23. April 2025 | Auslandseinkünfte korrekt versteuern
Immer mehr Staaten tauschen steuerliche Informationen aus. Das führt dazu, dass die Finanzverwaltung nicht deklarierte ausländische Einkünfte immer häufiger entdeckt. Wer solche Einkünfte nicht angibt, riskiert hohe Strafen – bis zu 200 % des verkürzten Steuerbetrags.
Wir von Geisler Hirschberger + Partner Steuerberater in Schwaz möchten wir euch über dieses zunehmend relevante Thema informieren. Eine rechtzeitige Offenlegung kann vor schwerwiegenden strafrechtlichen Folgen schützen.
Ausländische Einkünfte: Was in Österreich steuerlich zu beachten ist
Der internationale Austausch steuerlicher Informationen nimmt stetig zu. Dadurch steigt das Risiko, dass die österreichische Finanzverwaltung bislang nicht gemeldete Auslandseinkünfte aufdeckt. Wer solche Einkünfte verschweigt, muss mit empfindlichen Sanktionen rechnen – Geldstrafen bis zum Doppelten der verkürzten Steuer sind möglich.
Wann ausländische Einkünfte in Österreich relevant werden
Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich unterliegen grundsätzlich der unbeschränkten Steuerpflicht. Das bedeutet: Österreich beansprucht das Besteuerungsrecht für das gesamte Welteinkommen – unabhängig davon, wo die Einkünfte entstanden sind. In vielen Fällen ist das Besteuerungsrecht jedoch durch Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) eingeschränkt.
Oft wird übersehen, dass ausländische Einkünfte zumindest meldepflichtig sind und teilweise auch in Österreich besteuert werden. Klassische Beispiele dafür sind:
- Wertpapiererträge aus ausländischen Depots
- Renten- oder Pensionszahlungen aus dem Ausland
- Gehalt für Tätigkeiten in Österreich im Auftrag eines ausländischen Arbeitgebers
Welche Rolle spielen Doppelbesteuerungsabkommen?
Doppelbesteuerungsabkommen regeln, welchem Staat das Besteuerungsrecht für bestimmte Einkünfte zusteht.
Beispiele:
- Dividenden werden häufig mit bis zu 15 % im Herkunftsland besteuert.
- Mieteinnahmen aus Immobilien im Ausland unterliegen meist der Besteuerung im Belegenheitsstaat.
- Beamtenpensionen aus dem Ausland werden in der Regel vom sogenannten Kassenstaat besteuert.
Auch wenn Österreich in solchen Fällen nicht direkt besteuert, wirken sich die Einkünfte auf den Steuersatz der übrigen, inländischen Einkünfte aus (Befreiungsmethode mit Progressionsvorbehalt). Alternativ kann die Anrechnungsmethode zur Anwendung kommen: Dabei versteuert Österreich die Einkünfte mit dem heimischen Steuersatz, rechnet aber die im Ausland gezahlte Steuer bis zum festgelegten Höchstbetrag an – zum Beispiel bei Dividenden.
Es gibt auch Einkünfte, die ausschließlich in Österreich versteuert werden, etwa Gewinne aus dem Verkauf von Kryptowährungen oder bestimmte ausländische Rentenzahlungen.
In welchen Fällen muss man Auslandseinkünfte angeben?
Grundsätzlich besteht für ausländische Einkünfte eine Erklärungspflicht. Eine typische Ausnahme bildet der Kapitalertrag auf einem sogenannten „steuereinfachen“ Depot bei einer österreichischen Bank, sofern bereits Kapitalertragsteuer (KESt) einbehalten wurde.
Der automatische Informationsaustausch wird umfassender
Aufgrund internationaler Abkommen erhält die österreichische Finanzbehörde zunehmend Daten aus dem Ausland. Dazu zählen Informationen über:
- Einkünfte aus Immobilien
- Arbeitslöhne aus nichtselbstständiger Tätigkeit
- Renten und Pensionen
- Lebensversicherungen
- Aufsichtsratstätigkeiten
- Einkünfte über digitale Plattformen (z. B. Airbnb, Etsy)
- Künftig auch Transaktionen mit Kryptowährungen
Während manche Informationen derzeit überwiegend innerhalb Europas ausgetauscht werden, läuft der automatische Austausch über Finanzkonten bereits weltweit mit über 100 Staaten.
Was tun bei nicht gemeldeten Auslandseinkünften?
Wer steuerpflichtige Einkünfte aus dem Ausland nicht deklariert, riskiert Geldstrafen von bis zu 200 % der verkürzten Steuer. In schwerwiegenden Fällen drohen auch Freiheitsstrafen. Wird man vom Finanzamt kontaktiert – etwa im Rahmen eines Ergänzungsersuchens – kann eine fristgerechte Selbstanzeige helfen, strafrechtliche Konsequenzen zu vermeiden. Die hinterzogene Steuer muss dabei vollständig und rechtzeitig bezahlt werden.
Besonders wichtig: Oft wird ein Zeitraum von mehreren Jahren – nicht selten bis zu zehn – rückwirkend geprüft. Dadurch können sich erhebliche Nachzahlungen ergeben.
Auslandseinkünfte korrekt versteuern – noch Fragen?
Die korrekte Erklärung von Auslandseinkünften ist für in Österreich ansässige Personen unverzichtbar – nicht nur aus steuerlicher Sicht, sondern auch zur Vermeidung strafrechtlicher Konsequenzen.
Wir von Geisler Hirschberger + Partner Steuerberater Schwaz unterstützen euch bei der ordnungsgemäßen Deklaration und beraten euch bei allen Fragen rund um internationale Besteuerung, Doppelbesteuerungsabkommen und Selbstanzeigen.
Info und Beratung gibt es auch hier: https://steuerberater-innsbruck.info/

