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Veröffentlicht am: Allgemein

Steuertipps für Weihnachten: Schenken & Feiern steueroptimal gestalten

21. November 2023 | Steuertipps Weihnachten 

Die Adventszeit steht vor der Tür, und damit auch die Frage, wie ihr euren Mitarbeiter:innen und Kund:innen eine Freude bereiten könnt. Ob Weihnachtsfeier oder kleine Geschenke – hier steckt der Teufel oft im Detail, wenn es um steuerliche Regelungen geht.

Damit ihr die Weihnachtszeit genießen und steueroptimal gestalten könnt, haben wir von Geisler Hirschberger + Partner Steuerberater Schwaz alle wichtigen Informationen für euch zusammengefasst.

Regeln für Weihnachtsgeschenke und die Weihnachtsfeier für Mitarbeiter:innen

Der sogenannte „geldwerte Vorteil“ aus der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen (wie zB Betriebsausflüge, kulturelle Veranstaltungen, Betriebsfeiern) und die dabei empfangenen Sachzuwendungen sind von der Lohnsteuer, der Sozialversicherung und den Lohnnebenabgaben bis zu einem Betrag von höchstens 365 Euro jährlich und je Mitarbeiter:in befreit (daher sämtliche Veranstaltungen eines Jahres addieren).

Wer mit seinen Mitarbeiter:innen einen kostenintensiven Betriebsausflug im Sommer genossen hat, sollte wissen, dass der geldwerte Vorteil aus der Weihnachtsfeier dann steuerpflichtiger Arbeitslohn ist, soweit der Betrag von insgesamt 365,- übersteigt.

Für empfangene Sachzuwendungen (zB Gutscheine und Geschenkmünzen, die nicht in Bargeld abgelöst werden können oder eine Autobahnvignette) können je Mitarbeiter:in zusätzlich 186 Euro jährlich steuerfrei bleiben.

Bargeldgeschenke sind grundsätzlich steuerpflichtig. Außer es handelt sich um Goldmünzen, wenn der Goldwert im Vordergrund steht (bis 186,-). Weiters ausgenommen sind Geldzuwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden (sachbezogen, daher ohne Betragsgrenze).

Im Fall eines Dienstjubiläums oder eines Firmenjubiläums können Unternehmer:innen ihren Dienstnehmer:innen steuerfrei und sozialversicherungsfrei ein zusätzliches Sachgeschenk von bis zu 186 Euro machen.

Weihnachtsgeschenke an Kund:innen zu Werbezwecken

Die unentgeltliche Zuwendung eines Gegenstandes (auch bei Vorliegen eines betrieblichen Anlasses) wird einer Privatentnahme gleichgestellt. So liegt zB ein USt-pflichtiger Vorgang vor, wenn ein:e Unternehmer:in den Kund:innen ein Weihnachtsgeschenk überlässt.

Obwohl hier der betriebliche Werbezweck eindeutig im Vordergrund steht, tut man umsatzsteuerlich so, als ob es sich um eine Privatentnahme handeln würde.

Ausgenommen von dieser USt-Pflicht sind lediglich „Geschenke von geringem Wert“ (bis zu 40 Euro pro Jahr sogenannte Toleranzgrenze) und Warenmuster.

Steuertipps für Weihnachten: Noch Fragen?

Die Weihnachtszeit bietet viele Gelegenheiten, Wertschätzung gegenüber Mitarbeiter:innen und Kund:innen zu zeigen. Dabei lohnt es sich, die steuerlichen Spielregeln im Blick zu behalten.

Falls ihr Fragen habT oder Unterstützung bei der steuerlich optimalen Gestaltung eurer Weihnachtsgeschenke und -feiern benötigt, stehen wir von Geisler Hirschberger + Partner Steuerberater Schwaz gerne zur Seite.

Das Zusammen zählt – besonders in der Weihnachtszeit -> Jetzt kontaktieren 

 

Info & Beratung gibt es auch hier: https://xn--steuerberater-sterreich-llc.at/