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Veröffentlicht am: Allgemein

Budgetsanierung 2025: Steuerliche Auswirkungen im Überblick

20. Mai 2025 | Budgetsanierung 2025

Die neue Bundesregierung hat rasch erste Maßnahmen zur Budgetsanierung umgesetzt – mit weitreichenden steuerlichen Auswirkungen für Unternehmen wie Privatpersonen. Wir von GHP Steuerberater Schwaz informieren euch über die wichtigsten Änderungen im Steuerrecht, die teilweise bereits seit April in Kraft sind – so sind die Steuererleichterungen im Bereich der Umsatzsteuer für die Anschaffung von PV Modulen abgeschafft worden und die Einbeziehung von Elektrofahrzeugen in die Kraftfahrzeugsteuer (=motorbezogene Versicherungssteuer) bereits im April in Kraft gesetzt. .

Einkommensteuer

Der Spitzensteuersatz in der ESt beträgt formal 55% und gilt erst für ein Jahreseinkommen über einer Million. In der Realität kommt dieser Spitzensteuersatz kaum zur Anwendung. Dieser Steuersatz wurde immer nur zeitlich befristet beschlossen und nun wieder einmal verlängert, dieser gilt für die Jahre bis 2029.

Umsatzsteuer

Umsatzsteuerlich gab es in den letzten fünf Quartalen eine Steuerbefreiung für PV-Module, die an Nichtunternehmer verkauft und montiert wurden. Diese Mehrwertsteuerbefreiung für Privatpersonen wurde von der vorigen Regierung im Rahmen der öko-sozialen Steuerreform eingeführt und war als Maßnahme gedacht, um die Energiewende schneller zu erreichen.

Nun wurde das vorzeitige Ende dieser Mehrwertsteuerbefreiung beschlossen: Anstatt bis Jahresende 2025 galt die USt-Befreiung nur mehr bis 31. März 2025.

Allerdings gibt es noch eine Übergangsbestimmung: Erfolgte der Vertragsabschluss für diese PV-Module vor dem 7. März 2025, dann verlängert sich der Zeitraum der Steuerbefreiung doch noch – wie ursprünglich beschlossen – bis Jahresende 2025. Abzuwarten bleibt, wie sich der Marktpreis für die Konsumenten durch diese Änderung tatsächlich entwickeln wird, weil die Nachfrage nach PV-Modulen nun doch um einiges zurückhaltender ist als in der jüngsten Vergangenheit.

Gebühren

Gerichtsgebühren wurden per April durchschnittlich um 23 % erhöht – als Reaktion auf die Inflation der letzten Jahre. Auch Abfragen im Grundbuch oder Firmenbuch sowie einvernehmliche Scheidungen sind teurer geworden. Aber weil der Sparstift alle treffen soll, stehen die nächsten steuerlichen Schritte unmittelbar bevor:

Die Steuerbelastung bei Grundstücksverkäufen wird höher

Kurz vor der Einführung steht die gesetzliche Regelung, dass beim Verkauf eines Grundstückes, das nach dem 31.12.2024 umgewidmet wurde, ein Zuschlag zum Veräußerungsgewinn in Höhe von 30% anfällt. Damit erhöht sich klarerweise auch die Immobilienertragssteuer beim Verkauf des betreffenden Grundstückes. Dies gilt sowohl im betrieblichen als auch im privaten Bereich. Der Stichtag für die Anwendung der neuen Bestimmung soll der 30.06.2025 sein. Ab dem 01. Juli gilt die neue Rechtslage.

Einkommensteuer – Comeback für die „kalte“ Progression in 2026, 2027 und 2028

Durch das Aussetzen der Anpassung von steuerlich maßgebenden Beträgen an die Jahresinflation kehrt die sogenannte „kalte Progression“ wieder durch die Hintertür zurück. Dies betrifft im Steuerrecht sowohl die sogenannten Kinderabsetzbeträge, die 2026 und 2027 nicht valorisiert werden, als auch die Anpassung der Einkommensteuertarifstufen an die jährliche Inflation entsprechend den vorgesehenen Vorgaben des Einkommensteuerrechts.

Stiftungseingangssteuergesetz Erhöhung des Steuersatzes um 40%

Auch im Bereich der Stiftungen kommt es zu Erhöhungen bei der Zuwendung von Vermögen an eine Stiftung von 2,5 % auf 3,5%.

Grunderwerbsteuer: Vorsicht beim Erwerb von Gesellschaften mit Grundstücksbesitz!

