06. August 2025 | Trinkgeldpauschale Gastronomie
Die Einführung einer einheitlichen Trinkgeldpauschale in der Gastronomie sorgt für Klarheit und Fairness – doch viele Betriebe und Dienstnehmer:innen in der Gastronomie fragen sich, was genau auf sie zukommt.
Der nachfolgende Artikel von GHP Steuerberatung, Steuerberater Schwaz, soll für Klarheit sorgen. Wir informieren über die wichtigsten Änderungen, Anwendungsbereiche und Auswirkungen auf die Lohnverrechnung.
Was ist die Trinkgeldpauschale?
Die Trinkgeldpauschale ist ein festgesetzter Pauschalbetrag, welcher in der Gastronomie über die Lohnverrechnung angesetzt wird, um eine leichtere Abrechnung zu ermöglichen ohne aufwendige Trinkgeldaufzeichnungen zu führen.
Die Trinkgeldpauschale ist lohnsteuerfrei und erhöht nur die Bemessungsgrundlage in der Sozialversicherung. Das bedeutet, dass sie für die Dienstnehmer:innen den Anspruch beim Arbeitslosengeld und der Pension erhöht.
Wer bekommt die Trinkgeldpauschale?
Die Trinkgeldpauschale kommt in vielen verschiedenen Branchen zur Anwendung, so etwa bei Friseuren und Friseurinnen, Fußpfleger:innen, Taxifahrer:innen oder im Gastgewerbe. Bisher war die Höhe dieser pauschalen Entschädigung für jedes Bundesland unterschiedlich geregelt.
In Tirol bspw. bekommen Kellner:innen mit Inkasso pro Kalendermonat eine Trinkgeldpauschale von 51,00 Euro. Kellner:innen ohne Inkasso aber auch Zimmermädchen, Portiergehilf:innen etc. bekommen eine Trinkgeldpauschale iHv 18,00 Euro.
Was ändert sich mit der neuen Regelung?
Die Neuregelung der Trinkgeldpauschale schafft einheitliche Werte für ganz Österreich. Sie bringt mehr Gerechtigkeit, da sie für alle Mitarbeiter:innen gilt und somit auch jene Dienstnehmer:innen anspruchsberechtigt sind, die bislang von der Pauschale ausgenommen waren, obwohl sie Trinkgeld bezogen haben.
Es wird zwei Pauschalbeträge geben, einen für jene Mitarbeiter:innen mit Inkasso und einen für alle Mitarbeiter:innen ohne Inkasso.
Streitereien mit den Behörden (Finanzamt, österreichische Gesundheitskasse) über die Höhe des Trinkgeldes und die jüngsten Versuche dieses über Bankomat- oder Kreditkartenabrechnungen zu erfassen gehören damit der Vergangenheit an und die Steuerfreiheit bleibt gewahrt.
Ab wann gilt die Neuregelung?
Die Neuregelung der Trinkgeldpauschale tritt mit 01.01.2026 in Kraft. Bis zum Jahresende bleibt alles wie gewohnt.
Good to know: Das Wichtigste auf einen Blick – Steuerberater Schwaz:
Obwohl die Novellierung der Trinkgeldpauschale für alle Branchen gilt, in denen Trinkgelder üblich sind, kommt sie vorerst nur in der Gastronomie und Hotellerie zur Anwendung. Weitere Verhandlungen in anderen Branchen werden aber folgen.
Das Wichtigste in Kürze:
- Die Änderung bei der Trinkgeldpauschale tritt mit dem 01.01.2026 in Kraft.
- Ab dann erhalten österreichweit alle Mitarbeiter:innen in der Gastronomie eine einheitliche Pauschale, je nachdem ob sie mit oder ohne Inkasso angestellt sind.
- Die Pauschalbeträge für die Jahre 2026 bis 2028 sind bereits fixiert, danach erfolgt jährlich eine Indexanpassung.
| Mitarbeiter:innen mit Inkasso | Mitarbeiter:innen ohne Inkasso | |
| 2026 | 65 Euro | 45 Euro |
| 2027 | 85 Euro | 45 Euro |
| 2028 | 100 Euro | 50 Euro |
Trinkgeldpauschale Gastronomie – noch Fragen? GHP Steuerberater Schwaz ist für euch da
Als erfahrener Steuerberater in Schwaz unterstützen wir Gastronomiebetriebe bei der richtigen Anwendung der neuen Trinkgeldpauschale. Unsere Expertise in der Lohnverrechnung sichert eine korrekte und effiziente Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben.
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