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Veröffentlicht am: Allgemein

Kilometergeld 2025: Verordnung ist da

21. Jänner 2025 | Kilometergeld 2025 – Verordnung

 

Im vergangenen Herbst hat sich die alte Regierung noch auf eine Anhebung und Vereinheitlichung des amtlichen Kilometergeldes geeinigt. Was ändert sich?
Achtung: Weitere Änderungen aufgrund der aktuellen politischen Situation jederzeit möglich

Wir von Geisler Hirschberger + Partner Steuerberater Schwaz informieren euch über die wichtigen Änderungen beim amtlichen Kilometergeld ab 2025 – von der neuen Pauschale bis zu den Voraussetzungen für steuerliche Vorteile.

Kilometergeld 2025: Einheitliche Regelung

Der amtliche Kilometergeld-Satz wurde mit Jahresanfang 2025 von 0,42 auf 0,50 Euro pro gefahrenem Kilometer angehoben. Das war eine längst überfällige Inflationsanpassung.

Neu ist nun, dass dieser km-Geld-Satz vereinheitlicht wurde und daher nun immer mit 0,50 Euro angesetzt werden kann, egal ob man mit einem Auto, einem Motorrad, einem Mofa oder einem Fahrrad unterwegs ist.

Die maximale steuerfreie Jahreskilometergrenze liegt unverändert bei 30.000 km für motorbetriebene Fortbewegungsmittel. Für Fahrten mit dem Fahrrad wurde nun eine verrechenbare steuerbegünstigte Obergrenze von 3.000 km jährlich eingeführt.

Siehe dazu auch dieser Beitrag von Steuerberater Schwaz

Die neue Verordnung ist da

Weitere Details und Voraussetzungen zur Beanspruchung eines steuerbegünstigten km-Geldes waren bisher nicht im Gesetz geregelt. Nun gibt es eine Verordnung (kurz VO) dafür, das schafft endlich Rechtssicherheit. Unverändert bleibt die Grundregel, dass das km-Geld als pauschalierter Aufwand für das Fahrzeug anzusehen ist und eine solche Pauschalierung nur dann zulässig ist, wenn das betreffende Fahrzeug nicht zum Betriebsvermögen gehört.

Zu diesem Zweck müssen die privaten Kilometer mehr als 50% der gesamten Fahrtleistung betragen. Und diese Grenze ist für jedes Fahrzeug isoliert zu betrachten.

Die VO sieht nun Mindestbestandteile eines Fahrtenbuches vor. Natürlich muss das Datum, der Tachostand bei Fahrtbeginn, die Anzahl der zurückgelegten km, der Abfahrts- und der Zielort sowie der Zweck jeder betrieblichen bzw beruflichen Reise aufgeschrieben werden. Siehe auch Newsbeitrag Fahrtenbuch von Steuerberater Schwaz

Die steuerliche Wirkungsweise des km-Geldes bleibt gleich: Betriebsinhaber:innen können das km-Geld als gewinnreduzierende Betriebsausgabe geltend machen. Dienstnehmer:innen können das km-Geld entweder lohnsteuerfrei vom Arbeitgeber kassieren oder als Werbungskosten einkommensreduzierend in der Arbeitnehmerveranlagung beantragen.

Kilometergeld – noch Fragen?

Die Anpassungen beim amtlichen Kilometergeld ab 2025 schaffen nicht nur finanzielle Entlastungen, sondern sorgen durch die neue Verordnung auch für mehr Klarheit und Rechtssicherheit. Besonders die einheitliche Pauschale von 0,50 Euro pro Kilometer bietet attraktive Vorteile für Dienstnehmer:innen und Betriebsinhaber:innen.
Bei Fragen zur neuen Kilometergeld-Verordnung, Fahrtenbücher, usw. stehen wir von Geisler Hirschberger + Partner Steuerberater in Schwaz gerne zur Seite.

 

Mehr Steuernews gibt es auch hier: https://blog.ultimum.at/