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Veröffentlicht am: Allgemein

Sozialversicherungstipps für Kleinstunternehmer und Neue Selbständige

21. November 2023 | Sozialversicherungstipps Kleinstunternehmer

Die Sozialversicherung bietet Kleinstunternehmer:innen und Neuen Selbständigen einige besondere Regelungen. Von der GSVG-Befreiung bis zur neuen Selbständigenvorsorge gibt es zahlreiche Optionen, die gerade für Betriebsgründer:innen oder ältere Unternehmer:innen relevant sind. Ein genauer Blick auf die Voraussetzungen und Fristen ist entscheidend.

Wir von Geisler Hirschberger + Partner Steuerberater Schwaz haben hier wichtigen Informationen für euch zusammengefasst.

GSVG-Befreiung für Kleinstunternehmer & Neue Selbständige

Beitragsbefreit sind sogenannte Kleinstunternehmer, das sind jene Unternehmer:innen mit nicht mehr als 35.000 Euro Jahresumsatz sowie nicht mehr als 6.221,28 Euro Gewinn im Jahr 2024.

Werden beide Grenzwerte nicht überschritten, so kann bis zum Jahresende ein entsprechender Antrag gestellt werden. Diese Möglichkeit gibt es allerdings nur für Betriebsgründer:innen (wenn nicht mehr als 12 Monate Versicherungspflicht in den letzten 60 Monaten bestanden hat), für ältere Unternehmer:innen (ab 60 Jahren) und für Personen über 57 Jahre, wenn sie in den letzten fünf Jahren die genannten Grenzen nicht überschritten haben.

Ebenso sind Neue Selbständige (das sind Unternehmer:innen ohne Gewerbeschein wie Vortragende, Autor:innen) erst ab Überschreiten der sogenannten Versicherungsgrenze von 6.221,28 Euro GSVG-versichert.

Diese Grenze gilt seit 2016 für alle, unabhängig ob ein Nebenerwerb vorliegt oder nicht. Optimiert euren Gewinn diesbezüglich. Solltet ihr die Gewinngrenze überschreiten, dann muss nicht bis zum Jahresende 2024 (also nicht bis 31. Dezember!!) eine entsprechende Meldung an die SVS erstattet werden, um Zuschläge (9,3 %) zu vermeiden. Es genügt, wenn diese Überschreitensmeldung innerhalb von acht Wochen nach dem Ergehen des Einkommensteuerbescheides bei der SVS eingeht.

Tipp: Genaues Kalkulieren und das Hochrechnen Einkünfte bis Jahresende nicht vergessen!

Beachtet den Grundsatz: keine Beiträge – keine Versicherungsleistungen!

Die neuen Selbständigen

Freiberufler und Bauern haben ein Wahlrecht (sogenanntes opting-in), wenn sie als Unternehmensgründer:innen an der neuen Selbständigenvorsorge mitmachen möchten. Für Neugründer:innen gilt als Frist zur Optionsausübung: Es muss binnen 12 Monaten ab dem Berufsantritt ein entsprechender Antrag an eine Vorsorgekasse gestellt werden.

Die Beitragszahlungen stellen Betriebsausgaben dar, die laufenden Veranlagungserträge bei den Vorsorgekassen sind steuerfrei und die zukünftige Auszahlung wird mit einem fixen 6 %igen Steuersatz belegt bzw. im Falle einer lebenslänglichen monatlichen Auszahlung ab Antritt der Pension sogar steuerfrei behandelt.

Aufteilung von GSVG-Nachzahlungen

Jungunternehmer: innen haben seit 2015 die Möglichkeit zur Aufteilung von Beitragsnachzahlungen. Diese Möglichkeit zur Entrichtung in Raten ist sogar zinsenfrei!

Sozialversicherungstipps Kleinstunternehmer: Noch Fragen?

Die Sozialversicherung bietet Kleinstunternehmer:innen und Neuen Selbständigen einige Gestaltungsmöglichkeiten – von der GSVG-Befreiung bis zur optimalen Vorsorgeplanung.

Bei Fragen oder Unsicherheiten stehen wir von Geisler Hirschberger + Partner Steuerberatung Schwaz gerne zur Verfügung.

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Info & Beratung gibt es auch hier: https://ultimum.at/steuerberater-oesterreich/