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Veröffentlicht am: Allgemein

Unternehmereigenschaft: Ab wann gilt man steuerlich als Unternehmer?

25. März 2025 | Unternehmereigenschaft

Als Unternehmer:in hat man das Recht auf Vorsteuerabzug. Aber wann beginnt dieses „Unternehmer-sein“ eigentlich? Und weiters stellt sich die Frage, ob eventuelle Verluste aus der  Anfangsphase abzugsfähig sind. Das Bundesfinanzgericht (BFG) hatte sich kürzlich damit zu befassen.

In diesem Artikel von Geisler Hirschberger + Partner Steuerberater Schwaz berichten wir über die neuesten Erkenntnisse.

Was ist eine Unternehmereigenschaft?

Gemäß der gesetzlichen Definition im Umsatzsteuergesetz (UStG) ist Unternehmer:in, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Die Unternehmereigenschaft wird erworben, wenn eine selbständige Tätigkeit aufgenommen wird, die nachhaltig der Erzielung von Einnahmen dient (dienen soll).

Die Erbringung von Leistungen ist (noch) nicht notwendig. Erforderlich ist hingegen, dass die aufgenommene Tätigkeit ernsthaft auf die Erbringung von entgeltlichen Leistungen angelegt ist und dies nach außen in Erscheinung tritt. Vorbereitungshandlungen sind daher ausreichend.

Als relevante Vorbereitungshandlungen werden solche nach außen gerichteten Handlungen erachtet, die jeder unbefangene Dritte als Vorbereitungshandlung für die Erzielung von Einnahmen ansieht. Dabei gilt als Steuerpflichtige:r, wer die durch objektive Anhaltspunkte belegte Absicht hat, eine wirtschaftliche Tätigkeit selbständig auszuüben und erste Investitionsausgaben hierfür tätigt.

Maßgeblich ist somit, wann – nach außen erkennbar – die ersten Anstalten zur Leistungserbringung (Einnahmenerzielung) getroffen werden:

Das ist bereits dann gegeben, wenn ein Angebot für eine zu erbringende Leistung abgegeben wird. Zu prüfen ist, ob die Handlungen auf die Aufnahme einer wirtschaftlichen Tätigkeit gerichtet sind, nicht ent-scheidend ist, ob die Handlungen nach Auffassung der Behörde wirtschaftlich zweckmäßig sind.

Verluste aus Betrieben & Betriebsausgaben

Gemäß Einkommensteuergesetz (EStG) sind Betriebsausgaben alle jene Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind.

Der Begriff „Betriebsausgaben“ bezeichnet im EStG jene Aufwendungen, die im Bereich der betrieblichen Einkunftsarten anfallen. „Betriebsausgaben“ liegen dann vor, wenn die Aufwendungen mit dem Betrieb in Zusammenhang stehen. Die Betriebsausgaben müssen durch den Betrieb veranlasst sein. Die betriebliche Veranlassung ist weit zu sehen, auf die Angemessenheit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit kommt es grundsätzlich nicht an. Der Nichteintritt eines angestrebten Erfolgs (also ausbleibende Gewinne) schließt den Abzug einer Betriebsausgabe nicht aus.

Eine betriebliche Tätigkeit liegt bereits in der Vorbereitungsphase und daher vor Erzielung der ersten Einnahmen vor, wenn sich der innere Entschluss der Steuerpflichtigen zur Aufnahme der werbenden Betätigung durch entsprechende Handlungen dokumentiert und die Steuerpflichtigen zielstrebig auf die Betriebseröffnung hinarbeiten.

Bei einer über einige Jahre hinausgehenden Vorbereitungsphase wird dabei besonderes Gewicht darauf zu legen sein, dass auf Grund der bereits gesetzten Handlungen der Steuerpflichtigen die eindeutige Absicht der künftigen Betriebseröffnung erweislich ist.

Unternehmereigenschaft – noch Fragen?

Gerade in der Anfangsphase eines Unternehmens stellen sich viele steuerliche Fragen. Das aktuelle BFG-Erkenntnis zeigt: Bereits ernsthafte Vorbereitungshandlungen können zur Unternehmereigenschaft führen – mit allen damit verbundenen steuerlichen Rechten wie dem Vorsteuerabzug oder dem Abzug von Betriebsausgaben.

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