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Veröffentlicht am: Allgemein

Neuer Kollektivvertrag im Gastgewerbe: Das sind die Änderungen ab 01.11.2024

29. Oktober 2024 | Neuer Kollektivvertrag im Gastgewerbe

Gültig ab 1. November 2024

Der neue Kollektivvertrag für das Hotel- und Gastgewerbe bringt ab dem 1. November 2024 wichtige Änderungen. Arbeitgeber:innen und Arbeitnehmer:innen profitieren von mehr Flexibilität und besser planbarer Freizeit. Im Folgenden sind die wesentlichen Neuerungen von Geisler Hirschberger + Partner zusammengefasst und überblicksmäßig dargestellt.

Durchrechnung der Arbeitszeit

Die maßgebende Änderung des neuen Kollektivvertrag für Gastgewerbe ist: Für Teilzeitkräfte wurde die Durchrechnungsregelung an jene von Vollzeitkräften angeglichen. Der neue Durchrechnungszeitraum beträgt 26 Wochen für Jahresangestellte und bis zu 9 Monate für befristetes Personal wie zB Saisonkräfte. Das ermöglicht einen besseren Ausgleich bei längeren Arbeitszeiten.

Für Vollzeitkräfte gilt eine durchrechenbare Normalarbeitszeit von 48 Stunden pro Woche und 9 Stunden pro Tag.

Bei Teilzeitkräften beträgt die durchrechenbare Wochenarbeitszeit die vereinbarte Stundenanzahl plus 8 Stunden.

Arbeitsstunden, die diese Grenzen überschreiten, gelten als Überstunden und werden mit 50 % Zuschlag entlohnt.

Geregelte Freizeit und Feiertagsarbeit: Neuer Kollektivvertrag im Gastgewerbe

Im Jahresdurchschnitt sind 12 freie Sonntage (mit einem angrenzenden Samstag oder Montag) sicherzustellen. Alternativ kann der wöchentliche Schließtag mit einem weiteren freien Tag kombiniert werden. Für Betriebe mit mehreren Schließtagen oder Mitarbeitende mit mehreren freien Tagen pro Woche gelten Ausnahmen.

Neu: Angestellte erhalten jetzt auch Anspruch auf Feiertagsarbeitsentgelt, wenn sie an einem Feiertag arbeiten, der auf einen Sonntag fällt.

Werden die dienstfreien Tage von dem oder der Arbeitgeber:in so eingeteilt, dass sie mehr als sechs Mal pro Jahr auf einen Feiertag fallen,  gibt es ab dem siebten Mal einen zusätzlichen freien Tag.

Beschäftigung von Teilzeitkräften

Teilzeitkräfte können künftig mit oder ohne Durchrechnungsvereinbarung beschäftigt werden.

  • Teilzeitkräfte ohne Durchrechnungsvereinbarung:
    erhalten für Mehrarbeit einen 25 % Zuschlag, wenn kein 1:1 Ausgleich erfolgt.
  • Teilzeitkräfte mit Durchrechnungsvereinbarung:
    es kann ein Durchrechnungszeitraum von bis zu 26 Wochen bzw. 9 Monate für Saisonkräfte vereinbart werden, nicht ausgeglichene Mehrarbeitsstunden werden als Überstunden mit 50 % Zuschlag abgegolten

Nachtarbeitszuschlag

Für Arbeit zwischen 0 und 6 Uhr gebührt ein Nachtarbeitszuschlag. Pro 2-Stunden-Intervall wird 1/3 des pauschalen Zuschlags fällig. Das entspricht einem Betrag von 9 Euro. Beginnt die Arbeit um 5 Uhr, beträgt der Zuschlag 4,5 Euro pro Stunde, ab 5:30 Uhr entfällt er.

Sonntagsbeschäftigung und Durchrechnung für Jugendliche

Um die Ausbildung von Lehrlingen in Betrieben mit mehreren Schließtagen zu erleichtern, kann die 14-tägige Durchrechnung der Normalarbeitszeit mit Jugendliche einzelvertraglich vereinbart werden. Zusätzlich können Lehrlinge an jedem zweiten Sonntag oder bis zu 18 Sonntagen jährlich (und höchstens drei aufeinanderfolgende Sonntage) beschäftigt werden. In den ersten 8 Wochen des ersten Lehrjahres ist jedoch keine Sonntagsarbeit erlaubt.

Neuer Kollektivvertrag im Gastgewerbe – weitere wichtige Änderungen im Überblick:

  • Die Probezeit verlängert sich von zwei Wochen auf nun einen Monat.
  • Es gilt nun ein gemeinsamer Kollektivvertrag für Arbeiter:innen und Angestellte.
  • Die Wartefrist für Sonderzahlungen wird von zwei auf einen Monat verkürzt.
  • Die Höhe der Sonderzahlung entspricht dem tatsächlichen Monatslohn.

Neuer Kollektivvertrag im Gastgewerbe – noch Fragen?

Der neue Kollektivvertrag bringt wichtige Neuerungen, die Arbeitgeber im Hotel- und Gastgewerbe kennen sollten. Wir beraten euch gerne umfassend zu den neuen Regelungen und deren Umsetzung in eurem Betrieb.

Schon Klient:in bei uns? Unsere Lohnverrechnung kontaktiert euch proaktiv und stellt  die relevanten Informationen direkt zur Verfügung.

Unser Team von Geisler Hirschberger + Partner Steuerberater Schwaz hilft euch gerne weiter -> Jetzt kontaktieren 

 

Info & Beratung gibt es auch hier: https://ultimum.at/steuerberater-oesterreich/