11. November 2025 | Steuertipps Jahresende 2025
Zum Jahreswechsel gibt es nicht nur Glühwein und Weihnachtsstimmung – auch steuerlich lohnt sich ein genauer Blick auf das, was bis zum 31. Dezember noch möglich ist.
Mit unseren Steuertipps zum Jahresende 2025 helfen wir euch dabei, Fristen zu beachten, Steuervorteile zu sichern und gut vorbereitet ins neue Jahr zu starten.
Unsere Steuercheckliste bietet einen guten Überblick ohne Anspruch auf Vollständigkeit.
Energieabgabenvergütung
Die Vergütung von Energieabgaben ist laut EuGH nur für Produktionsbetriebe und nur zeitlich befristet möglich. Bitte beachtet die Verjährungsfrist von 5 Jahren für einen solchen Antrag. Daher können Anträge für 2020 nur mehr bis zum 31. 12. 2025 gestellt werden! Diese Vergütung hat nichts mit einem aktuellen Energiekostenzuschuss zu tun.
Investitionen in Anlagegüter
Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mit Nettoanschaffungskosten über 1.000,- Euro können nur im Wege der Abschreibung (kurz: AfA) verteilt auf mehrere Jahre gewinnmindernd abgesetzt werden. Anschaffungen in den letzten 6 Monaten vor dem Bilanzstichtag bzw. vor dem Jahresende wirken lediglich über die sog „Halbjahres-Abschreibung“. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass die tatsächliche Nutzung (Inbetriebnahme) im zu Ende gehenden Wirtschaftsjahr mindestens einen Tag beträgt.
Für Neuanschaffungen gibt es die Möglichkeit einer degressiven AfA, daher ist die Steuerersparnis im ersten Jahr am größten. Übrigens: Auch das Reparieren von vorhandenen Wirtschaftsgütern bringt sofortige Betriebsausgaben! Nachhaltiges Agieren zahlt sich aus.
Anschaffungskosten bis zu 1.000,- Euro (nach einem Vorsteuerabzug) hingegen können als sofortiger Aufwand noch heuer zur Gänze gewinnmindernd geltend gemacht werden. Vielleicht benötigt ihr noch einen Drucker oder einen neuen Bildschirm? Die Grenze für diese sogenannten GWG-Investitionen wurde seit 1.1.2023 auf 1.000,- Euro angehoben.
Gewinnrealisierung bei Lieferungen und Dienstleistungen
Durch Verschieben der tatsächlichen Ausführung einer Warenlieferung oder Dienstleistung in das nächste Jahr wird die Gewinnrealisierung verschoben. Denn: Halbfertige Erzeugnisse und Arbeiten werden nicht zum Verkaufspreis bewertet, sondern ohne Gewinnaufschlag zu Selbstkosten.
Abzugsfähige Spenden
Grundsätzlich können Spenden nicht als Betriebsausgaben geltend gemacht werden, Ausnahmen gibt es für folgende Spenden:
Spenden an öffentliche Einrichtungen:
So können etwa Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen zur Durchführung von Forschungsaufgaben oder der Erwachsenenbildung dienenden wissenschaftlichen oder künstlerischen Lehraufgaben bis zu 10 % des laufenden Gewinnes (vor Berücksichtigung eines Gewinnfreibetrages) abgesetzt werden. Allerdings ist der Kreis solcher „tauglicher“ Empfänger begrenzt. Dazu gehören zum Beispiel Universitäten und andere Hochschulen bzw öffentliche Kindergärten. Dazu gehören auch private „Museen von überregionaler Bedeutung“, das Bundesdenkmalamt und auch Freiwillige Feuerwehren.
Spenden an Gemeinnützige & Mildtätige:
Die Abzugsfähigkeit von Spenden als Betriebsausgaben oder als Sonderausgaben (also im privaten Bereich) liegt vor, wenn diese Spende gemeinnützigen Institutionen oder mildtätigen Zwecken oder zur Bekämpfung von Armut und Not oder der Hilfe bei Katastrophenfällen dient.
Wichtig ist dabei, dass die empfangende Institution am Tag der Spende in eine spezielle Liste des Ministeriums eingetragen ist. Ohne Eintragung keine Abzugsfähigkeit! Ein Blick auf die Homepage des Ministeriums www.bmf.gv.at zahlt sich aus.
