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Veröffentlicht am: Allgemein

Freiwilligenpauschale 2024: BMF schafft Klarheit für Vereine

21. Mai 2025 | Freiwilligenpauschale 2024

Ehrenamtliches Engagement ist ein wesentlicher Bestandteil unserer Gesellschaft – auch in steuerlicher Hinsicht.

Wir von GHP Steuerberater Schwaz informieren euch über die aktuellen Klarstellungen des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) zur steuerfreien Auszahlung von Aufwandsersätzen an ehrenamtlich tätige Personen in Vereinen.

Eine Zweifelsfrage betrifft den Ersatz von Reisekosten. Hier gibt es pauschale Reisekosten als pauschalierten Aufwandsersatz oder den Ersatz von tatsächlichen Reisekosten. Außerdem kann seit dem vergangenen Jahr auch tagesweise eine Freiwilligenpauschale gewährt werden. Fraglich war nun, ob mehrere der genannten Kostenersätze gleichzeitig steuerfrei ausgezahlt werden können.

Fragliche Aufwandsersätze

Für gemeinnützige Sportvereine gibt es eine Besonderheit im EStG, weil solche Vereine an Sportler:innen, Schiedsrichter:innen und Sportbetreuer:innen steuerfrei bis zu 120,- pro Tag (und maximal 720,- pro Kalendermonat) als pauschale Reiseaufwandsentschädigungen (kurz: PRAE) auszahlen können.

Diese PRAE kann nur an die genannten Personenkreise steuerfrei gewährt werden, nicht hingegen an andere Personen. Im Gegensatz zu einem solchen pauschalen Aufwandsersatz werden aber  oft die tatsächlichen Reisekosten vom Verein ersetzt – also die tatsächlichen Reisekosten (wie Kosten Massenbeförderungsmittel oder km-Geld bis zum amtlichen km-Geld-Satz, seit heuer 0,50 Euro pro km).

Und dann gibt es seit 1.1.2024 noch das steuerfreie Freiwilligenpauschale für ehrenamtliche Tätigkeiten, die jeder gemeinnützige Verein oder kirchliche Einrichtung auszahlen kann (max 30,- pro Tag = kleines Freiwilligenpauschale bzw 50,- pro Tag in besonderen Fällen; dazu gibt es jeweils Jahresobergrenzen von 1.000,- bzw 3.000,-).

Wahlrecht

Das Ministerium (BMF) hat nun klargestellt, dass es ein Wahlrecht zwischen einem tatsächlichen Kostenersatz und dem Freiwilligenpauschale gibt und dieses Wahlrecht kann täglich ausgeübt werden. Daher bleibt der Jahreshöchstbetrag für das Freiwilligenpauschale vom Ersatz tatsächlicher Fahrtkosten unberührt und können diese daher nebeneinander steuerfrei ausbezahlt werden.

Eine andere Kombination betrifft bei gemeinnützigen Sportvereinen die Auszahlung von PRAE und Freiwilligenpauschalien. Diese beiden Komponenten können an eine Person nicht nebeneinander steuerfrei innerhalb eines Kalenderjahres von der gleichen Körperschaft gewährt werden.

Diese beiden Vergütungsarten sind nicht nur dann ausgeschlossen, wenn sie von einer bestimmten Körperschaft an einen bestimmten Empfänger bezahlt werden, sondern auch, wenn diese beiden Vergütungsvarianten von verbundenen Körperschaften gewährt werden.

Fraglich war nun, wann solche „verbundenen Körperschaften“ vorliegen.

Dazu hat das BMF die allgemeine Aussage gegeben, dass die bloße Mitgliedschaft eines Vereins in einem Verband oder Dachverband für sich alleine noch keine ausreichende Verbundenheit darstellt. Vielmehr ist entscheidend, dass sich die ausgeübten Tätigkeiten der Personen für die beiden Körperschaften inhaltlich klar voneinander unterscheiden und die Zahlungen an dieselbe Person in keinem inhaltlichen Zusammenhang stehen.

Fragliche Mitteilungspflicht

Zusätzlich zur Steuerbefreiung sieht das EStG eine Mitteilungspflicht wie folgt vor:

Die Körperschaft hat über die Auszahlungen an ehrenamtlich Tätige Aufzeichnungen zu führen. Der Abgabenbehörde ist für jeden ehrenamtlich Tätigen, dem die Körperschaft in einem Kalenderjahr einen die jeweilige Höchstgrenze (1.000,- bzw 3.000,-) übersteigenden Betrag ausbezahlt hat, die erforderlichen Informationen mittels amtlichen Formulars bis Ende Februar des Folgejahres zu übermitteln.

Die Meldepflicht greift laut Gesetzeswortlaut tatsächlich nur, wenn die Jahresobergrenze überschritten wird.

Und zu diesem Punkt hat das BMF nun klargestellt, dass Aufwandsersätze für tatsächliche Fahrtkosten nicht zum Freiwilligenpauschale gehören und daher auch nicht meldepflichtig sind.

Weiters teilt das BMF mit, dass Vergütungen, die gar keine Freiwilligenpauschalien darstellen, auch nicht unter die Meldepflicht fallen können.

Freiwilligenpauschale 2024 – noch Fragen? GHP ist für euch da

Die aktuellen Klarstellungen des BMF zur Freiwilligenpauschale 2024 schaffen mehr Sicherheit für die Vereinsarbeit. Gerade Sportvereine profitieren von der neuen Transparenz bei der Kombination verschiedener steuerfreier Vergütungen.

Noch Fragen? Unser Team von GHP Steuerberater Schwaz hilft gerne weiter: Jetzt kontaktieren 

 

Info und Beratung gibt es auch hier: https://ultimum.at/steuerberater-oesterreich/