15. Jänner 2025 | PV-Anlagen – Steuerbefreiung
Für die beiden Jahre 2024 und 2025 gibt es für Privatpersonen die Möglichkeit, PV-Anlagen umsatzsteuerfrei zu erwerben (siehe auch dieser Newsbeitrag von Steuerberater Schwaz).
Wir von Geisler Hirschberger + Partner Steuerberater Schwaz geben euch zur Halbzeit der Umsatzsteuerbefreiung auf PV-Anlagen ein Update.
Achtung: Weitere Änderungen aufgrund der aktuellen politischen Situation jederzeit möglich.
Die wichtigsten Kriterien
Für Lieferungen und die Installation (aber nicht für Reparaturen) von PV-Modulen an Betreiber einer PV-Anlage gilt ein Steuersatz in Höhe von 0%.
Der 0%-Steuersatz gilt auch im Jahr 2025, wenn die Engpassleistung der PV-Anlage nicht mehr als 35 kWp (peak) beträgt.
Weitere Voraussetzung ist, dass die PV-Anlage auf oder in der Nähe von folgenden Gebäuden betrieben wird oder betrieben werden soll:
- Gebäude, die Wohnzwecken dienen,
- Gebäude, die von der öffentlichen Hand genutzt werden oder
- Gebäude, die von gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienenden Institutionen genutzt werden
Voraussetzungen und Einschränkungen
Die Lieferung von PV-Modulen samt Zubehör (zB Wechselrichter) und Speicher inklusive Montage sind für Privatpersonen für dieses Jahr noch steuerfrei möglich. Betriebe sind von dieser Regelung ausgeschlossen, aber Unternehmer haben ja grundsätzlich einen Vorsteuerabzug, daher ist das im Regelfall ohne Auswirkungen.
Unter Installationen von PV-Modulen sind die PV-anlagenspezifischen Arbeiten zu verstehen, die ausschließlich dazu dienen, eine PV-Anlage sicher für das Gebäude und für die sich darin befindlichen Menschen zu betreiben (zB PV-anlagenspezifische Elektroinstallation). Die Installationsarbeiten müssen direkt gegenüber dem Anlagenbetreiber erbracht werden, um unter den Steuersatz in Höhe von 0% zu fallen. (Vor-)Arbeiten, die auch anderen Zwecken zugutekommen, unterliegen hingegen nicht der Begünstigung.
Als Gebäude, das Wohnzwecken dient, gilt wohl jedes, das zumindest teilweise zu Wohnzwecken genutzt wird. Dabei ist eine ausschließliche Nutzung für Wohnzwecke nicht erforderlich. Bei Gebäuden, die von der öffentlichen Hand oder von begünstigten Institutionen genutzt werden, ist eine Nutzung für andere als hoheitliche Zwecke unschädlich.
Die PV muss nicht unbedingt am Wohngebäude selbst montiert werden. Die Befreiung gilt auch, wenn sich die Anlage zB auf einer auf diesem Grundstück befindlichen Garage, Gartenschuppen oder Zaun befindet. Von einer Nähe ist auch auszugehen, wenn zwischen dem Grundstück und der PV-Anlage ein räumlicher Nutzungszusammenhang besteht (zB einheitlicher Gebäudekomplex).
Nicht unter die Befreiung fällt das bloße Nachrüsten mit Stromspeicher oder die Erweiterung solcher Speicher. Diese Befreiung wurde von Anfang an nur auf zwei Jahre befristet beschlossen. Ob die neue Regierung diese Förderung aufgrund des Zwangs zum Sparen verlängern wird, bleibt abzuwarten.
Steuerbefreiung für PV-Anlagen – noch Fragen?
Info & Beratung gibt es auch hier: https://ultimum.at/steuerberater-oesterreich/

