11. Juni 2024 | Ferialjobs & Praktika
Bald beginnen die Sommerferien und für viele Schüler:innen und Student:innen somit die Zeit, in der sie sich durch Ferialjobs und Praktika wertvolle Erfahrungen und ein zusätzliches Einkomen verschaffen.
Was müssen Arbeitgeber:innen beachten, wenn sie junge Arbeitskräfte einstellen? Die erste Frage ist oft, ob eine entsprechende Anmeldung zur Sozialversicherung zu erfolgen hat oder nicht.
Wir von Geisler Hirschberger + Partner Steuerberater Schwaz geben hier einen Überblick über die wichtigsten Regelungen. Denn: Ferialjob ist nicht gleich Ferialjob!
Ferialarbeiter:innen & Ferialangestellte
Schüler:innen und Student:innen, die in einem Betrieb arbeiten und konkrete Arbeitsleistungen erbringen, gelten als Ferialarbeiter:innen oder Ferialangestellte. Für sie gelten sämtliche arbeitsrechtlichen Bestimmungen.
Dazu gehören:
- Kollektivvertraglicher Mindestlohn und anteilige Sonderzahlungen: Diese sind verpflichtend, wenn der jeweilige Kollektivvertrag dies vorsieht.
- Urlaubsanspruch: Ferialarbeiter:innen haben Anspruch auf Urlaub im aliquoten Ausmaß.
- Entgeltfortzahlung: Bei Krankheit oder an Feiertagen besteht Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts.
- Betriebliche Vorsorge (BV): Bei Beschäftigung über einen Monat müssen Beiträge zur Betrieblichen Vorsorge in Höhe von 1,53 % der Beitragsgrundlage gezahlt werden.
- Mindestalter: Schüler:innen dürfen erst ab dem 15. Lebensjahr und nach Abschluss der 9. Schulstufe beschäftigt werden.
- Pflichtversicherung: Eine Anmeldung zur Sozialversicherung muss vor Arbeitsantritt erfolgen.
Pflichtpraktika
Im Unterschied zu Ferialarbeiter:innen absolvieren Pflichtpraktikant:innen im Rahmen ihrer schulischen oder universitären Ausbildung ein Praktikum, um ihr theoretisches Wissen durch praktische Erfahrungen zu ergänzen. Wichtige Punkte hierbei:
- Keine Arbeitsleistung: Praktikant:innen müssen keine Arbeitsleistung erbringen, sondern sollen Erfahrungen sammeln und sich auf eigene Initiative hin praktisch beschäftigen.
- Keine Anwesenheits- oder Arbeitsverpflichtung: Es besteht keine Anwesenheitspflicht, Praktikant:innen sind nicht an Weisungen gebunden, der Lern- und Ausbildungszweck steht im Vordergrund.
- Taschengeld: Arbeitgeber:innen können ein freiwilliges Taschengeld zahlen. Abhängig von dessen Höhe tritt eine Vollversicherung oder eine geringfügige Beschäftigung in der Sozialversicherung ein.
- Kein Anspruch auf Kollektivvertragliche Entgelte: Es besteht kein Anspruch auf Entgelt, Urlaub, Feiertagsentgelt oder Krankenentgelt, da es sich nicht um ein Dienstverhältnis im arbeitsrechtlichen Sinne handelt.
- Sozialversicherung: Auch Pflichtpraktikant:innen müssen vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung angemeldet werden. Ohne Taschengeld unterliegen sie der gesetzlichen Unfallversicherung für Schüler:innen und Studierende nach dem ASVG, eine Anmeldung ist in diesem Fall nicht erforderlich.
- Achtung! Es gibt Kollektivverträge, die die Pflichtpraktikant:innen sehr wohl berücksichtigen, so z.B. Gastgewerbe, Landarbeiter:innen, etc.
Ferialjob, Praktika & Co. – noch Fragen?
Bei allen sozialversicherungsrechtlichen oder arbeitsrechtlichen Fragen zum Thema Ferialjob, Praktika usw. stehen wir von Geisler Hirschberger + Partner Steuerberater Schwaz gerne zur Verfügung -> Jetzt kontaktieren
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