten“) ausgeschlossen. Der EuGH kam daher zum Ergebnis, dass in diesem Fall die 25%-Grenze hinsichtlich der Arbeitszeit und/oder des Arbeitsentgelts in den NL nicht erreicht wurde und daher keine SV-Pflicht in den NL vorliegt. Tatsächlich unterliegt der Arbeitnehmer den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften jenes Staates, in dem der Arbeitgeber (das Unternehmen) seinen Sitz hat – und das war in diesem Fall in Liechtenstein.
Und weiters hat der EuGH auch die Frage zu prüfen, welcher Zeitraum für die Beurteilung der 25%-Schwelle denn maßgeblich ist. Ist das starr pro Kalenderjahr zu beurteilen? Hier kam der EuGH zum Schluss, dass ab Beginn der Aufnahme einer Tätigkeit in zwei oder mehreren Mitgliedstaaten ein Beurteilungszeitraum von 12 Monaten läuft. Also eine dynamische Betrachtung zu erfolgen hat.
A1-Bescheinigung: Bindungswirkung und nationale Grenzen
In diesem Zusammenhang mit der SV-Pflicht bei länderübergreifenden Tätigkeiten ist auch noch auf die sogenannte „A1-Bestätigungen“ hinzuweisen. Die von einem Mitgliedstaat (zB Österreich) ausgestellte Bescheinigung A1, wonach ein in einen anderen Mitgliedstaat entsendeter Dienstnehmer weiterhin den Sozialvorschriften seines Heimatlandes unterliegt, entfaltet nur gegenüber SV Trägern und Gerichten eines anderen Mitgliedstaates als jenem, in dem sie ausgestellt wurde, bindende Wirkung.
Während also ausländische Behörden und Gerichte daran gebunden sind, gilt nach einer jüngst ergangenen VwGH-Entscheidung keine Bindungswirkung für die Institutionen innerhalb des Ausstellungsstaates. Das betrifft somit die „inländischen“ Behörden und Gerichte (hinsichtlich einer von Österreich ausgestellten Bescheinigung A1).
Sozialversicherungspflicht EU: Noch Fragen?
Das aktuelle Urteil des EuGH bringt mehr Klarheit für Arbeitgeber und Arbeitnehmer mit Tätigkeiten in mehreren EU-Ländern. Es zeigt einmal mehr, wie wichtig fundiertes Fachwissen im internationalen Sozialversicherungsrecht ist. Unsere Kanzlei GHP Steuerberatung – Steuerberater in Schwaz – unterstützt euch kompetent bei allen Fragen zu grenzüberschreitender Beschäftigung, A1-Bescheinigungen und EU-Sozialversicherungsrecht.
Info & Beratung gibt es auch hier:https://ultimum.at/steuerberater-innsbruck/

