17. September 2024 | Kleinunternehmerbefreiung EU-weit
Nach dem Umsatzsteuergesetz (UStG) werden die Umsätze von Unternehmen besteuert, gleichzeitig haben Unternehmen das Recht auf Vorsteuerabzug. Für Kleinunternehmer:innen gibt es eine Sonderregel: Ihre Umsätze sind steuerbefreit, aber dafür entfällt der Vorsteuerabzug. Ab 01. 01. 2025 wird diese Kleinunternehmerbefreiung nun EU-weit harmonisiert.
Wir von Geisler Hirschberger + Partner Steuerberater Schwaz geben euch hier einen Überblick zur bisherigen und neuen Regelung zur Kleinunternehmerbefreiung.
Überblick Kleinunternehmerbefreiung: Was galt bisher?
Nach dem UStG sind Kleinunternehmer:innen von der Umsatzsteuer befreit, wenn ihre jährlichen Umsätze 35.000 € nicht überschreiten und das Unternehmen in Österreich ansässig ist. Diese Regel galt nur für österreichische Unternehmen. Unternehmen aus anderen EU-Ländern konnten diese Befreiung nicht nutzen. In ganz Europa galt: Die Steuerbefreiung greift nur im „Heimatland“ (man spricht vom Mitgliedstaat der Ansässigkeit) des Unternehmens. Diese Einschränkung entfällt ab 2025.
In Österreich gilt außerdem eine Besonderheit:
Die vereinnahmten Kundenzahlungen werden als Bruttoeinnahmen inklusive einer fiktiven Umsatzsteuer betrachtet. Erzielt ein Unternehmer beispielsweise in einem Jahr 36.000,- an Einnahmen, so entspricht das bei unterstellter USt in Höhe von 20% einem (Netto-)Umsatz von 30.000,-. Daher gilt dieser Unternehmer immer noch als Kleinunternehmer, weil ja die Kleinunternehmergrenze nicht überschritten wurde.
Toleranzgrenze und rückwirkende Steuerpflicht
Zusätzlich gibt es bis dato eine Toleranzregelung bei geringfügiger Überschreitung der Kleinunternehmergrenze: Ein Mal innerhalb von fünf Kalenderjahren darf der Umsatz um bis zu 15% über die Grenze hinausgehen und trotzdem gilt das Unternehmen noch als Kleinunternehmen.
Wird diese Grenze samt Toleranzbereich jedoch im Laufe des Jahres überschritten, entfällt die Steuerbefreiung rückwirkend. Alle Umsätze des Jahres müssen dann nachträglich versteuert werden.
Abschließend soll noch erwähnt werden, dass Kleinunternehmer:innen auf diese USt-Befreiung auch von vornherein verzichten können indem sie einen sogenannten Regelbesteuerungsantrag stellen (dazu ist ein amtliches Formular auszufüllen). Das ist vor allem dann von Vorteil, wenn der Vorsteuerabzug geltend gemacht werden soll und man die Besteuerung der wenigen Umsätze dabei in Kauf nimmt. An diesem Optionsrecht wird sich auch künftig nichts ändern.
Kleinunternehmerbefreiung EU-weit: Neuerungen ab 2025
Ab dem nächsten Jahr fällt für Kleinunternehmer:innen der Inlandsbezug weg, daher können von dieser österreichischen USt-Befreiung die inländischen Unternehmer (wie bisher) und auch Unternehmer aus anderen EU-Staaten (neu, wenn sie noch zusätzliche Voraussetzungen erfüllen) Gebrauch machen.
Aufgrund der geänderten Regeln auf EU-Ebene profitieren auch österreichische Unternehmen, die in den übrigen EU-Staaten kleinere Umsätze erzielen. Aber zu diesen grenzüberschreitend tätigen Unternehmen kommen wir etwas später genauer. Wie umfangreich die Änderungen sind hängt davon ab, ob es sich um eine:n Kleinunternehmer:in handelt, der oder die ausschließlich in Österreich Umsätze erzielt oder eine:n heimische:n Unternehmer:in, der oder die auch im übrigen EU-Gebiet Umsätze erreicht.
Kleinunternehmer mit Umsätzen nur in Österreich
Der oder die „klassische“ österreichische Kleinunternehmer:in erzielt die Umsätze nur im Inland. Für diese Gruppe sind die Änderungen per 1.1. überschaubar wie folgt:
- Die Kleinunternehmergrenze steigt von € 35.000,- auf € 42.000,– (es gibt Bestrebungen für einen höheren Betrag).
- Diese Erhöhung ist keine Inflationsanpassung, sondern eine Systemumstellung. Bisher wurde in Österreich angenommen, dass Einnahmen eine fiktive Umsatzsteuer beinhalten. Diese Denkweise fällt weg, um die EU-weiten Regeln anzugleichen.
