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Veröffentlicht am: Allgemein

Geldabfluss Einnahmen-Ausgaben-Rechnung: VwGH-Urteil klärt

08. Juli 2025 | Geldabfluss Einnahmen-Ausgaben-Rechnung

Ein aktuelles Urteil des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) unterstreicht die Bedeutung des tatsächlichen Geldabflusses bei der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung – insbesondere bei Zahlungen mit Kreditkarte. In einem aktuellen Urteil hat der VwGH klargestellt: Wer berufliche Ausgaben mit der privaten Kreditkarte bezahlt, kann diese erst dann als Werbungskosten geltend machen, wenn das Geld tatsächlich vom Konto abgeflossen ist.

Bei Fragen zur steuerlichen Geltendmachung von Ausgaben stehen wir von GHP Steuerberater Schwaz mit fundierter Expertise zur Seite.

Ein Geschäftsführer (= Einnahmen-Ausgaben-Rechner) hatte 2014 rund 22.000 an Kosten für seine Firma vorgestreckt (ua Reisen und Hotelübernachtungen). Die Zahlungen liefen über seine Kreditkarte – wurden aber im Jahr 1 nicht vom Bankkonto abgebucht. Das Finanzamt erkannte die Werbungskosten deshalb nicht an. Der Verwaltungsgerichtshof bestätigte diese Entscheidung: Allein die Belastung der Kreditkarte reicht nicht – entscheidend ist der tatsächliche Abfluss vom Konto.

Der Kern des Streits: Was gilt als „Zahlung“?
Das Bundesfinanzgericht und schließlich auch der VwGH stellten klar: Ausgaben gelten steuerlich erst dann als „geleistet“, wenn sie wirklich aus dem Vermögen des Steuerpflichtigen abgeflossen sind – also, wenn sie vom Konto bezahlt wurden. Dass die Kreditkarte belastet wurde, reiche nicht aus, solange der Betrag nicht auch tatsächlich vom Bankkonto abgebucht wurde.

Die Argumentation des Geschäftsführers, bei Schecks gelte die Übergabe als Zahlungszeitpunkt, ließ der VwGH nicht gelten. Denn bei Schecks komme es auf eine gedeckte Finanzierung an – und im vorliegenden Fall war das Konto nicht gedeckt, sodass die Kreditkartenrechnung gar nicht beglichen wurde.

Warum ist das wichtig? Steuerlich absetzbar sind Ausgaben im Rahmen der Gewinnermittlung einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung nur in dem Kalenderjahr, in dem sie tatsächlich geleistet werden. Bei Kreditkarten bedeutet das: Erst wenn der Betrag vom Girokonto eingezogen wird, liegt ein steuerlich wirksamer Abfluss vor. Wird der Gewinn hingegen im Rahmen einer doppelten Buchhaltung (Bilanzierung) ermittelt, gilt diese Grundregel nicht.

Fazit – Geldabfluss Einnahmen-Ausgaben-Rechnung

Die Entscheidung macht deutlich: Wer berufliche Ausgaben mit der Kreditkarte bezahlt, sollte darauf achten, dass der Betrag auch im gleichen Jahr vom Konto abgebucht wird. Andernfalls erkennt das Finanzamt die Kosten erst im späteren Jahr an – oder gar nicht, wenn andere steuerliche Voraussetzungen nicht erfüllt sind.

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