20. August 2024 | Telearbeit 2025
Mit der Einführung des Telearbeitsgesetzes ab Januar 2025 in Österreich wird das bisherige Homeoffice-Konzept grundlegend erweitert. Künftig wird es möglich sein, „Arbeiten von überall“ offiziell als Teil der Telearbeit zu vereinbaren. Diese Änderung bedeutet, dass Arbeitnehmer:innen ihre beruflichen Tätigkeiten nicht mehr nur in ihrer Wohnung, sondern an jedem beliebigen Ort ausüben können, solange die entsprechenden Vereinbarungen mit dem oder Arbeitgeber:in getroffen wurden.
In diesem Beitrag von Geisler Hirschberger + Partner Steuerberater Schwaz erfahrt ihr, was ab 2025 gilt.
Erweiterung des Anwendungsbereichs im EStG
Im Einkommensteuergesetz (EStG) wird der Anwendungsbereich durch die Verweisung auf den neuen § 2h des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG) erweitert. Dies bedeutet, dass die Telearbeitspauschale nun nicht mehr nur für Tätigkeiten in der Wohnung des Arbeitnehmers gilt, sondern auch für alle anderen Orte, an denen die Telearbeit ausgeübt wird.
Telearbeitspauschale: Voraussetzungen und Grenzen
Die Bedingungen für die steuerfreie Auszahlung der Telearbeitspauschale bleiben gegenüber der bisherigen Regelung unverändert. Das Pauschale kann weiterhin in Höhe von bis zu 3 Euro pro Telearbeitstag steuerfrei ausbezahlt werden und ist auf maximal 100 Tage pro Kalenderjahr begrenzt. Überschreitet ein:e Arbeitgeber:in freiwillig diese Höchstgrenze, wird der übersteigende Betrag als steuerpflichtiger Arbeitslohn behandelt und muss entsprechend versteuert werden.
Unser Tipp: Steuerberater Schwaz
Es ist wichtig zu beachten, dass die Telearbeitspauschale nur dann steuerfrei bleibt, wenn die Telearbeitstage sowie die ausgezahlten Pauschalen korrekt auf dem Lohnzettel der Arbeitnehmer:innen ausgewiesen oder in der Lohnbescheinigung angegeben werden.
Sozialversicherungsrechtlich bringt das Telearbeitsgesetz erweiterten Schutz bei Arbeitsunfällen, dort unterscheidet man zB für den sog Wegschutz zwischen der Telearbeit im engeren und im weiteren Sinn. Arbeitsunfälle sind künftig auch Unfälle, die sich im zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit Telearbeit ereignen.
Geltendmachung von Werbungskosten
Arbeitnehmer:innen haben weiterhin die Möglichkeit, Ausgaben für ergonomisch geeignetes Mobiliar als Werbungskosten geltend zu machen, vorausgesetzt, es liegt kein steuerlich anerkanntes Arbeitszimmer vor. Das Mobiliar muss für einen in der Wohnung eingerichteten Arbeitsplatz angeschafft worden sein, und der oder die Arbeitnehmer:in muss mindestens 26 Telearbeitstage im Kalenderjahr nachweisen können.
Umsetzung ab 2025
Diese neuen Regelungen treten ab den Lohnzahlungszeiträumen im Januar 2025 und für die Veranlagung ab dem Kalenderjahr 2025 in Kraft. Trotz der erweiterten Möglichkeiten, die das Telearbeitsgesetz bietet, erfordern die Änderungen keinen zwingenden Handlungsbedarf für Unternehmen, die bisherige Homeoffice-Vereinbarungen weiterführen möchten. Die Anpassung der Begrifflichkeiten ist nicht verpflichtend, sodass bestehende Vereinbarungen unverändert beibehalten werden können.
Telearbeit ab 2025 – noch Fragen?
Die Einführung der Telearbeit ab 2025 schafft mehr Flexibilität für Arbeitgeber:innen und Arbeitnehmer:innen, ohne jedoch die bereits etablierten Strukturen wesentlich zu verändern. Unternehmen sollten dennoch prüfen, ob sie von den erweiterten Möglichkeiten der Telearbeit profitieren können und entsprechend Anpassungen vornehmen.
Unser Team von Geisler Hirschberger + Partner Steuerberater Schwaz steht bei Fragen gerne zur Verfügung -> Jetzt kontaktieren
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