31. Juli 2025 | Krank im Urlaub
Arbeitnehmer:innen stellen sich oft die Frage, welche arbeitsrechtlichen Konsequenzen eine Erkrankung vor oder während des Urlaubs oder des Zeitausgleichs hat.
Wir von GHP Steuerberatung, Steuerberater Schwaz, geben hier einen Überblick über die aktuelle Rechtslage und erklären, was dabei zu beachten ist – von der Unterbrechung des Urlaubs bis zur Besonderheit beim Zeitausgleich.
Erkrankung vor Antritt des Urlaubs
Erkrankt ein:e Arbeitnehmer:in kurz vor einem mit dem oder der Arbeitgeber:in vereinbarten Urlaub, so ändert dies grundsätzlich nichts an der bereits getroffenen Vereinbarung.
Endet die Erkrankung noch vor Urlaubsantritt, so kann der oder die Arbeitnehmer:in nahtlos vom Krankenstand in den Urlaub gehen. Reicht der Krankenstand jedoch in den Urlaub hinein, kann der oder die Arbeitnehmer:in von der Urlaubsvereinbarung zurücktreten, da der eigentliche Zweck des Urlaubs – die Erholung – während des Krankenstands nicht gegeben ist.
Der oder die Arbeitnehmer:in kann entscheiden, ob er oder sie von der Vereinbarung zur Gänze zurücktritt oder nach Beendigung des Krankenstands den Rest des vereinbarten Urlaubs konsumiert.
Einvernehmlich kann die Urlaubsvereinbarung auch aufgehoben und eine neue Vereinbarung getroffen werden.
Erkrankung während des Urlaubs
Erkrankt oder verunglückt ein:e Arbeitnehmer:in während des Urlaubs, so werden jene Tage, an denen der oder die Arbeitnehmer:in arbeitsunfähig war, nicht auf das Urlaubsausmaß angerechnet und der angetretene Urlaub durch den Krankenstand unterbrochen.
Voraussetzung dafür ist allerdings, dass
- die Erkrankung länger als drei Kalendertage gedauert hat,
- die Erkrankung/Verletzung vom Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wurde,
- die Erkrankung/Verletzung keine Folge einer vom Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin während des Urlaubs ausgeübten Erwerbstätigkeit ist und
- der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin seinen oder ihren Mitteilungs- und Nachweispflichten nachgekommen ist.
Erkrankung bei Zeitausgleich
Der Zeitausgleich soll im Gegensatz zum Urlaub dazu dienen, vormals geleistete Überstunden abzubauen und dadurch eine Annäherung an die durchschnittliche Normalarbeitszeit zu schaffen.
Erkrankt ein:e Arbeitnehmer:in daher vor oder während des Zeitausgleichs, kommt es weder zu einer Unterbrechung des Zeitausgleichs, noch kann der oder die Arbeitnehmer:in vom vereinbarten Zeitausgleich zurücktreten, sofern Kollektivverträge (zB Handelsarbeiter) nicht etwas anderes vorsehen!
Es kommt im Ergebnis daher auch bei einer Erkrankung zum Abbau von Stunden des Zeitguthabens.
Krank im Urlaub – noch Fragen? GHP Steuerberater Schwaz ist für euch da
Das Zusammenspiel von Urlaub, Krankenstand und Zeitausgleich wirft oft komplexe arbeitsrechtliche Fragen auf. In solchen Fällen ist es hilfreich, auf verlässliche Beratung zurückgreifen zu können.
Wir von GHP Steuerberatung unterstützen euch dabei mit einem fundierten Blick auf die relevanten rechtlichen Aspekte – praxisnah und auf eure Situation abgestimmt.
Unser Team hilft gerne weiter: Jetzt kontaktieren
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