- Der Betrag, der einem Unternehmer vom Kunden zufließt, ist zugleich auch der Umsatz. Zu einer geringen Aufwertung kommt es bei jenen Unternehmen, deren Umsätze nicht dem 20%-Steuersatz unterliegen würden, sondern einem geringeren Steuersatz (zB bei Vermietungen zu Wohnzwecken – 10% USt). Hier kommt es de facto zu einer kleineren Aufwertung der Grenze.
Künftig wird auch der Umsatz des Vorjahres bei der Überschreitung der Kleinunternehmergrenze berücksichtigt. Die Kleinunternehmergrenze gilt dann als überschritten, wenn sie entweder im Vorjahr (auch nur um 1 Cent) überschritten wurde oder wenn sie im laufenden Jahr überschritten wurde (über die Toleranzgrenze hinaus). Allerdings entfällt die rückwirkende Steuerpflicht. Nur die Umsätze ab dem Zeitpunkt der Überschreitung werden steuerpflichtig.
Neue Toleranzgrenze
Hinsichtlich der Toleranzgrenze gibt es künftig auch geänderte Spielregeln. Eine Überschreitung der 42.000,- Euro-Grenze um bis zu 10% hat zur Konsequenz, dass auch für den Rest des laufenden Kalenderjahres die Eigenschaft als Kleinunternehmer bestehen bleibt. Mit anderen Worten: Trotz geringer Überschreitung (also bis zu 46.200,- Jahresumsatz) gilt die USt-Befreiung noch bis Jahresende. Erst ab dem folgenden Kalenderjahr wird man „großer“ Unternehmer und unterliegt der USt. Sollte die Grenze während des Jahres um mehr als 10% überschritten werden, dann bleiben die ersten 46.200,- steuerfrei, weitere Umsätze werden sofort steuerpflichtig. Dies erfolgt ohne rückwirkende Besteuerung.
Kleinunternehmer mit Umsätzen auch in den übrigen EU-Staaten
Unternehmer:innen, die auch Umsätze in anderen EU-Staaten erzielen, müssen sich ab 2025 in einem völlig neuen elektronischen Meldeverfahren (sog „KMU-Verfahren“) anmelden, wenn sie auch in den übrigen EU-Staaten USt-befreite Kleinunternehmer sein wollen. Diesem neuen Vorteil der USt-Befreiung in den übrigen EU-Staaten steht also der Nachteil gegenüber, dass man administrative Mehraufwendungen in Kauf nehmen muss. Wem das zu mühsam ist, der bleibt wie in der Vergangenheit mit seinen ausländischen Umsätzen steuerpflichtig und muss gemäß den ausländischen USt-Gesetzen die ausländische USt bei den jeweiligen ausländischen Finanzverwaltungen melden und zahlen.
Grundvoraussetzung für diese EU-weite Kleinunternehmerbefreiung ist, dass der EU-weite Umsatz den jährlichen Schwellenwert von € 100.000,- nicht übersteigen darf. In einem solchen Fall wird man aber nicht automatisch zum EU-weiten Kleinunternehmer, sondern immer nur auf Antrag.
In Österreich ansässige Unternehmer müssen diesen Antrag beim österreichischen Fiskus stellen. Das dafür notwendige Online-Portal („KMU-Portal“) muss erst programmiert werden, wird voraussichtlich nicht im FinanzOnline-Portal enthalten, sondern ein eigenständiges Portal sein. Der Start für Online-Anmeldungen wird frühestens ab 1.1.2025 erfolgen.
In der Anmeldung muss der oder die Unternehmer:in jene EU-Staaten einzeln auswählen, für die er oder sie die Kleinunternehmerbefreiung in Anspruch nehmen möchte. Die Auswahl der EU-Länder kann auch jederzeit verändert werden. Nach erfolgreicher Anmeldung hat die Finanz einige Wochen Zeit, um jeden Fall einzeln hinsichtlich der Voraussetzungen zu prüfen. Und in der Folge besteht die Verpflichtung zur quartalsweisen Erstattung von Umsatzmeldungen, natürlich auch aufgegliedert nach Staaten.
Und noch ein Detail ist wichtig: Neben dem EU-weiten Schwellenwert von 100.000,- Umsatz jährlich ist die jeweilige nationale Kleinunternehmergrenze einzuhalten. Es kann also durchaus sein, dass man hinsichtlich einzelner EU-Staaten nicht als Kleiunternehmer gilt und gleichzeitig hinsichtlich anderen EU-Staaten sehr wohl. Kleinunternehmer erhalten auch zusätzliche Kleinunternehmer-Identifikationsnummern, zusätzlich bzw ähnlich einer UID-Nummer. Diese KMU-Identifikationsnummern enden mit „…-EX“.
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