Für die Spendenabzugsfähigkeit gilt als oberes Limit 10 % des Gewinnes. Geld- und Sachspenden von Unternehmen im Rahmen einer Naturkatastrophenhilfe sind absetzbar, vorausgesetzt der oder die Spender:in nutzt seine Großzügigkeit für Werbezwecke (ein Hinweis zB auf der eigenen Homepage genügt). Kriegerische Ereignisse gelten laut BMF auch als Katastrophenfall, daher sind Spenden im Zusammenhang mit dem Ukrainekrieg auch abzugsfähig.
Tipp – Steuerberater Schwaz:
Wenn Sie eine Spende aus dem Privatvermögen als Sonderausgabe absetzen möchten, dann muss die Spendenorganisation alle im Jahr 2025 überwiesenen Spenden elektronisch an das Ministerium melden. Diese elektronischen Meldungen gelten hingegen nicht für die betrieblichen Spenden.
Aufbewahrungspflicht
Für Bücher, Aufzeichnungen, Belege und Geschäftsunterlagen endet zum 31.12.2025 die siebenjährige steuerliche Mindest-Aufbewahrungspflicht für das Jahr 2018. Dabei sind allerdings einige Feinheiten zu beachten:
- Für Unterlagen, welche die Vorsteuer von Grundstücken betreffen, gilt eine 22-jährige Aufbewahrungsdauer! Diese Frist beträgt für bestimmte Fälle (ältere Gebäude) nur 12 Jahre.
- Ist ein Abgabenbeschwerdeverfahren oder ein anderes behördliches oder gerichtliches Verfahren (Parteistellung) anhängig, müssen diese Unterlagen bis auf weiteres noch aufbewahrt werden.
- Ist in einer Bilanz oder einem EAR-Abschluss ein Fehler mit periodenübergreifender Wirkung enthalten, dann kann die Finanz eine Fehlerberichtigung durchführen. Diese Maßnahme kann auch auf Antrag des oder der Steuerpflichtigen eingeleitet werden. Diese „Fehlerberichtigung“ ist auch dann möglich, wenn das betreffende Jahr bereits verjährt ist. Eine zeitliche Befristung für diese Maßnahme ist im Gesetz nicht vorgesehen. Aufbewahren könnte sich daher lohnen!
- Überhaupt sollten betriebliche Unterlagen nicht leichtfertig zu den Klängen des Neujahrskonzertes abgefackelt werden, da auch altes Material in einem zivilrechtlichen Prozess zur Beweisführung dienlich sein kann.
- Beachtet bitte auch, dass die Verjährungsfrist seit vielen Jahren wieder 10 Jahre beträgt! Wir raten daher, Geschäftsunterlagen unbedingt während dieser Frist aufzubewahren.
- Unterlagen für die Corona-Investitionsprämie müssen übrigens nach der Richtlinie dazu mind. 10 Jahre aufbewahrt werden.
Wertpapierdeckung für Pensions-Rückstellungen
Erforderlich ist eine Wertpapierdeckung zur Pensions-RSt (nicht hingegen für eine Abfertigungsrückstellung). Verlangt wird dabei eine Wertpapierdeckung in Höhe von 50 % der im Vorjahr in der Bilanz ausgewiesenen Rückstellungshöhe. Wer diese Vorgabe nicht erfüllt, muss einen gewinnerhöhenden Strafzuschlag von 30 % der sogenannten Unterdeckung in Kauf nehmen. Prüft also, ob ihr Wertpapiere kaufen müsst. Auch Ansprüche aus einer Rückdeckungsversicherung zählen zur Wertpapierdeckung.
Mitarbeiter-Prämie 2025
Im Kalenderjahr 2025 gibt es leider nur mehr eine reduzierte Möglichkeit, an alle/mehrere/einzelne Mitarbeiter:innen eine sogenannte Mitarbeiter-Prämie lohnsteuerfrei auszuzahlen: Bis max 1.000,- Euro pro Person bleiben lohnsteuerfrei. Leider gibt es keine Befreiung von der Sozialversicherung mehr und auch nicht mehr für Lohnnebenkosten. Nehmt bitte rechtzeitig mit der Lohnverrechnung Kontakt auf.
