26. März 2025 | Arbeitgeberdarlehen 2025
Gerade in wirtschaftlich herausfordernden Zeiten greifen viele Unternehmen auf Gehaltsvorschüsse oder Arbeitgeberdarlehen zurück, um ihre Mitarbeitenden zu unterstützen.
Wir von Geisler Hirschberger + Partner Steuerberater Schwaz informieren darüber, welche lohnsteuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Vorgaben bei solchen finanziellen Zuwendungen unbedingt zu beachten sind – insbesondere im Hinblick auf Freibeträge und die richtige Verzinsung.
Arbeitgeberdarlehen 2025
Manchmal brechen unvorhergesehene Dinge über uns herein und bringen unerwartete Ausgaben mit sich. Mitunter springt das Unternehmen als Financier ein und gewährt Mitarbeiter:innen ein Arbeitgeberdarlehen oder Gehalts- bzw. Lohnvorschüsse. Lohnsteuerlich und sozialversicherungsrechtlich bahnen sich dadurch Konsequenzen an. Wer die Regeln kennt, kommt günstiger davon und kann die Versteuerung sowie die Beitragspflicht von Sachbezügen (geldwerte Vorteile) vermeiden.
Ist ein Arbeitgeberdarlehen steuerfrei?
Für unverzinsliche und für sehr günstig verzinste Bezugsvorschüsse und Dienstgeberdarlehen gibt es einen Freibetrag von 7.300,- Euro. Bis zu diesem Betrag ist kein Sachbezug anzusetzen.
Erst wenn dieser Freibetrag überschritten wird, ist der übersteigende Teil von den abgabenrechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen betroffen.
Arten von Verzinsungen
Bei diesem Thema ist zwischen unverzinslichen sowie fix-verzinsten und variabel verzinslichen Vereinbarungen zu unterscheiden.
Bei variabler Verzinsung:
Die Differenz zwischen einer angemessenen Verzinsung (sogenannter Referenzzinssatz, wird jährlich vom Finanzminister für ein Kalenderjahr festgelegt) und den tatsächlichen Zinsen ergibt die sogenannte Zinsersparnis. Und diese Zinsersparnis wird als Vorteil aus dem Dienstverhältnis gesehen. Für das laufende Jahr 2025 wurde der Referenzzins mit 4,5% pa festgesetzt.
Bei variablen Zinsen unterliegt dieser tatsächlich anzuwendende Zinssatz natürlich den Schwankungen, der Referenzzinssatz bleibt hingegen ganzjährig gleich. Dadurch können sich unterjährig mehrfache Änderungen in der Höhe des Sachbezuges ergeben.
Bei fixer Verzinsung:
Wurde zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer ein fixer Zinssatz vereinbart, dann orientiert sich die Höhe des Sachbezuges nicht am Referenzzinssatz, der vom Finanzminister per Verordnung festgelegt wird, sondern an einem ganz bestimmten Zinssatz der Oesterreichischen Nationalbank (OeNB), vermindert um einen 10%igen Abschlag. So errechnet sich dann der Vergleichsmaßstab mit den tatsächlich vereinbarten Fixzinsen.
Hier gibt es die Besonderheit, dass der für den Monat des Vertragsabschlusses sich ergebende Vergleichszinssatz für die gesamte Dauer der Rückzahlung bzw des Darlehensvertrages anzuwenden ist. Natürlich immer nur vom aushaftenden Betrag gerechnet.
Weil es diese Regelung noch nicht so lange gibt, ist bei Fixzinsvereinbarung auch noch wesentlich, ob der Gehaltsvorschuss bzw. das Darlehen vor oder nach dem 1.1.2024 abgeschlossen worden ist.
Gar keine Zinsen:
Für die sogenannten unverzinslichen Gehaltsvorschüsse und Dienstgeberdarlehen gelten dieselben Regeln wie bei fixer Verzinsung.
Arbeitgeberdarlehen 2025 – noch Fragen?
Die Gewährung von Gehaltsvorschüssen oder Arbeitgeberdarlehen kann ein wirkungsvolles Instrument zur Mitarbeiterbindung sein.
Wir von Geisler Hirschberger + Partner Steuerberater in Schwaz unterstützen euch gerne bei der optimalen Ausgestaltung solcher Modelle: Jetzt kontaktieren
Mehr Info & Beratung gibt es auch hier: https://ultimum.at/steuerberater-oesterreich/

