22. August 2024 | Anspruchszinsen Oktober 2024
Ab dem 1. Oktober 2024 tritt für die Anspruchsverzinsung wieder die übliche Regelung in Kraft, die vor den pandemiebedingten Anpassungen galt.
In diesem Artikel informiert Geisler Hirschberger + Partner Steuerberater Schwaz über die Anspruchszinsen ab Oktober 2024 und welche Maßnahmen jetzt gesetzt werden können.
Anspruchszinsen Oktober 2024
Ab dem 1. Oktober 2024 tritt für die Anspruchsverzinsung wieder die übliche Regelung in Kraft, die vor den pandemiebedingten Anpassungen galt. Diese Regelung betrifft die noch nicht veranlagten Einkommen- und Körperschaftsteuern für die Jahre 2022 und 2023, sofern diese bis zum genannten Datum noch nicht eingereicht oder veranlagt wurden. Wenn diese Steuern nach dem 30. September 2024 durch einen Bescheid festgesetzt werden, greift die sogenannte Anspruchsverzinsung.
Was sind Anspruchszinsen?
Anspruchszinsen fallen an, wenn die Vorauszahlungen für das betreffende Veranlagungsjahr geringer waren als die tatsächlich festgesetzte Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer. Die Verzinsung beginnt ab dem 1. Oktober 2024 und läuft bis zum Datum des Steuerbescheids, jedoch maximal für einen Zeitraum von 48 Monaten. Der Zinssatz beträgt dabei 2 % über dem Basiszinssatz, was aktuell einem effektiven Zinssatz von 5,88 % pro Jahr entspricht. Es ist wichtig zu beachten, dass Anspruchszinsen nur dann erhoben werden, wenn sie einen Betrag von mindestens 50 € erreichen. Bleibt die berechnete Summe darunter, unterbleibt die Festsetzung der Zinsen.
Für Steuerpflichtige ist es besonders wichtig zu wissen, dass angefallene Anspruchszinsen steuerlich nicht als Betriebsausgabe absetzbar sind. Im Gegensatz dazu müssen Zinsen, die durch Steuererstattungen entstehen, wenn im Voraus zu viel bezahlt wurde, nicht als steuerpflichtige Einnahmen deklariert werden.
Anzahlung zur Vermeidung von Anspruchszinsen
Um die Festsetzung von Anspruchszinsen zu vermeiden, haben Steuerpflichtige die Möglichkeit, bis spätestens 30. September 2024 eine Anzahlung in Höhe der voraussichtlichen Steuernachzahlung zu leisten. Dadurch kann die Entstehung von Anspruchszinsen vermieden werden. Wichtig ist, bei der Überweisung einen korrekten Verwendungszweck anzugeben, um sicherzustellen, dass das Finanzamt die Zahlung richtig zuordnet. Typische Verwendungszwecke könnten beispielsweise „E 1-12/2023“ für Einkommensteuer oder „K1-12/2023“ für Körperschaftsteuer lauten.
Es ist jedoch nicht ratsam, eine höhere Anzahlung als die zu erwartende Steuernachforderung zu leisten, da für eine Überzahlung keine Gutschriftzinsen gewährt werden. Eine übermäßige Anzahlung würde daher keinen finanziellen Vorteil bieten.
Unser Tipp – Steuerberater Schwaz: Die Höhe der Anzahlung sollte auf Basis einer fundierten Gewinnberechnung ermittelt werden.
Schließlich ist zu beachten, dass hinsichtlich der Offenlegung von Jahresabschlüssen wieder die Fristen gelten, die vor der Corona-Pandemie üblich waren. Die vorübergehende Verlängerung der Offenlegungsfrist von 9 auf 12 Monate wurde aufgehoben. Das bedeutet, dass die Geschäftsführung den Jahresabschluss zum 31.12.2023 bis spätestens 30.06.2024 aufstellen und bis 30.09.2024 beim Firmenbuch einreichen muss. Eine verspätete Einreichung kann zu Strafen und weiteren rechtlichen Konsequenzen führen, weshalb die Einhaltung dieser Fristen von großer Bedeutung ist >> siehe auch dieser Newsbeitrag von Steuerberater Schwaz
Anspruchszinsen Oktober 2024 – noch Fragen?
Ab dem 1. Oktober 2024 treten wieder die gewohnten Regelungen zur Anspruchsverzinsung in Kraft.
Unser Team von Geisler Hirschberger + Partner Steuerberater Schwaz steht für eine individuelle Beratung gerne zur Verfügung -> Jetzt kontaktieren
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