24. Juni 2025 | Basispauschalierung 2025
Die Basispauschalierung bietet Einnahmen-Ausgaben-Rechnern eine einfache Möglichkeit, Betriebsausgaben ohne Belegnachweis abzusetzen. Ab dem Jahr 2025 gelten deutlich erhöhte Umsatzgrenzen, was für viele Selbständige eine spürbare Erleichterung bedeutet.
GHP Steuerberatung Steuerberater Schwaz informiert über die wichtigsten Änderungen und gibt Tipps, wie Unternehmer:innen die neuen Regelungen optimal für sich nutzen können.
Was ist die Basispauschalierung?
Grundsätzlich können Gewerbetreibende und Selbständige, die eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung führen, Betriebsausgaben pauschal ohne Belegnachweis absetzen.
Voraussetzung dafür ist, dass im vorangegangenen Kalenderjahr eine bestimmte Umsatzhöhe nicht überschritten wurde. Diese Umsatzgrenze für die Basispauschalierung wurde für 2025 und ab 2026 deutlich angehoben. Für die Beurteilung, ob die Gewinnermittlung mittels Basispauschalierung erfolgen kann, sind alle Betriebseinnahmen im Sinne des § 125 BAO heranzuziehen.
Der Durchschnittssatz für Betriebsausgaben bei freiberuflichen oder gewerblichen Einkünften aus einer kaufmännischen oder technischen Beratung, bei einer Tätigkeit als wesentlich beteiligter Gesellschafter-Geschäftsführer, Aufsichtsrat, Hausverwalter sowie bei Einkünften aus einer schriftstellerischen, vortragenden, wissenschaftlichen, unterrichtenden oder erzieherischen Tätigkeit beträgt 6 %.
Für alle anderen Tätigkeiten betrug der Satz bisher 12 % und wird nun auf 13,5 % im Jahr 2025 und 15 % ab 2026 erhöht.
Sind die Voraussetzungen für die einkommensteuerliche Basispauschalierung erfüllt, können Unternehmer außerdem Vorsteuern pauschal mit 1,8 % des Umsatzes geltend machen. Durch die Erhöhung der Umsatzgrenze erhöht sich damit auch der maximal pauschal anrechenbare Vorsteuerbetrag.
Basispauschalierung 2025 – Neue Umsatzgrenzen im Überblick
| bis 2024 | 2025 | 2026 | |
| Vorjahresumsatz bis zu | € 220.000 | € 320.000 | € 420.000 |
| Durchschnittssatz für pauschale Betriebsausgaben für bestimmte Einkünfte | 6% | 6% | 6% |
| Pauschale Betriebsausgaben höchstens | € 13.200 | € 19.200 | € 25.200 |
| Durchschnittssatz für pauschale Betriebsausgaben für alle übrigen Einkünfte | 12% | 13,50% | 15% |
| Pauschale Betriebsausgaben höchstens | € 26.400 | € 43.200 | € 63.000 |
| Vorsteuerpauschale | 1,80% | 1,80% | 1,80% |
| vom Jahresnettoumsatz höchstens | € 3.960 | € 5.760 | € 7.56 |
Weitere Regelungen
Zusätzlich zu den pauschalen Ausgaben dürfen bestimmte Kosten weiter geltend gemacht werden – etwa Augaben für Waren, Rohstoffe, Hilfsstoffe (Umlaufvermögen), Löhne, Öffi-Ticket (50 %), Pflichtversicherungen oder der Grundfreibetrag beim Gewinnfreibetrag.
Mit der Pauschale gelten alle anderen Ausgaben als abgegolten. Dies trifft auch den Buchwert abgegangener Anlagen, wiewohl die Einnahmen aus dem Anlagenverkauf vollumfänglich in den Einnahmen zu erfassen sind.
Kapitaleinkünfte und Immobilien, die einem Sondersteuersatz von 27,5 % bzw. 30 % unterliegen, fallen nicht unter die Pauschalierungsregelung.
Von einer einmal gewählten Basispauschalierung für die Gewinnermittlung kann zu Beginn eines Kalenderjahres jederzeit abgegangen werden. Eine neuerliche Pauschalierung ist erst nach einer Sperrfrist von 5 Jahren wieder möglich.
Unser Tipp – Steuerberater Schwaz
Unternehmer:innen sollten schon im Jahr 2025 prüfen, ob die Basispauschalierung mit der neuen Umsatzgrenze von € 320.000 bzw. € 420.000 angewendet werden kann bzw. soll. Eine Umstellung des Rechnungswesens ermöglicht eine Optimierung der pauschalen Betriebsausgaben und Vorsteuern.
Noch Fragen zur Basispauschalierung 2025? GHP ist für euch da
Mit den ab 2025 geltenden Neuerungen zur Basispauschalierung ergeben sich neue Gestaltungsmöglichkeiten für Selbständige. Als spezialisierter Steuerberater in Schwaz unterstützen wir euch dabei, die optimale Gewinnermittlungsform zu wählen und steuerliche Vorteile voll auszuschöpfen.
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