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Veröffentlicht am: Allgemein

Arbeitszimmer vs. Arbeitsplatzpauschale: Das ist steuerlich möglich

15. Oktober 2025 | Arbeitszimmer & Arbeitsplatzpauschale

Das Thema „Arbeitszimmer“ sorgt seit Jahrzehnten für Diskussionen zwischen Steuerpflichtigen und Finanzverwaltung. Viele Tätigkeiten werden heute zumindest teilweise von zu Hause aus erledigt. Aber: Nicht jede berufliche Nutzung eines Zimmers in den eigenen vier Wänden führt automatisch zu einem steuerlichen Vorteil.

Seit 2022 gibt es mit dem Arbeitsplatzpauschale eine vereinfachte Alternative, die in vielen Fällen praktikabler ist.

Wir von GHP Steuerberatung, Steuerberater in Schwaz, erklären euch, wann ein häusliches Arbeitszimmer absetzbar ist – und wann die Arbeitsplatzpauschale die bessere Lösung darstellt. Beide Varianten haben klare Regeln und wir zeigen euch, worauf es ankommt.

Häusliches Arbeitszimmer

Grundsatz: 

Aufwendungen für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer sind nach § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG grundsätzlich nicht abzugsfähig. Der Grund: Solche Räume sind Teil der privaten Lebensführung und nur schwer kontrollierbar.

Ausnahme – Abzug möglich, wenn drei Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind:

Notwendigkeit

  • Das Arbeitszimmer muss für die Berufsausübung erforderlich sein.
  • Nicht ausreichend: freiwilliges Arbeiten von zu Hause oder bloß gelegentliche Nutzung.
  • Beispiel: Ein Universitätsprofessor hat an der Uni ein Büro. Dass er lieber zu Hause arbeitet, macht das Arbeitszimmer steuerlich nicht notwendig.
  • Ausnahme: In Forschungsfreisemestern, in denen das Büro nicht zur Verfügung stand, wurde der Abzug anerkannt

Nahezu ausschließliche berufliche Nutzung

  • Private Mitbenutzung darf nur untergeordnet sein.
  • Indizien gegen Abzugsfähigkeit:
    Nutzung als Durchgangszimmer, Lagerung privater Gegenstände, fehlende berufliche Ausstattung.
  • Indizien für Abzugsfähigkeit:
    klar abgegrenzter Raum, typische Arbeitsmittel (Schreibtisch, Computer, Regale für Fachliteratur).
  • Unschädlich: Vorhandensein einer Couch oder eines Klappbetts, solange der Raum ansonsten klar auf berufliche Zwecke ausgerichtet ist.

Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit

  • Entscheidend ist, wo der materielle Schwerpunkt liegt.
  • Maßgeblich ist das typische Berufsbild:
    • Mittelpunkt außerhalb: Lehrer, Professoren, Richter, Politiker, Vortragende.
    • Mittelpunkt im Arbeitszimmer: Schriftsteller, Gutachter, Komponisten, Teleworker.
  • Nur wenn kein typisches Berufsbild existiert, wird auf den Einzelfall (z. B. zeitliche Nutzung > 50 %) abgestellt.
  • Der VwGH betont: Auch wenn Professoren abends oder am Wochenende zu Hause arbeiten, bleibt der Schwerpunkt an der Universität

Zusammenfassung Arbeitszimmer

Ein häusliches Arbeitszimmer wird nur in sehr engen Grenzen anerkannt. Wer über einen anderen Arbeitsplatz verfügt, hat in der Regel keine Chance auf steuerliche Abzugsfähigkeit.

Arbeitsplatzpauschale

Hintergrund

Seit 2022 gibt es das Arbeitsplatzpauschale (§ 4 Abs. 4 Z 8 EStG). Es soll eine pauschale Berücksichtigung wohnungsbezogener Kosten (Strom, Heizung, Beleuchtung, AfA) ermöglichen, wenn zwar kein steuerlich anerkanntes Arbeitszimmer vorliegt, die Tätigkeit aber zu Hause ausgeübt wird.

