22. Jänner 2025 | Reisekosten im Steuerrecht
„Wenn jemand eine Reise macht, dann kann er was erzählen“ Dieses Sprichwort gilt auch im Steuerrecht, weil dieses Thema sehr komplex ist.
An dieser Stelle können wir von Geisler Hirschberger + Partner Steuerberater Schwaz zwar keine Gesamtübersicht bieten, aber die Neuerungen auf diesem Gebiet darstellen.
Erhöhte Tagessätze, Nächtigungspauschalen und fiktive Fahrtkosten
Seit Jahresanfang 2025 wurde der Inlands-Tagessatz für die sogenannten Diäten von 26,40 Euro brutto auf 30 Euro brutto angehoben. Darin sind 10 % USt. enthalten, die als Vorsteuer abgezogen werden können. Die Aliquotierungsregel gilt unverändert, demnach gilt dieser Tagessatz zwar für einen Tag, der aber wird mit 12 Stunden berechnet. Pro angefangener Stunde stehen daher bei Reisen im Inland nun 2,50 Euro zu (bisher 2,20 Euro).
Für die Kosten einer Übernachtung innerhalb Österreichs werden die Aufwendungen gemäß der Rechnung ohne Obergrenze anerkannt. Verfügt der oder die Steuerpflichtige über keinen Beleg, dann kann immerhin auf das sogenannte Nächtigungspauschale zurückgegriffen werden, welches seit Jänner „großzügig“ von 15 Euro auf 17 Euro pro Nacht angehoben wurde. Auch daraus können von Unternehmen 10% Vorsteuerabzug beansprucht werden.
Völlig neu gibt es seit Jahresanfang aufgrund der Fahrtkostenersatz-Verordnung die Möglichkeit, dass Mitarbeiter:innen für ihre beruflich veranlasste Reise fiktive Aufwendungen für ein Öffi-Ticket geltend machen können. Das gilt immer dann, wenn diese berufliche Reise mit einem Öffi absolviert wird und der oder die Dienstnehmer:in dafür keinen Fahrschein kauft bzw. kaufen muss, weil diese:r zB. eine Jahreskarte privat besitzt.
In einem solchen Fall konnten in der Vergangenheit gar keine Reisekosten steuerlich geltend gemacht werden. Nun aber können fiktive Öffi-Kosten in der billigsten Ticketkategorie entweder lohnsteuerfrei von den Dienstgeber:innen ausbezahlt werden oder von den Mitarbeiter:innen in der Arbeitnehmerveranlagung als Werbungskosten beantragt werden.
Im Rahmen der Berechnung der fiktiven Kosten gibt es sogar die Wahlmöglichkeit. Entweder günstigstes Öffi-Ticket oder nach einer Berechnungsformel die auch für Bundesbedienstete gilt. So haben wir die Qual der Wahl.
Als Jahresobergrenze gilt für die fiktiven Fahrtkostenersätze ein Betrag von 2.450 Euro.
Neuerungen bei Reisekosten – noch Fragen?
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