Aufgrund der letzten Öko-Steuerreform gibt es auch ein dauerhaftes ähnliches Steuerzuckerl mit dem Namen Mitarbeiter-Gewinnbeteiligung. Fragt auch dazu bei der Lohnverrechnung nach.
Für beide Prämien gibt es eine gemeinsame Obergrenze von 3.000,- Euro jährlich.
Klimaticket für Mitarbeiter:innen?
Wenn ihr euren Mitarbeiter:innen Gutes tun wollen, könnte auch ein Öffi-Ticket für diese vorteilhaft sein. Die kostenlose Gewährung von Wochen-/Monats- und Jahreskarten ist nämlich abgabenrechtlich begünstigt und führen bei den Empfänger:innen zu keinem Sachbezug, sofern das Ticket zumindest am Wohnort sowie am Arbeitsort des oder der jeweiligen Mitarbeiter:in gültig ist. Auch eine (teilweise) Übernahme der Kosten dafür ist gleichermaßen begünstigt.
USt: Kleinunternehmergrenze überschritten?
„Kleinunternehmer“ im Sinne des UStG ist ein:e Unternehmer:in, dessen bzw. deren Umsätze pro Jahr 55.000,- Euro brutto nicht übersteigen – dabei muss auch der umsatzsteuerliche Eigenverbrauch eingerechnet werden, manche Umsatzteile hingegen nicht. Derartige Kleinunternehmer:innen sind mit ihren Umsätzen grundsätzlich von der USt befreit, haben im Gegenzug aber auch kein Recht auf Vorsteuerabzug.
Das Gesetz kennt eine Toleranzgrenze: Wird die Umsatzgrenze bis Jahresende um max 10% (also bis 60.500,- Euro) überschritten, dann bleibt die USt-Freiheit heuer noch erhalten. Allerdings ist ab 1. Jänner die Umsatzsteuerpflicht die Folge und der oder die Unternehmer:in muss die Mehrwertsteuer für die Umsätze des gesamten Jahres 2026 entrichten. Steigen die Umsätze heuer noch über die Toleranzgrenze von 60.500,-, so tritt die USt-Pflicht sofort heuer noch ein!
Andererseits steht natürlich der Vorsteuerabzug zu, wenn alle diesbezüglichen Voraussetzungen erfüllt werden (sprich: Rechnungen vorliegen). Einnahmen-Ausgaben-Rechner:innen (EAR) können das Überschreiten bzw Nicht-Überschreiten dieser Umsatzgrenze wegen des geltenden Zufluss-Abfluss-Prinzips beeinflussen.
Vorsteuerabzug bei Kauf von Elektrorädern
Seit 2020 wurde ein Vorsteuerabzug für unternehmerisch genutzte Elektroräder eingeführt. Natürlich muss eine unternehmerische Verwendung (mind 10% notwendig) nachweisbar
sein. Privatfahrten führen zu einer Eigenverbrauchsbesteuerung und damit zur Belastung mit Mehrwertsteuer.
Wenn Mitarbeiter:innen die „Krafträder“ für private Fahrten verwenden, dann gibt es dafür eine spezielle Ausnahme von den Sachbezügen. Zu solchen Krafträdern zählen zB auch Elektroscooter und Quads.
Lagerbestand ermitteln ( Inventur)
Alle Unternehmer:innen, die ihren Gewinn durch Bilanzierung ermitteln, müssen zum Bilanzstichtag eine Inventur durchführen, um die Menge der auf Lager liegenden Vorräte festzustellen – daher zählen, messen, wiegen nicht vergessen. Das gleiche Schicksal ereilt all jene, die zum 1.1.2026 von der EAR zur Bilanzierung wechseln.
Die Inventuraufzeichnungen benötigt euer oder eure Steuerberater:in für die Erstellung der Eröffnungsbilanz. Zum Bilanzstichtag müssen auch die halbfertigen Arbeiten (zB nicht abgerechnete Dienstleistungen) bewertet werden – auch hier werden Aufzeichnungen benötigt.
Forschungsprämie bei Auftragsforschung
Seit Jahren gibt es für Unternehmen, die nicht im eigenen Haus forschen, sondern bestimmten Forschungseinrichtungen einen entsprechenden Forschungsauftrag erteilen, eine Forschungsprämie (derzeit: 14 %) für maximal 1 Mio Euro pa erteilte Forschungsaufträge.
