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Veröffentlicht am: Allgemein

Weihnachten im Unternehmen: Steuertipps für Weihnachtsgeschenke & Feiern

11. November 2025 | Steuertipps Weihnachtsgeschenke 

Gerade zum Jahresende stellen sich viele Unternehmen die Frage, wie Weihnachtsfeiern und Geschenke an Mitarbeiter:innen und Kund:innen steuerlich korrekt behandelt werden.

Wir von GHP Steuerberatung geben euch einen kompakten Überblick über die aktuellen Regelungen zum „geldwerten Vorteil“ und steuerfreien Zuwendungen rund um betriebliche Feiern und Aufmerksamkeiten.

Regeln für Betriebsveranstaltungen

Der sogenannte „geldwerte Vorteil“ aus der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen (wie zB Betriebsausflüge, kulturelle Veranstaltungen, Betriebsfeiern) und die dabei empfangenen Sachzuwendungen sind von der Lohnsteuer, der Sozialversicherung und den Lohnnebenabgaben bis zu einem Betrag von höchstens 365,- Euro jährlich und je Mitarbeiter.in befreit (daher sämtliche Veranstaltungen eines Jahres addieren).

Wer mit seinen Mitarbeiterinnen einen kostenintensiven Betriebsausflug im Sommer genossen hat, sollte wissen, dass der geldwerte Vorteil aus der Weihnachtsfeier dann steuerpflichtiger Arbeitslohn ist, soweit der Betrag von insgesamt 365,- Euro überschritten wird.

Weihnachtsgeschenke an Mitarbeiter:innen: Was ist steuerfrei?

Für empfangene Sachzuwendungen (zB Gutscheine und Geschenkmünzen, die nicht in Bargeld abgelöst werden können oder eine Autobahnvignette) können je Mitarbeiter:in zusätzlich 186,- Euro jährlich steuerfrei bleiben.

Bargeldgeschenke sind grundsätzlich steuerpflichtig, außer es handelt sich um Goldmünzen, wenn der Goldwert im Vordergrund steht (bis 186,- Euro) oder um Geldzuwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden (sachbezogen, daher ohne Betragsgrenze).

Seit 2016 gibt es für den Fall eines Dienstjubiläums oder eines Firmenjubiläums die Möglichkeit, dem oder der Dienstnehmer:in steuerfrei und sozialversicherungsfrei ein zusätzliches Sachgeschenk von bis zu 186,- -Euro zukommen zu lassen.

Weihnachtsgeschenke an Kund:innen zu Werbezwecken

Die unentgeltliche Zuwendung eines Gegenstandes (auch bei Vorliegen eines betrieblichen Anlasses) wird einer Privatentnahme gleichgestellt. So liegt zB ein USt-pflichtiger Vorgang vor, wenn eine Unternehmerin ihrer Kundin ein Weihnachtsgeschenk überlässt. Obwohl hier der betriebliche Werbezweck eindeutig im Vordergrund steht, tut man umsatzsteuerlich so, als ob es sich um eine Privatentnahme handeln würde.

Ausgenommen von dieser USt-Pflicht sind lediglich „Geschenke von geringem Wert“ (bis zu 40,- Euro pa Toleranzgrenze) und Warenmuster.

Steuertipps Weihnachtsgeschenke & Feiern – GHP Steuerberatung hilft gerne weiter

Wer Weihnachtsgeschenke und -feiern frühzeitig plant und die steuerlichen Freigrenzen im Blick behält, kann Mitarbeiter:innen und Kund:innen eine Freude machen – ohne steuerliche Nachteile. Als erfahrene Steuerberater in Schwaz helfen wir von GHP Steuerberatung  gerne dabei, eure Zuwendungen steueroptimal zu gestalten.

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Mehr Info & Beratung gibt auch hier: https://xn--steuerberater-sterreich-llc.at/