10. Juni 2025 | Ferialjob
Die Sommermonate stehen vor der Tür – und mit ihnen die Hochsaison für Ferialjobs und Praktika. Viele Schüler:innen und Student:innen nutzen die Zeit, um praktische Erfahrungen zu sammeln und ihr Budget aufzubessern. Doch was gilt es für Unternehmen zu beachten, wenn sie junge Arbeitskräfte beschäftigen?
Wir von GHP Steuerberater Schwaz geben einen kompakten Überblick über die wichtigsten arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Aspekte.
Was ist ein Ferialjob?
Schüler:innen und Student:innen, die in einem Betrieb arbeiten und konkrete Arbeitsleistungen erbringen, gelten als Ferialarbeiter:innen oder Ferialangestellte. Für sie gelten sämtliche arbeitsrechtlichen Bestimmungen.
Dazu gehören:
- Kollektivvertraglicher Mindestlohn und anteilige Sonderzahlungen: Diese sind verpflichtend, wenn der jeweilige Kollektivvertrag dies vorsieht.
- Urlaubsanspruch: Ferialarbeiter:innen haben Anspruch auf Urlaub im aliquoten Ausmaß.
- Entgeltfortzahlung: Bei Krankheit oder an Feiertagen besteht Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts.
- Betriebliche Vorsorge (BV): Bei Beschäftigung über einen Monat müssen Beiträge zur Betrieblichen Vorsorge in Höhe von 1,53 % der Beitragsgrundlage gezahlt werden.
- Mindestalter: Schüler:innen dürfen erst ab dem vollendeten 15. Lebensjahr und nach Abschluss der 9. Schulstufe beschäftigt werden.
- Pflichtversicherung: Eine Anmeldung zur Sozialversicherung muss vor Arbeitsantritt erfolgen.
Was ist ein Pflichtpraktika?
Im Unterschied zu Ferialarbeiter:innen absolvieren Pflichtpraktikant:innen im Rahmen ihrer schulischen oder universitären Ausbildung ein Praktikum, um ihr theoretisches Wissen durch praktische Erfahrungen zu ergänzen. Wichtige Punkte hierbei:
- Keine Arbeitsleistung: Praktikant:innen müssen keine Arbeitsleistung erbringen, sondern sollen Erfahrungen sammeln und sich auf eigene Initiative hin praktisch beschäftigen.
- Keine Anwesenheits- oder Arbeitsverpflichtung: Es besteht keine Anwesenheitspflicht, Praktikant:innen sind nicht an Weisungen gebunden, der Lern- und Ausbildungszweck steht im Vordergrund.
- Taschengeld: Arbeitgeber:innen können ein freiwilliges Taschengeld zahlen. Abhängig von dessen Höhe tritt eine Vollversicherung oder eine geringfügige Beschäftigung in der Sozialversicherung ein.
- Kein Anspruch auf Kollektivvertragliche Entgelte: Es besteht kein Anspruch auf Entgelt, Urlaub, Feiertagsentgelt oder Krankenentgelt, da es sich nicht um ein Dienstverhältnis im arbeitsrechtlichen Sinne handelt.
- Sozialversicherung: Auch Pflichtpraktikant:innen müssen vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung angemeldet werden. Ohne Taschengeld unterliegen sie der gesetzlichen Unfallversicherung für Schüler:innen und Studierende nach dem ASVG, eine Anmeldung ist in diesem Fall nicht erforderlich.
- Achtung! Es gibt Kollektivverträge, die die Pflichtpraktikant:innen sehr wohl berücksichtigen, so z.B. Gastgewerbe, Landarbeiter:innen, etc.
Noch Fragen zu Ferialjob oder Praktikum? GHP ist für euch da
Ob Ferialarbeit, Pflichtpraktikum oder geringfügige Beschäftigung – die richtige arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Einordnung ist entscheidend. Unsere Kanzlei GHP Steuerberater in Schwaz steht euch kompetent zur Seite, wenn es um Fragen zur Anmeldung, Kollektivvertrag oder Abgabenpflicht geht.
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