Voraussetzungen

  • Der Steuerpflichtige übt eine betriebliche Tätigkeit in der Wohnung aus.
  • Für diese Tätigkeit steht kein anderer Raum außerhalb der Wohnung zur Verfügung.
  • Es wird kein Arbeitszimmerabzug geltend gemacht.

Höhe des Arbeitsplatzpauschales

1.200 € jährlich („großes Pauschale“)

  • Wenn keine oder nur geringe andere Einkünfte mit externem Arbeitsplatz bestehen.
  • Damit sind sämtliche wohnungsbezogenen Kosten abgegolten.
  • Auch ergonomische Möbel sind darin enthalten.

300 € jährlich („kleines Pauschale“)

  • Wenn daneben andere Einkünfte mit externem Arbeitsplatz erzielt werden, die über dem Grenzbetrag liegen (z. B. 2025: 13.308 €).
  • Zusätzlich absetzbar: ergonomische Möbel wie Schreibtisch, Drehstuhl, Beleuchtung (bis max. 300 €).

Weitere Details

  • Das Pauschale wird jahresbezogen gewährt, bei Beginn oder Ende der Tätigkeit erfolgt eine Aliquotierung (für jeden Monat der jeweilige Zwölftelbetrag: 100 € bzw. 25 € pro Monat).
  • Es steht nur einmal pro Jahr zu, auch wenn mehrere Tätigkeiten vorliegen. In diesem Fall erfolgt eine Aufteilung nach den jeweiligen Einnahmen.
  • Kombination mit dem Homeoffice-Pauschale für nichtselbständige Arbeit ist möglich, allerdings ohne doppelte Berücksichtigung derselben Kosten.
  • Aufwendungen für Arbeitsmittel (z. B. Computer, Drucker, Kopierer) sind zusätzlich absetzbar.

Beispiele aus den Richtlinien

  • Ärztin mit eigener Ordination und Tätigkeit als Reiseschriftstellerin: Für die schriftstellerische Tätigkeit kann sie das Pauschale nutzen, da kein anderer Raum vorhanden ist.
  • Selbständige Vertreterin: Hat für Innendiensttätigkeiten nur die Wohnung – Pauschale steht zu.
  • Fahrradmechaniker mit eigener Werkstatt: Nutzt die Wohnung nur gelegentlich für Büroarbeiten – Pauschale steht nicht zu, da bereits ein anderer Raum vorhanden ist.

Praktische Tipps – Steuerberater Schwaz

  • Prüft genau, ob die strengen Kriterien für ein Arbeitszimmer erfüllt sind – häufig ist das Arbeitsplatzpauschale die realistischere Lösung.
  • Dokumentiert die berufliche Nutzung: Fotos, Pläne oder Nutzungsaufzeichnungen können im Zweifel hilfreich sein.
  • Achtet auf klare Abgrenzung zwischen beruflicher und privater Nutzung.
  • Vergesst nicht: Auch ohne Arbeitszimmer sind Arbeitsmittel immer absetzbar.

Arbeitszimmer vs. Arbeitsplatzpauschale – noch Fragen?

Das häusliche Arbeitszimmer ist steuerlich nur in Ausnahmefällen absetzbar – etwa wenn es der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit ist und fast ausschließlich beruflich genutzt wird. Für viele bietet das Arbeitsplatzpauschale eine einfachere Alternative, insbesondere bei Homeoffice-Tätigkeiten ohne eigenes Büro.

Als Steuerberater in Schwaz prüfen wir für euch, welche Option sich steuerlich am meisten lohnt – individuell und rechtssicher. Unsere Erfahrung ist euer Vorteil.

Unser Team hilft gerne weiter: Jetzt kontaktieren 

 

Info & Beratung gibt auch hier: https://steuerberater-geisler.at/