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Veröffentlicht am: Allgemein

Steuerfreier Zuschuss Kinderbetreuung: Das müssen Arbeitgeber wissen

03. Juni 2025 | Zuschuss Kinderbetreuung

Zuschüsse zur Kinderbetreuung von bis zu 2.000 € pro Kind können unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei gewährt werden. Sowohl Arbeitnehmer:innen als auch Arbeitgeber:innen profitieren von dieser familienfreundlichen Maßnahme – vorausgesetzt, die formalen Anforderungen werden erfüllt.

GHP Steuerberater Schwaz informiert über eine steuerliche Entlastung für berufstätige Eltern.

Voraussetzungen für die Steuerfreiheit

Arbeitgeber:innen dürfen ihren Mitarbeitenden jährlich bis zu 2.000 € pro Kind steuerfrei als Zuschuss gewähren. Damit diese Steuerfreiheit in Anspruch genommen werden kann, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

  • Der Kinderabsetzbetrag steht dem Mitarbeitenden für mehr als sechs Monate im Kalenderjahr zu.
  • Das Kind hat zu Jahresbeginn das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet.
  • Der Zuschuss wird entweder
    • direkt an die Betreuungsperson oder Einrichtung bezahlt,
    • in Form eines Gutscheins für institutionelle Einrichtungen übergeben oder
    • als Kostenerstattung ausbezahlt.

Notwendige Nachweise

Damit die Zuschüsse steuerlich anerkannt werden, sind folgende Unterlagen vorzulegen:

  • Das Formular L35, ausgefüllt vom Mitarbeitenden
  • Ein Nachweis der Qualifikation der betreuenden Person oder eine offizielle Bewilligung zur Führung der Betreuungseinrichtung
  • Rechnungen und Zahlungsbestätigungen, die folgende Angaben enthalten müssen:
    • Name des Kindes
    • Sozialversicherungsnummer
    • Detaillierte Rechnungsinformationen
  • Bestätigung über erhaltene Zuschüsse/Förderungen – diese sind von den Kosten in Abzug zu bringen

Welche Leistungen sind abgedeckt?

Der steuerfreie Zuschuss kann folgende Kosten decken:

  • Betreuungskosten
  • Verpflegungskosten
  • Bastelgeld
  • Ferienbetreuung – sofern diese durch qualifizierte Personen erfolgt und klar abgerechnet wird

Zuschuss Kinderbetreuung – Neuerung ab 2025

Ab dem Kalenderjahr 2025 wird der Zuschuss zur Kinderbetreuung auf dem Jahreslohnzettel separat unter der Bezeichnung „Zuschuss zur Kinderbetreuung“ ausgewiesen. Bisher wurde dieser Betrag unter den „Sonstigen steuerfreien Bezügen“ angeführt.

Noch Fragen? GHP ist für euch da

Die steuerfreie Förderung der Kinderbetreuung bietet nicht nur finanzielle Entlastung für Eltern, sondern stärkt auch die Attraktivität von Arbeitgeber:innen. Als Steuerberater in Schwaz unterstützen wir euch bei der korrekten Abwicklung dieser Zuschüsse.

Noch Fragen? Unser Team von GHP Steuerberater Schwaz hilft gerne weiter: Jetzt kontaktieren 

 

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