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Veröffentlicht am: Allgemein

Spendenbegünstigung: Strenge Vorgaben des BMF

25. September 2024 | Spendenbegünstigung

Gemeinnützige Institutionen können über FinanzOnline einen Antrag auf Aufnahme in die Liste der begünstigten Spendenempfänger stellen. Dabei legt das BMF einen sehr strengen Maßstab an!

Wir von Geisler Hirschberger + Partner Steuerberater Schwaz informieren über mögliche Tücken bei der Antragstellung.

Seit dem heurigen Jahr gibt es – wie in diesem Artikel von Steuerberater Schwaz berichtet – für gemeinnützige  Institutionen die Möglichkeit zum Spendensammeln mit Hinweis auf die steuerliche Absetzbarkeit für die edlen Spender:innen. Allerdings muss dazu vorab eine Eintragung in die sogenannte Liste der begünstigten Spendenempfänger erfolgen.

Antrag auf Spendenbegünstigung: Sorgfältige Planung ist entscheidend

Für eine solche Eintragung ist das Stellen eines Antrags notwendig und jetzt gibt es eine sehr strenge Meinung des Finanzministeriums. Es ist daher genau zu planen, wann ein solcher Antrag gestellt werden soll – nicht zu früh! Warum?

Dem Antrag auf Zuerkennung der Spendenbegünstigung ist die geltende Rechtsgrundlage der Körperschaft beizulegen (zB Vereinsstatuten). Die Entscheidung über die Zuerkenung der Spendenbegünstigung hat auf Basis der aktuell wirksamen bzw maßgeblichen Rechtsgrundlage der Körperschaft zu erfolgen.

Nach Vereinsgesetz sind Statutenänderungen der Vereinsbehörde anzuzeigen. Sofern die Vereinsbehörde die Änderung nicht untersagt oder bereits früher eine Einladung zur Fortsetzung der Vereinstätigkeit übermittelt, wird die Änderung mit Ablauf von vier Wochen nach Einlangen der Änderungsanzeige wirksam. Vor Ablauf dieser Frist gelten weiterhin die alten Statuten.

Bei einer gemeinnützigen GmbH entfaltet eine Änderung des Gesellschaftsvertrages keine rechtliche Wirkung, bevor sie nicht in das Firmenbuch eingetragen wurde.

Bei einer Privatstiftung wird eine Änderung der Stiftungserklärung ebenfalls erst mit der Eintragung in das Firmenbuch wirksam.

In Zusammenhang mit der Spendenbegünstigung bedeutet dies, dass die Feststellung der Spendenbegünstigung auf Basis der geltenden nach außen wirksamer Rechtsgrundlage zu erfolgen hat. Eine bloß im Innenverhältnis  beschlossene, aber nicht wirksam gewordene Satzung stellt grundsätzlich keine geltende Rechtsgrundlage dar. Das BMF hat aber für Vereine keine Bedenken, eine geänderte Satzung bereits ab dem Zeitpunkt einer nachweislich erfolgten Änderungsanzeige an die zuständige Vereinsbehörde als geltende Rechtsgrundlage zu werten.

Unser Tipp – Steuerberater Schwaz:

Ist die mit dem Antrag auf Erteilung der Spendenbegünstigung mit übermittelte geänderte Satzung zu diesem Zeitpunkt noch nicht rechtsgültig, ist die Abgabenbehörde auf diesen Umstand bei Antragstellung hinzuweisen. Andernfalls liegt ein mangelhafter Antrag vor. Dieser Mangel kann aber durch nachträgliche Übermittlung der wirksam gewordenen geänderten Rechtsgrundlage geheilt werden. Eine neuerliche Antragstellung ist in diesem Fall laut BMF nicht erforderlich.

Spendenbegünstigung – noch Fragen?

Unser Team von Geisler Hirschberger + Partner Steuerberater Schwaz steht bei Fragen oder dem Wunsch nach einer individuellen Beratung gerne zur Verfügung -> Jetzt kontaktieren 

 

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