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Veröffentlicht am: Allgemein

Steuertermin 30. September: Wichtige Fristen im Überblick

22. August 2024 | Steuertermin 30. September

Der 30. September ist ein entscheidendes Datum für viele Steuerpflichtige in Österreich. Dieser Termin markiert verschiedene Fristen, die Unternehmer:innen unbedingt im Auge behalten sollten.

In diesem Artikel geben wir von Geisler Hirschberger + Partner Steuerberater Schwaz einen Überblick über die wichtigsten steuerlichen Verpflichtungen, die bis zu diesem Stichtag erfüllt sein müssen.

Einreichung des Jahresabschlusses – Steuertermin 30. September

Für Kapitalgesellschaften, wie GmbHs und AGs, endet am 30. September die Frist zur Einreichung des Jahresabschlusses beim Firmenbuch, wenn das Geschäftsjahr mit dem Kalenderjahr ident ist. Laut Statistik Austria wurden im Jahr 2023 etwa 53.000 Jahresabschlüsse eingereicht. Die verspätete Einreichung kann empfindliche Strafen nach sich ziehen, die bis zu 3.600 Euro betragen können.

Einkommensteuer- und Körperschaftsteuervorauszahlung

Steuerpflichtige in Österreich sind grundsätzlich verpflichtet, vierteljährlich Vorauszahlungen für die Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer zu leisten. Diese Zahlungen sind jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November an das Finanzamt zu überweisen. Die Höhe der Vorauszahlungen wird vom Finanzamt auf Basis der Einkünfte des letzten Steuerbescheids festgesetzt, wobei eine gewisse Erhöhung berücksichtigt wird, um mögliche Einkommenssteigerungen abzudecken.

Für das laufende Jahr 2024 besteht noch bis zum 30. September die Möglichkeit, eine Herabsetzung der Vorauszahlungen zu beantragen. Der Antrag auf Herabsetzung der Vorauszahlungen muss formlos beim zuständigen Finanzamt eingereicht werden. Dieser Antrag sollte jedoch eine fundierte Begründung enthalten, die die voraussichtlich geringeren Gewinne erläutert. Um die geringere Gewinnerwartung zu belegen, kann es notwendig sein, dem Finanzamt entsprechende Nachweise wie zB Aufstellungen über die Umsatzentwicklung, Bestätigungen über Forderungsausfälle oder eine Zwischenbilanz zu liefern

Anspruchszinsen

Sollte sich bei der Steuerveranlagung für das Vorjahr eine Nachzahlung ergeben, fallen ab dem 1. Oktober sogenannte Anspruchszinsen an. Diese Zinsen werden für jeden Tag berechnet, an dem die Steuer noch nicht bezahlt ist, und betragen aktuell 5,88 % pro Jahr. Die Anspruchsverzinsung kann mit einer Anzahlung in Höhe der voraussichtlichen Nachzahlung bis 30.9.2024 vermieden werden. Die Höhe der Anzahlung sollte auf Basis einer fundierten Gewinnberechnung ermittelt werden.

Vorsteuererstattung aus EU-Ländern

Inländische Unternehmer:innen, die im Ausland Lieferungen oder sonstige Leistungen beziehen, können sich unter bestimmten Voraussetzungen die in Rechnung gestellte ausländische Vorsteuer erstatten lassen. Dies ist besonders relevant für Unternehmen, die grenzüberschreitend tätig sind und beispielsweise Waren oder Dienstleistungen in anderen EU-Ländern einkaufen.

Für die Erstattung der Vorsteuern des Jahres 2023 aus EU-Mitgliedstaaten endet die Frist am 30. September 2024. Die Anträge müssen über das Online-Portal FinanzOnline in Österreich eingereicht werden. Es ist wichtig, dass alle relevanten Unterlagen bis zu diesem Datum vollständig hochgeladen und eingereicht sind, da verspätete Anträge in der Regel abgelehnt werden.

Bei der Beantragung der Vorsteuererstattung sind einige wichtige Punkte zu beachten:

  • Vorsteuerabzugsfähigkeit: Die Vorsteuer kann nur zurückgefordert werden, wenn sie nach den im jeweiligen EU-Mitgliedstaat geltenden Regelungen abzugsfähig ist. Es ist daher entscheidend, sich vorab über die spezifischen Regelungen im jeweiligen Land zu informieren.
  • Einzureichende Dokumente: Rechnungen mit einer Bemessungsgrundlage von über € 1.000 sowie Tankbelege über € 250 müssen eingescannt und dem Antrag als PDF-File beigefügt werden. Diese Nachweise sind unerlässlich, um den Vorsteuerabzug zu rechtfertigen.
  • Mindestbeträge: Anträge, die unterjährig gestellt werden, müssen Vorsteuern von zumindest € 400 umfassen. Bezieht sich ein Antrag jedoch auf ein ganzes Kalenderjahr oder auf den letzten Zeitraum eines Jahres, so müssen die Erstattungsbeträge mindestens € 50 betragen.

Sollten die ausländischen Finanzbehörden Rückfragen haben oder ergänzende Unterlagen anfordern, räumen sie in der Regel eine Nachfrist von einem Monat ein. Es ist wichtig, diese Frist einzuhalten, da die Behörden ansonsten häufig mit einer Ablehnung des Antrags reagieren.

Spendenbegünstigung

Die Spendenbegünstigung ermöglicht es Organisationen, Spenden steuerlich abzugsfähig zu machen, was für viele Spender:innen ein wichtiger Anreiz ist. Damit eine Organisation diese Begünstigung erhält und beibehält, muss sie bestimmte Kriterien erfüllen und dies dem Finanzamt Österreich jährlich bestätigen.

Für die Aufrechterhaltung der Spendenbegünstigung ist es erforderlich, dem Finanzamt Österreich jährlich innerhalb von neun Monaten nach dem Ende des Kalenderjahres zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Begünstigung weiterhin erfüllt sind. Für das Kalenderjahr 2023 muss die Bestätigung also bis zum Steuertermin 30. September 2024 eingereicht werden.

Organisationen, die bereits zum 31. Dezember 2023 eine Spendenbegünstigung hatten, profitieren von einer besonderen Regelung: Die für das Jahr 2024 jährlich erforderliche Bestätigung gilt als erbracht, sofern die Organisation die Voraussetzungen auch im Vorjahr erfüllt hat.

Steuertermin 30. September – noch Fragen?

Der 30. September markiert eine Vielzahl an Fristen, die Unternehmen beachten müssen, um unnötige Kosten und rechtliche Konsequenzen zu vermeiden. Es empfiehlt sich, diesen Termin frühzeitig einzuplanen und alle notwendigen Schritte rechtzeitig zu erledigen.

Unser Team von Geisler Hirschberger + Partner Steuerberater Schwaz steht bei Fragen gerne zur Verfügung -> Jetzt kontaktieren 

Durch eine gute Planung und das Einhalten der Fristen können wir zusammen steuerliche Risiken minimieren und sorgenfrei in den Herbst starten.

 

Mehr Info & Beratung gibt es hier: https://steuerberater-geisler.at/