12. November 2024 | Gewinnfreibetrag 2024
Auf der Suche nach einer Steueroptimierung? Der Jahresendspurt ist die perfekte Gelegenheit, den Gewinnfreibetrag 2024 zu nutzen und steuermindernd zu investieren.
Der Gewinnfreibetrag 2024 steht euch zu, wenn:
- ihr betriebliche Einkünfte aus Gewerbebetrieb, selbstständiger Arbeit oder Land- und Forstwirtschaft erzielt,
- der Gewinn mittels Einnahmen-/Ausgabenrechnung oder Bilanzierung ermittelt wird,
- und euer Gewinn für das laufende Jahr voraussichtlich € 33.000 übersteigt.
Geisler Hirschberger + Partner Steuerberatung Schwaz informiert euch über alles Wichtige rund um den Gewinnfreibetrag 2024 und den Investitionsfreibetrag – damit ihr das Jahresende steuerlich optimal nutzen könnt.
Gewinnfreibetrag 2024
Für Betriebe (aber nicht für Kapitalgesellschaften) gibt es einen Gewinnfreibetrag (kurz: GFB) mit einer jährlichen Obergrenze von 46.400 Euro.
Der Gewinnfreibetrag setzt sich aus einem Grundfreibetrag für Gewinne bis 33.000 EUR und darüber hinaus einem investitionsbedingten Gewinnfreibetrag zusammen.
Für Gewinne bis 33.000 EUR steht der Grundfreibetrag in Höhe von 15% des Gewinnes (maximal 4.950 EUR) zu. Es ist nicht erforderlich, dass eine Investition getätigt wird.
Beträgt der Gewinn mehr als 178.000 Euro, dann kommt es zu einer stufenweisen Reduktion von 13% auf bis zu 4,5 % (sogenannte Einschleifregelung):
Um diesen Freibetrag optimal ausnützen zu können, ist die zeitgerechte Planung von begünstigten Investitionen im zu Ende gehenden Jahr unbedingt notwendig.
Unser Tipp – Steuerberater Schwaz
Jene Wirtschaftsgüter, die in der Vergangenheit als Basis für den Freibetrag gedient haben, sollten unbedingt erst nach Ablauf von 4 Jahren (sogenannte Behaltefrist) ab der Anschaffung aus dem Betrieb ausscheiden. Sonst kommt es in der Regel zur Nachversteuerung! Erfreulich ist, dass die 4-jährige-Behaltefrist für die Investitionen aus dem Jahr 2020 heuer ablaufen wird. So können diese Güter (zB Wertpapiere) problemlos verkauft werden.
Investitionsfreibetrag (seit 2023)
Der Investitionsfreibetrag (kurz: IFB) steht für angeschaffte oder hergestellte abnutzbare Wirtschaftsgüter (bis max 1 Mio Investitionsvolumen pro Jahr) zu. Wird dieser anstatt des oben beschriebenen GFB genutzt, dann können 10 % der Kosten als zusätzliche Betriebsausgaben gewinnmindernd geltend gemacht werden.
Für ökologisch wertvolle Investitionen erhöht sich dieser auf 15 %.
Die Höhe der Abschreibung wird durch den neuen IFB nicht beeinflusst. Die Investitionen müssen mindestens 4 Jahre Nutzungsdauer aufweisen, ein vorzeitiges Ausscheiden führt zur Nachversteuerung.
Natürlich gibt es auch wieder zahlreiche Ausnahmen, die nicht begünstigt sind – zB gebrauchte Güter, immaterielle Güter oder wenn der GFB oder die GWG-Sofortabschreibung geltend gemacht wird.
Außerdem gilt für eine Investition: Entweder IFB oder GFB, beides zugleich geht leider nicht.
Corona-Investitionsprämie: 3 Jahre Behaltefrist
Neben der 4jährigen Behaltefrist für den Gewinnfreibetrag gilt für die Investitionen, für welche die Corona-Investitionsprämie beansprucht wird, eine Behaltefrist von mindestens 3 Jahren in einer österreichischen Betriebsstätte des Unternehmens.
Während dieses Zeitraumes dürfen die geförderten Gegenstände nicht verkauft werden oder auch nicht sonst außerhalb einer Betriebsstätte in Österreich verwendet werden. Die Frist beginnt nach Abschluss der Investition. Die Sperrfrist wird nicht verletzt, wenn Wirtschaftsgüter aufgrund von höherer Gewalt oder technischen Gebrechen aus dem Betriebsvermögen ausscheiden, sofern eine Ersatzinvestition getätigt wird, und insgesamt die Sperrfrist eingehalten wird.
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