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Veröffentlicht am: Allgemein

Lohnsteuer-Update 2025: Elektrofahrzeuge, Fahrtkosten & mehr

25. März 2025 | Lohnsteuer-Update 2025

Vor einigen Wochen wurde wieder eine Aktualisierung der Lohnsteuer-Richtlinien durchgeführt. Einige Themen daraus haben wir für euch ausgewählt.

In diesem Artikel von Geisler Hirschberger + Partner Steuerberater Schwaz zeigen wir euch, worauf ihr beim Sachbezug für Elektrofahrzeuge, Fahrtkostenersatz oder der neuen Kilometergeld-Verordnung achten müsst.

Elektrofahrzeuge aufladen

Kein Vorteil aus dem Dienstverhältnis (auch als Sachbezug bekannt) liegt dann vor, wenn das e-Fahrzeug (e-Auto, e-Kraftrad, e-Fahrrad) unentgeltlich oder verbilligt bei dem oder der Dienstgeber:in aufgeladen wird. Dabei kommt es nicht darauf an, ob das e-Fahrzeug dem oder der Dienstgeber:in gehört oder dem Dienstnehmenden oder zB Familienangehörigen.

Ein solcher Ladevorgang „beim Dienstgeber“ liegt nur dann vor, wenn der Ladevorgang an einem Betriebsstandort oder einer Betriebsstätte des Dienstgebers oder der Dienstgeberin erfolgt. Aber auch dann, wenn der oder die Dienstgeber:in über diese Ladeeinrichtung eine entsprechende Verfügungsmacht hat und auch die Stromkosten trägt (zB hat der oder die Dienstgeber:in einen Stromlieferungsvertrag abgeschlossen).

In allen diesen Fällen liegt dadurch kein steuerpflichtiger Sachbezug vor.

Erfolgt hingegen die Stromladung im privaten Bereich des Dienstnehmers oder der Dienstnehmerin und ersetzt der oder die Dienstgeber:in  dem Dienstnehmer bzw. der Dienstnehmerin die Stromkosten und handelt es sich um ein e-Fahrzeug, das dem Dienstnehmer oder der Dienstnehmerin gehört, dann handelt es sich laut BMF um steuerpflichtigen Arbeitslohn und eben nicht um einen bloßen Auslagenersatz.

Erfolgt die Stromladung mit Strom aus dem privaten Haushalt des Dienstnehmers oder der Dienstnehmerin und der Strom wird in ein e-Fahrzeug geladen, das dem oder der Dienstgeber:in gehört, dann liegt Auslagenersatz vor und es liegt nach der Sachbezugs-Verordnung keine Einnahme vor.

Vorausgesetzt wird dabei, dass der Arbeitgeber die Kosten trägt oder ersetzt und die Höhe des Kostenersatzes für das Laden an dieser nicht-öffentlichen Ladestation einen Maximalbetrag nicht übersteigt, der vom Finanzministerium jährlich neu festgesetzt wird. Für das Jahr 2025 wurde diese Grenze festgelegt mit 35,889 Cent pro kWh.

Ist eine Zuordnung der Lademenge aus einer privaten Ladestation nachweislich nicht möglich, dann gilt noch für das heurige Kalenderjahr 2025, dass ein pauschaler Kostenersatz von monatlich 30,- Euro nicht als Sachbezug anzusetzen ist.

Wenn der Dienstgeber seinen Mitarbeitenden sogar die Anschaffung einer Ladeeinrichtung am Wohnort für das firmeneigene e-Fahrzeug ersetzt, dann gibt es hier 2.000 Euro als Freibetrag. Sollten die Kosten dafür höher sein, ist nur der übersteigende Teil als Sachbezug anzusetzen.

Neue Fahrtkostenersatz-Verordnung (FKE-VO) – Lohnsteuer-Update 2025

Seit 1.1. kann nach dieser Verordnung der Ersatz fiktiver Öffi-Ticket-Kosten steuerfrei ausbezahlt werden (siehe auch dieser Newsbeitrag von Steuerberater Schwaz).

Die FKE-VO gilt für Wochen‑, Monats‑, Jahreskarten und auch für Einzelfahrscheine und bietet zwei Möglichkeiten für die steuerfreie Vergütung von Fahrtkosten, wobei die jährliche Obergrenze bei 2.450,00 Euro liegt.

Beförderungszuschuss:

  • Für die ersten 50 km: € 0,50/km
  • Für die weiteren 250 km: € 0,20/km
  • Für jeden weiteren km: € 0,10/km

Der Beförderungszuschuss darf pro Wegstrecke maximal € 109,00 betragen.

Fiktiver Kostenersatz:

Hier wird jener Betrag ersetzt, der für die günstigste reguläre Fahrkarte (z. B. ÖBB-Ticket 2. Klasse, jedoch nicht Sparschiene-Tickets) anfällt.

Neue Kilometergeld-Verordnung

Die neue Kilometergeld-Verordnung gilt ebenfalls seit Jahresanfang 2025. Die Verordnung selbst listet auf, welche Kosten durch den Ansatz des Kilometergeldes abgegolten sind. Unter anderem führt die VO die Position „Steuern und Gebühren“ an.

Das BMF ist der Ansicht, dass unter diese genannte Position auch Parkgebühren, Mauten und die Kosten für die Autobahnvignette fallen, obwohl diese Ausgaben keine echten Gebühren sind.

Lohnsteuer-Update 2025 – noch Fragen?

Das Lohnsteuer-Update 2025 bringt zahlreiche Details mit sich, die man in der Praxis schnell übersieht. Von steuerfreien Sachbezügen bis hin zu maximalen Pauschalbeträgen – wer hier informiert agiert, spart bares Geld.

Wir von Geisler Hirschberger + Partner Steuerberatung Schwaz stehen gerne für Fragen zur Verfügung: Jetzt kontaktieren 

 

Mehr Info & Beratung gibt es auch hier: https://steuerberater-innsbruck.info/