Für die Grunderwerbsteuer relevant ist nicht nur der direkte Erwerb von Grundstücken, sondern vereinfacht gesprochen auch der Erwerb von Gesellschaften mit Grundstücksbesitz. Hier wird der Prozentsatz für die übertragenen Gesellschaftsanteile von 95% auf 75% herabgesetzt, was bedeutet, dass beim Anteilsverkauf ab 75% ein Grunderwerbsteuertatbestand erfüllt wird. Ebenso neu ist, dass diese Regelung auch bei Zwischenschaltung von weiteren Gesellschaften greifen soll. Besonders teuer kann das bei Immobiliengesellschaften werden, weil hier auch die Bemessungsrundlage sowie der Steuersatz für die Steuerberechnung geändert wird.  Der Stichtag für die Anwendung der neuen Bestimmung soll der 30.06.2025 sein.

Elektro-Kfz – Budgetsanierung 2025

Elektrisch betriebene Fahrzeuge ohne CO2-Ausstoß waren in der Vergangenheit großzügig mit den verschiedensten Steuerbegünstigungen ausgestattet. Mit 1. April hat sich nun bereits eine Verschärfung ergeben – und zwar im Bereich der motorbezogenen Versicherungssteuer.

Jetzt sind nur mehr Leicht-Kraftfahrzeuge (Kleinkrafträder) der Klassen L1e, L2e, L3e, L4e und L5e befreit, wenn sie einen elektrischen Antrieb von max 4 kW aufweisen.

Bei einer höheren Motorleistung beträgt die von der Motorleistung abhängige Mindeststeuer nun 2 Euro pro Monat.

Für elektrisch betriebene Pkw und Kombi bis 3,5 t höchst zulässiges Gesamtgewicht der Klasse M1, ausgenommen Wohnmobile der Aufbauart „SA“, hängt die Höhe dieser Steuer nun von zwei Faktoren ab: Von der Dauerleistung in kW und vom Eigengewicht.

Beide Kriterien sind im Zulassungsschein bzw im Typenschein eingetragen (siehe dort unter Pkt P2 oder A26 bzw zum Eigengewicht Punkt G).

Für Hybrid-Fahrzeuge mit Erstzulassung ab 1. Oktober 2020 wurden die Parameter für die Berechnung geändert. Inzwischen hat man aber erkannt, dass es für diese Gruppe noch zu einer Nachschärfung kommen wird müssen.

Für alle Fälle, in denen diese neue Steuerpflicht zum Tragen kommt, gibt es für die Bezahlung eine eigene Übergangsbestimmung: Bis spätestens 15. November 2025 ist die Steuer zu entrichten. Natürlich müssen die Versicherungen diese Steuer einheben und an den Fiskus abführen.

Abschließend noch ein paar Beispiele, wie sich diese zusätzliche Steuerbelastung (gerundet) auswirken wird (ohne beabsichtigte Werbung für bestimmte e-Fahrzeuge):

Audi A6 Avant e-tron quattro 677 €
Audi S6 Avant e-tron 898 €
Renault 5 Elektro Comfort Range 210 €
Hyundai Kona Elektro 245,- 245 €
BMX i4 eDrive 35 Gran Coupé 438 €
BYD Dolphin 243 €
Tesla Model Y Max Range AWD 912 €
Skoda Enyaq 85x 508 €
VW ID.3 367 €

 

Übrigens findet ihr auf zahlreichen Websites neu eingerichtete Berechnungsprogramme. So zB auf der Seite der Wiener Städtischen Versicherung (ohne beabsichtigte Werbung) unter diesem Link.

Glückspielabgaben, Tabak & Sondersteuern

Keine guten Nachrichten gibt es für Glücksspieler, Raucher, Banken, Stromerzeuger und Anbieter fossiler Energie. Diese zahlen ab 01.07.2025 mehr durch erhöhte Sondersteuern.

Im Arbeits- und Sozialrecht wurde die sogenannte Bildungskarenz ebenfalls per Ende März 2025 geändert.

Noch Fragen zur Budgetsanierung 2025? GHP ist für euch da

Die aktuellen steuerlichen Anpassungen im Zuge der Budgetsanierung 2025 erfordern fundiertes Fachwissen und individuelle Beratung. GHP – euer Steuerberater in Schwaz unterstützt euch kompetent bei der Analyse der Auswirkungen auf euer Unternehmen oder eure private Finanzplanung.

Vertraut auf unsere Spezialisierung im Steuerrecht und unsere langjährige Erfahrung in der Betreuung von Klient:innen in Zeiten steuerlicher Umbrüche.

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Info und Beratung gibt es auch hier: https://ultimum.at/steuerberater-innsbruck/