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Veröffentlicht am: Allgemein

Weiterbildungsbeihilfe 2026: Neues Modell beschlossen

27. Oktober 2025 | Weiterbildungsbeihilfe 

Mit Anfang 2026 tritt in Österreich ein neues Modell zur Förderung beruflicher Weiterbildung in Kraft. Die bisherige Bildungskarenz wird durch eine gezielte Weiterbildungsbeihilfe ersetzt, die vor allem Menschen mit niedriger Qualifikation unterstützen soll. Was Unternehmen und Beschäftigte jetzt wissen müssen – GHP Steuerberatung, Steuerberater Schwaz, informiert.

Nachfolgemodell für staatlich geförderte Bildungskarenz beschlossen

Die bisherige Förderung der Bildungskarenz in ihrer alten Form wurde im Frühjahr 2025 abgeschafft. Zwar blieb es möglich, mit den Arbeitgeber:innen eine berufliche Auszeit für Weiterbildungszwecke zu vereinbaren, doch die staatliche Unterstützung in Form des „Weiterbildungsgeldes“ entfiel.  Nun hat der Sozialausschuss des Nationalrat den Weg für ein neues Modell geebnet: eine staatlich geförderte Weiterbildungsbeihilfe, die Anfang 2026 in Kraft treten soll.

Eckpunkte der neuen Förderung

Für die Weiterbildungsbeihilfe stehen jährlich rund 150 Mio. € zur Verfügung. Der Fokus liegt vor allem auf Personen mit geringer Qualifikation.

Die Voraussetzungen für eine Förderung werden gegenüber der früheren Bildungskarenz deutlich verschärft.

Konkret müssen Antragsteller:innen künftig folgende Angaben machen:

  • dem aktuellen Bildungsstand der Antragstellerinnen und Antragsteller
  • der geplanten Bildungsmaßnahme sowie
  • dem angestrebten Bildungsziel.

Die Förderung gilt für Weiterbildungen mit einem Umfang von mindestens 20 Wochenstunden.
Für Personen mit Betreuungspflichten – etwa für Kinder unter sieben Jahren – genügt ein Ausmaß von 16 Wochenstunden.
Zusätzlich ist eine Mindestbeschäftigungszeit von einem Jahr beim aktuellen Arbeitgeber Voraussetzung für den Bezug der Beihilfe.

Für Beschäftigte, die weniger als die Hälfte der ASVG-Höchstbeitragsgrundlage (derzeit 6.450 €) verdienen, wird eine verpflichtende Bildungsberatung beim Arbeitsmarktservice Österreich (AMS) eingeführt.

Ein direkter Anschluss der Bildungskarenz an eine Elternkarenz ist künftig nicht mehr möglich, sondern es müssen mindestens 26 Wochen Beschäftigung dazwischen liegen.

Beschäftigte, die mindestens die Hälfte der ASVG-Höchstbeitragsgrundlage verdienen, müssen sich künftig mit ihren Arbeitgeber:innen abstimmen: Der oder die Arbeitgeber:in ist verpflichtet, mindestens
15 % an der Weiterbildungsbeihilfe zu übernehmen.

Weiterbildungsbeihilfe – noch Fragen?

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