22. Jänner 2025 | Steuernews 01/2025
Up-to-date-bleiben mit den Steuernews 01/2025 von Geisler Hirschberger + Partner Steuerberater Schwaz. Wir liefern euch eine Meldungsübersicht zu den wichtigsten Steuernews und Änderungen.
Forschungsprämie
Seit einigen Jahren kann auch die Forschungstätigkeit der Einzelunternehmer:innen oder Gesellschafter:nnen in die Bemessungsgrundlage für die Forschungsprämie eingerechnet werden.
Das maximal relevante Stundenausmaß liegt weiterhin bei 1.720 Stunden jährlich. Der fiktive Verrechnungssatz betrug in der Vergangenheit 45 Euro pro Stunde und wurde rückwirkend per Jahresanfang 2024 auf 50 Euro pro Stunde angehoben. Bei einem abweichenden Wirtschaftsjahr wurde eine besonders großzügige Berechnung festgelegt.
Klimabonus
Für den ausbezahlten Klimabonus existiert im Einkommensteuergesetz eine generelle Steuerbefreiung. Diese wurde für das Kalenderjahr 2024 für gutverdienende Personen aufgehoben. Der regionale Klimabonus ist daher im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 2024 zu versteuern, sofern das Einkommen die Grenze von 66.612,- Euro übersteigt. Daher sind 48 % oder 50 % vom Klimabonus als zusätzliche Einkommensteuer an den Fiskus zu entrichten. Übersteigt das Jahreseinkommen diese Grenze nicht, bleibt die Steuerfreiheit aufrecht.
Handwerkerbonus
Der aktuelle Handwerkerbonus gilt für die Jahre 2024 und 2025. Pro Jahr kann nur ein einziger Antrag gestellt werden. Für die im Jahr 2024 durchgeführten Handwerksleistungen am Hauptwohnsitz oder am Nebenwohnsitz kann ein Antrag noch bis 28. Feber 2025 gestellt werden. Der maximale Bonus (20 % Fördersatz) für das Jahr 2024 beträgt 2.000,-. Für Handwerksleistungen im Kalenderjahr 2025 sinkt der Fördersatz auf 15 %, die maximale Förderung daher auf 1.500 Euro.
Kleinunternehmer Umsatzsteuer
Mit Jahresanfang 2025 wurde die Umsatzgrenze für die sogenannte Kleinunternehmerbefreiung (Kleinunternehmerregelung) von bisher 35.000,- auf 55.000,- Euro angehoben. Allerdings wurde gleichzeitig die Berechnungsmethode umgestellt, sodass ab sofort die Grenze dann als überschritten gilt, wenn die zugeflossenen Einnahmen diese Grenze übersteigen. Bitte meldet euch rechtzeitig, sollte die Höhe eurer Umsätze in die Nähe dieses Grenzbetrags steigen. Bei Überschreiten sind eure Warenlieferungen und Dienstleistungen als umsatzsteuerpflichtig zu behandeln.
Weiters gibt es ab heuer eine EU-weite Harmonisierung dieser Kleinunternehmerbefreiung in der Umsatzsteuer. Somit kann diese USt-Befreiung ab heuer nicht nur im Ansässigkeitsstaat gelten, sondern auch in den übrigen EU-Ländern. Dazu ist aber ein besonderer Antrag notwendig! Dieser Antrag kann nur über ein neues Online-Portal eingebracht werden. Die Finanzverwaltung hat nach Absenden eines solchen Antrags standardmäßig bis zu sieben Arbeitswochen Zeit für die Genehmigung des Antrages. Erst danach kann die Steuerbefreiung tatsächlich angewendet werden.
Bitte meldet euch daher rechtzeitig bei uns, sollten in näherer Zukunft Umsätze im übrigen EU-Raum getätigt werden. Details zu diesem neu einzurichtenden Online-Portal sind zum Veröffentlichungszeitpunkt leider noch nicht bekannt.
Zinsersparnis
Die jährliche Zinsersparnis für zinsverbilligte Darlehen von dem oder der Arbeitgeber:in und Gehaltsvorschüsse wurde für das Jahr 2025 vom Finanzministerium mit einem Prozentsatz von 4,5 % festgelegt.
Bausparprämie
Die Höhe der Bausparprämie wird jährlich bis zum 30. 11. für das Folgejahr vom Bundesministerium für Finanzen bekannt gegeben. Die Bausparprämie orientiert sich am allgemeinen Zinsniveau (sogenannte umlaufgewichtete Durchschnittsrendite für Bundesanleihen) und beträgt mindestens 1,5 % und höchstens 4 %. Für das Kalenderjahr 2025 wurde die Höhe der Bausparprämie mit 1,5 % (also unverändert gegenüber dem Vorjahr) festgelegt.
Pro Person können bis zu 1.200,- pro Jahr prämienbegünstigt einbezahlt werden. Für Einzahlungen darüber hinaus gilt es als Vorauszahlung für das Folgejahr – daher zB: Bei einer einmaligen Einzahlung von 7.200,- werden die entsprechenden Vorauszahlungen in den Folgejahren prämienbegünstigt berücksichtigt.
Elektro-Kfz Stromkosten
Kann der oder die Dienstnehmer:in beim Dienstgeber ein firmeneigenes Elektrofahrzeug, welches auch privat genutzt werden darf, unentgeltlich aufladen, ist kein Sachbezug anzusetzen. Wird ein dienstnehmereigenes (privates) Elektrofahrzeug unentgeltlich aufgeladen, liegt ebenso kein Sachbezug vor. Ersetzt oder trägt der Dienstgeber die Kosten für das Aufladen eines elektrisch betriebenen Firmenfahrzeuges, dann ist nur dann kein Sachbezug anzusetzen, wenn
- die Kosten des Aufladens an einer öffentlichen Ladestation nachgewiesen werden (Beleg erforderlich), oder
- wenn an einer privaten Ladestation die nachweisliche Zuordnung der Lademenge zum firmeneigenen Elektrofahrzeug sichergestellt ist und der vergütete Strompreis den vom Finanzministerium jährlich festgelegten Satz nicht übersteigt.
Als Kostenersatz für das Kalenderjahr 2024 waren 33,182 Cent/Kilowattstunde anzusetzen, für das Jahr 2025 erfolgte die Festsetzung mit 35,889 Cent/kWh.
Ist eine Zuordnung der Lademenge bei der privaten Stromladestation nicht möglich, dann gilt letztmalig für das Kalenderjahr 2025 noch eine pauschale Kostenersatzgrenze von 30,- pro Monat als steuerfrei und SV-frei.
Steuernews 01/2025 – noch Fragen?
Bei Fragen stehen wir von Geisler Hirschberger + Partner Steuerberatung Schwaz gerne zur Verfügung.
Info & Beratung gibt es auch hier: https://xn--steuerberater-sterreich-llc.at/