Voraussetzung für die Inanspruchnahme ist, dass der oder die Auftraggeber:in bis zum Ablauf des Wirtschaftsjahres (idR der 31.12.) dem oder der Auftragnehmer:in nachweislich (schriftlich) mitteilt, bis zu welchem Ausmaß sie selbst die Begünstigung in Anspruch nimmt. Achtung: Ohne rechtzeitige Mitteilung gibt es kein Steuerzuckerl! Dem Finanzamt muss der Nachweis der Forschungstätigkeit durch ein Gutachten der FFG (Forschungsförderungsgesellschaft) vorgelegt werden.
Forschungstätigkeit der Inhaber:innen
Wenn steuerliche Forschung betrieben wird, dann gibt es gute Nachrichten zur Forschungsprämie: Seit 2022 wird auch die Arbeitszeit der forschenden Unternehmerin oder des forschenden Unternehmers selbst (diese Person kann bekanntlich kein steuerliches Gehalt bekommen) in die Bemessungsgrundlage für die 14%ige Prämie eingerechnet, vorausgesetzt wird allerdings, dass qualitativ ausreichende Arbeitszeitaufzeichnungen vorliegen, aus denen die Zeiten der Forschungstätigkeiten eindeutig nachvollziehbar hervorgehen.
Das kann bis zu 12.040,- Euro zusätzlicher Forschungsprämie jährlich führen. Mitschreiben lohnt sich hier jedenfalls.
Arbeitnehmerveranlagungen
Freiwillige Arbeitnehmerveranlagungen (ANV) können nur für die letzten 5 Kalenderjahre beantragt werden: Bis zum Jahr 2020 zurück gelangt man daher nicht mehr lange! Diese Frist bleibt auch für Fälle wirksam, in denen der Fiskus eine antragslose ANV zwar durchgeführt hat, aber mangels Wissen nicht alle Absetzposten berücksichtigen konnte. Auch hier solltet ihr noch aktiv werden.
Spekulationsgewinne realisieren
Spekulationsverluste im privaten Bereich (zB aus dem Verkauf von Privatgegenständen) können nur mit Spekulationsgewinnen saldiert werden, die im gleichen Kalenderjahr erzielt werden. Sonst gehen diese Verluste verloren. Seit 1. April 2012 wird der Verkauf von Wertpapieren durch die sog „Vermögenszuwachssteuer“ in Form der 27,5 %igen KESt besteuert, im Privatbereich kommt es zur Endbesteuerungswirkung.
Für Kryptowährungsgewinne gilt das auch seit März 2022. Für Wertpapiere und Kryptos gilt diese 1-Jahres-Spekulationsfrist nicht mehr – Kursgewinne werden nun immer besteuert, außer ihr hab das Wertpapier bereits seit vielen Jahren im Depot (fragt dazu eure:n Bankberater:in).
Weiters ist der Verkauf von Immobilien seit einigen Jahren ebenfalls mit 30 % Fixsteuer belastet. Vielleicht ist das Verkaufen von Vermögen mit Gewinnrealisierung daher vorteilhaft.
Steuern optimieren mit Gewinn- oder Investitionsfreibetrag
Jetzt ist noch Zeit, den vorläufigen Gewinn zu ermitteln und noch vor Jahresende mit dem Gewinnfreibetrag steuersenkend zu investieren.
Siehe dazu unseren ausführlichen Newsbeitrag.
Steuertipps 2025 – Tipps für den privaten Bereich
Hinweisen möchten wir auf den Handwerkerbonus für den privaten Bereich. Arbeitsleistungen, die frühestens am 1.1.2025 begonnen wurden und bis 31.12.2025 abgeschlossen sind, können mit 20% (max 1.500,-) gefördert werden. Der Antrag für das Kalenderjahr 2025 kann bis 28. 2. 2026 eingereicht werden. Mehr unter www.handwerkerbonus.gv.at.
Ausgaben für die thermisch-energetische Sanierung von Gebäuden sowie der Ersatz eines fossilen Heizungssystems durch eine klimafreundliche Heizung (zB Wärmepumpe) können seit 2022 als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Vorausgesetzt wird hier die Beantragung von Förderungen aus öffentlichen Mitteln. Der Erhalt der Förderung ist Voraussetzung für die steuerliche Abzugsfähigkeit.
