11. September 2024 | Probezeit
In einem arbeitsrechtlichen Prozess hatte das Gericht darüber zu entscheiden, ob die Klausel in einem Dienstvertrag, dass die Probedauer drei Monate betragen soll, gültig oder ungültig war.
Wir von Geisler Hirschberger + Partner Steuerberater Schwaz geben euch hier einen Überblick zum aktuellen Richterspruch bezüglich der Dauer der Probezeit.
Ein Unternehmer hatte einen jungen Mitarbeiter eingestellt und im bausteinartigen Dienstvertrag war unter anderem zu lesen, dass das Dienstverhältnis am 15.7.2021 beginnt.
Vereinbart wurde eine 3-monatige Probezeit, in der jede der Vertragsparteien ohne Angabe von Gründen das Dienstverhältnis einseitig beenden kann. Zwischen den Parteien sei aber von Anfang an ausdrücklich besprochen und einvernehmlich in Aussicht genommen worden, dass das Dienstverhältnis über die Probezeit hinaus andauern sollte. Eine Befristung des Dienstverhältnisses sei nie besprochen oder vereinbart worden.
Tatsächlich ist es anders gekommen als geplant und der Unternehmer hat das Dienstverhältnis exakt nach drei Monaten zum 15.10.2021 aufgekündigt. Aus diesem Grund kam es zum Rechtsstreit.
Das Erstgericht sprach aus, dass das Dienstverhältnis auf unbestimmte Dauer angelegt gewesen sei und nach Ablauf der zulässigen einmonatigen Probezeit von einem unbefristeten Dienstverhältnis auszugehen sei, das am 15.10.2021 termin- und fristwidrig beendet worden sei.
Gemäß dem Angestelltengesetz kann ein Arbeitsverhältnis auf Probe nur für die Höchstdauer eines Monats vereinbart und während dieser Zeit von jedem Vertragsteil jederzeit aufgelöst werden. In diesem Fall wurde aber in gesetzwidriger Weise eine wesentlich längere Probezeit vereinbart. Diese Gesetzwidrigkeit hat juristisch zur Folge, dass dieser Teil des Arbeitsvertrages nichtig ist.
Damit wird dieser Vertragsteil nicht anwendbar, weil gar nicht gültig zustande gekommen. Juristisch tut man nun so, als ob dieser Satz gar nie im Vertrag gestanden wäre.
Und nun stellte sich in der Konsequenz daraus für die nächste Gerichtsinstanz folgende Frage: Ob bei teilnichtiger Vereinbarung einer mehr als einmonatigen Probezeit ab dem Beginn des zweiten Monats (insgesamt gesehen) ein befristetes Arbeitsverhältnis oder aber ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit anzunehmen ist. Das hängt allein vom Willen der Parteien ab.
Urteil des Oberlandesgericht zur Probezeit
Das Oberlandesgericht urteilte daher: Aus den Feststellungen folgt, dass die Vereinbarung der mehr als einmonatigen Probezeit – nach redlicher Verkehrsauffassung – nicht dahin gehend auszulegen ist, dass ein befristetes Arbeitsverhältnis vereinbart wurde. Es war zwar der Beginn der Tätigkeit mit 15.7.2021 festgelegt, aber kein Ende des Arbeitsverhältnisses in Aussicht genommen. Auch waren im Vertrag bereits Regelungen über Kündigungsfristen und Kündigungstermine aufgenommen worden und hatte der Arbeitgeber dem Kläger für die Zeit nach 3 Monaten ein höheres Gehalt zugesagt. Aus all diesen Umständen und aufgrund der Tatsache, dass Arbeitsverhältnisse in der Regel auf unbestimmte Zeit eingegangen werden, konnte der Kläger davon ausgehen, dass nach der (zulässigen einmonatigen) Probezeit ein unbefristetes Arbeitsverhältnis vorliegen würde.
Unser Tipp – Steuerberater Schwaz
Es kann nur ein Arbeitsverhältnis auf Probe für die Höchstdauer eines Monats vereinbart werden. Längere Zeiträume führen zur Teilnichtigkeit des Vertrages!
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