29. Januar 2026 | Personalverrechnung 2026
Wir von GHP Steuerberatung informieren euch wie gewohnt über die wichtigsten Neuerungen in der Personalverrechnung 2026.
Im Fokus stehen aktuelle Änderungen bei der Besteuerung von E-Dienstwagen, der Anhebung des Pendlereuros sowie neue umsatzsteuerliche Regelungen zum Ausbildungskostenrückersatz.
Aufladen von Elektro-Kfz
Die Sachbezugsverordnung des BMF begünstigt das Zurverfügungstellen von Firmen-Elektro-Kfz (und auch andere Kfz mit null Gramm CO2-Ausstoß), weil die Überlassung als solche schon einmal mit einem Sachbezug in Höhe von null zu bewerten ist und daher de facto steuerfrei ist.
Diese Grundregel betrifft die Überlassung an sich, aber es gibt ja noch „Nebengeräusche“ rund um das Kfz, wie beispielsweise die Frage nach den Stromladungen für ein solches Kfz.
Stellt der Arbeitgeber dem Dienstnehmer ein Firmen-Elektro-Kfz für beruflich veranlasste Fahrten sowie für die täglichen Wege zwischen Wohnort und Arbeitsplatz zur Verfügung, gelten für das Aufladen des Fahrzeugs laut Sachbezugsverordnung folgende Regelungen:
- Stromladen des Firmen-Kfz mit Firmen-Strom ist ebenfalls mit Null anzusetzen und damit steuerfrei.
- Bei Stromladen außerhalb des Betriebsgeländes ist zu unterscheiden:
- Die nachgewiesenen Ladekosten an einer öffentlichen Ladestation können vom Arbeitgeber direkt getragen werden oder ersetzt werden, ohne dass es zu einem zusätzlichen Entgelt beim Dienstnehmer kommt.
- Lädt der Dienstnehmer an einer nicht-öffentlichen Ladestation das Elektro-Kfz und die Lademenge kann nachweislich dem Firmen-Kfz zugewiesen werden, kann die Höhe des Kostenersatzes nur dann als steuerlich unbeachtliche Einnahme angesehen werden, wenn die Kosten auf Basis eines genau definierten durchschnittlichen Strom-Gesamtpreises der E-Control ermittelt wird oder wenn der vom BMF im Erlasswege veröffentlichte Betrag nicht überschritten wird. Für das Kalenderjahr 2026 beläuft sich dieser steuerneutrale Kostenersatz laut BMF auf 32,806 Cent pro kWh.
Erhöhung Pendlereuro
Wenn ein Anspruch auf das Pendlerpauschale besteht (und daran hat sich dem Grunde nach nichts geändert), dann gibt es als Anhängsel auch noch den Pendlereuro als Steuerabsetzbetrag dazu. Dieser Pendlereuro betrug zuletzt jährlich zwei Euro pro Kilometer der einfachen Wegstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.
Seit Jahresanfang 2026 beträgt der Pendlereuro 6,- Euro statt 2 Euro pro Kilometer. Hingegen bleibt die Höhe des Pendlerpauschales unverändert.
Ausbildungskostenrückersatz USt-frei
Das BMF verweist nun in der jüngsten Aktualisierung der USt-Richtlinien auf ein Urteil des EuGH und legt nun plötzlich fest, dass ein aufgrund einer Kündigung vom Arbeitnehmer zu zahlender Ausbildungskostenrückersatz gar nicht umsatzsteuerbar ist (damit de facto steuerfrei), weil kein direkter Zusammenhang zwischen der Zahlung des Rückersatzes und einer Leistung des Arbeitgebers zu erblicken ist.
Damit wendet sich das BMF von seiner bisherigen Meinung ab, denn bislang ging es von einem umsatzsteuerpflichtiger Leistungsaustausch aus.
Personalverrechnung 2026: Noch Fragen?
Die neuen Regelungen zeigen erneut, wie komplex und dynamisch die Personalverrechnung sein kann. Unsere Kanzlei steht euch als erfahrener Steuerberater in Schwaz zur Seite, um alle Änderungen rechtssicher und steueroptimal umzusetzen. Vertraut auf unsere Expertise in Lohnverrechnung, Arbeitsrecht und steuerlicher Beratung.
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