Private Spenden sowie Kirchenbeiträge müssen vom Empfänger sowieso an das Finanzamt gemeldet werden und liegen daher im elektronischen Steuerakt auf.
Wenn ihr eine Spende aus dem Privatvermögen als Sonderausgabe absetzen möchtet, dann muss die Spendenorganisation alle im Jahr 2025 überwiesenen Spenden elektronisch an das Ministerium melden. Ihr müsst daher euer Geburtsdatum dem Spendenempfänger mitteilen und eventuell auch noch bestätigen, dass ihr die Spende steuerlich als private Sonderausgabe absetzen möchten.
Die Kosten für Arbeitsmittel sowie bei Home-Office (Telearbeit) können steuerlich auch relevant sein. Hier kommt es darauf an, ob vom Dienstgeber dazu irgendwelche Kosten ersetzt werden. Pro Home-Office-Tag können max 3,- pauschal einkommensmindernd angesetzt werden. Home-Office-Möbel können eventuell noch zusätzlich berücksichtigt werden.
Für Kinder, die nicht im selben Haushalt leben und für die man nachweislich den gesetzlichen Unterhalt leistet, kann man einen Unterhaltsabsetzbetrag geltend machen. Der Fiskus verlangt dafür die Zahlungsbelege und auch Nachweise über die Höhe der zu leistenden Beträge (zB Vereinbarung mit der Kindesmutter, Scheidungsurteil).
Aus- und Fortbildungsmaßnahmen sind abzugsfähig – und zwar Kursgebühren, Kursunterlagen, Prüfungsgebühren, Kopierkosten, aber auch Fahrtkosten zum Kursort – kurzum: alle Ausgaben, die im Zusammenhang mit der Fort- beziehungsweise Ausbildung anfallen.
Zusätzlich zur Telearbeits-Pauschale oder den tatsächlichen Kosten für digitale Arbeitsmittel können ergonomische Büromöbel von der Steuer abgesetzt werden (max 300,- pa). Voraussetzung ist, dass Sie an zumindest 26 Tagen im Jahr für das Dienstverhältnis im Homeoffice gearbeitet haben.
Krankheit & Behinderung
Beim Sozialministeriumservice wird der Grad der Behinderung festgestellt. Ist der Grad der Behinderung zumindest 25%, gibt es gestaffelt je nach Grad der Behinderung pauschale Freibeträge. Bei Pflegegeldbezug fällt der Freibetrag allerdings weg.
Für Personen die krankheitsbedingt Diät halten müssen, gibt es dafür ebenso pauschale Freibeträge:
Zusätzlich zu den pauschalen Freibeträgen können auch die Ausgaben für Medikamente oder Kosten für die Heilbehandlung, Kuren, Spitalskosten oder Hilfsmittel wie Rollstühle geltend gemacht werden. Ohne Behinderung sind diese Kosten als Krankheitskosten aber nur mit Selbstbehalt (Höhe einkommensabhängig) absetzbar. Natürlich existieren dazu zahlreiche unterschiedliche Voraussetzungen.
Solltet ihr von der seit 1. 7. 2024 gültigen Gebührenbefreiung wegen dringendem Wohnbedarf beim Kauf einer Wohnung bzw Hauses Gebrauch gemacht haben, dann müsst ihr unbedingt binnen drei Monaten ab Übergabe/Fertigstellung bzw Einzug in das neue Heim euren Hauptwohnsitz dorthin verlegen. Das geht auch online mit der ID-Austria! Wenn ihr diese recht kurz bemessene Frist versäumt, wird die Gerichtsgebühr später von euch nachverlangt. Diese Gebührenbefreiung gibt es noch bis 30. Juni 2026.
Steuertipps Jahresende 2025 – GHP Steuerberatung hilft gerne weiter
Mit dem richtigen Überblick über steuerlich relevante Themen lässt sich zum Jahresende viel optimieren – sei es durch gezielte Investitionen, kluges Timing oder das Nutzen steuerfreier Förderungen. Als erfahrener Steuerberater in Schwaz stehen wir von GHP Steuerberatung euch bei der Planung, Prüfung und Umsetzung dieser Maßnahmen zur Seite.
Wir beraten euch persönlich und vorausschauend. Zusammen holen wir das Beste für euch und euer Unternehmen heraus.
Mehr Info & Beratung gibt auch hier: https://steuerberater-geisler.at/

